Einführung ist die Prüfung für den höheren Dienst

Prüfung:

(1) Nach erfolgreicher Einführung ist die Prüfung für den höheren Dienst an der PolizeiFührungsakademie nach Maßgabe der für diese Prüfung geltenden Bestimmungen abzulegen.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im gehobenen Dienst verwenden.

§ 27

Probezeit:

(1) Wer zur Beamtin auf Probe beziehungsweise zum Beamten auf Probe ernannt wurde, führt als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung" ("z. A.").

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert ein Jahr.

(3) Die Probezeit kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 3 des Laufbahngesetzes gekürzt werden. Die Mindestprobezeit beträgt sechs Monate.

§ 28:

Anstellung:

(1) Wer die Probezeit abgeleistet hat, wird nach Maßgabe besetzbarer Stellen unter Ernennung zur Polizeimeisterin beziehungsweise zum Polizeimeister angestellt.

(2) Die Reihenfolge der Anstellung bestimmt sich, soweit der gleiche Vorbereitungsdienst oder das gleiche auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst gerichtete öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis abgeleistet und die gleiche Laufbahnprüfung abgelegt worden sind, nach der Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung.

2. Gehobener Dienst § 30:

Bewährungsbewerberinnen und Bewährungsbewerber § 18:

Prüfung:

(1) Nach erfolgreicher Einführung ist die Prüfung für den höheren Dienst an der Deutschen Hochschule der Polizei nach Maßgabe der für die Prüfung des Masterstudienganges „Public Administration ­ Police Management" geltenden Bestimmungen abzulegen. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Satz 2 genannten Prüfungsnote steht die aus der Note für die Bewährung in der Probezeit nach Abschnitt VI, Nr. Sind während der Probezeit Zwischenbeurteilungen erstellt oder im Jahreslehrgang beziehungsweise bei der zweijährigen Einweisung Zwischennoten erteilt worden, so ist jeweils die Durchschnittsnote der Berechnung nach Satz 1 zugrunde zu legen.

(2) § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass neben der Dienstzeit (§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes) auch Zeiten der Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren Dienstes berücksichtigt werden, die nach dem 3. Oktober 1990 abgeleistet worden sind.

(3) Absatz 2 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998, Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

§ 31:

Zugang mit zweiter Staatsprüfung § 30 a Sonderregelung für besondere Dienstkräfte:

(1) Soweit Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei zu dem in § 5 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Sicherheitsund Ordnungsgesetzes genannten Personenkreis gehören, beträgt die in § 8 Abs. 4 Satz 2 genannte Mindestprobezeit ein Jahr.

(2) Den in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c und in Satz 2 und 3 genannten Dienstzeiten (§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes) stehen die Zeiten gleich, die der in § 5 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes genannte Personenkreis in einem Angestelltenverhältnis verbracht hat.

§ 31

Zugang mit zweiter Staatsprüfung:

(1) unverändert.

Alte Fassung Neue Fassung:

(1) Unmittelbar in die Laufbahn des höheren Dienstes darf mit Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde eingestellt werden, wer

1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 9 des Landesbeamtengesetzes) erfüllt,

2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3. die zweite juristische oder eine für die Verwendung in der Laufbahn geeignete sonstige zweite Staatsprüfung bestanden hat,

4. die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen besitzt,

5. sich nach der Persönlichkeit für den höheren Dienst eignet, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Wer zugelassen worden ist, wird mit der Dienstbezeichnung "Polizeirätin zur Anstellung" ("Polizeirätin z. A.") beziehungsweise "Polizeirat zur Anstellung" ("Polizeirat z. A.") im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt.

(3) Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 3 des Laufbahngesetzes bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.

(4) Auf die nach Absatz 3 abzuleistende Probezeit kann eine in einer vergleichbaren Laufbahn bereits abgeleistete Probezeit angerechnet werden. Sonstige Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes der Schutzpolizei entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten.

(5) Während der Probezeit erfolgt eine Unterweisung in den Aufgaben der Laufbahn.

(6) Wer die Probezeit erfolgreich abgeleistet hat, wird nach Maßgabe besetzbarer Stellen angestellt.

(2) Wer zugelassen worden ist, wird im Beamtenverhältnis auf Probe mit der Amtsbezeichnung „Polizeirätin" bzw. „Polizeirat" eingestellt.