Verbesserungsversuch in der zweiten juristischen Staatsprüfung

Die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein verfügen über ein gemeinsames Justizprüfungsamt. Neuregelungen hinsichtlich der zweiten juristischen Staatsprüfung bedürfen einer Änderung des gemeinsamen Staatsvertrags.

Staatsprüfung keine Möglichkeit zur Notenverbesserung. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat sich nunmehr für die Einführung einer solchen Prüfung ausgesprochen.

Die Lage in den Bundesländern ist uneinheitlich. In einigen Ländern ist die Möglichkeit eines Verbesserungsversuchs geschaffen worden. Andere Länder wollen einen solchen Verbesserungsversuch nicht einführen.

Wir fragen den Senat:

1. einer Notenverbesserungsprüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung?

2. die einen Verbesserungsversuch bereits eingeführt haben?

3. Welche Fristen zur Wiederholung einer bestandenen Prüfung hält der Senat für sinnvoll?

5. Wie viele Prüfungskandidaten würden voraussichtlich einen Verbesserungsversuch in Anspruch nehmen?

6. Rechnet der Senat bei Schaffung einer Verbesserungsmöglichkeit mit einer Zunahme der Bewerber für den Vorbereitungsdienst in Bremen? Welche Auswirkungen hätte dies?

7. Hätten die Prüfungskandidaten im Zeitraum zwischen der erstmalig Verbesserungsversuchs einen Anspruch auf Vergütung, Sozial- oder Versicherungsleistungen?

Sibylle Winther, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU Dazu Antwort des Senats vom 30. Oktober 2007

1. einer Notenverbesserungsprüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung? wie vor angespannten Arbeitsmarktsituation ­ für Juristinnen und Juristen von besonderer Bedeutung für den weiteren beruflichen Werdegang. Gegenwärtig besteht in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Möglichkeit eines freiwilligen Notenverbesserungsversuchs. Zur Verbesserung der beruflichen Perspektiven junger Juristinnen und Juristen soll diese Möglichkeit auch Bremer Examenskandidaten eröffnet werden. Die Prüfung muss vollständig wiederholt werden und soll von der Erhebung einer kostendeckenden Prüfungsgebühr abhängig sein. mit den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein einsetzen. Auch Hamburg und Schleswig-Holstein wollen den Staatsvertrag entsprechend ändern.

2. die einen Verbesserungsversuch bereits eingeführt haben?

Ein Großteil der Kandidatinnen und Kandidaten in den acht Bundesländern, die die Möglichkeit eines Verbesserungsversuchs wahrgenommen haben, erreichte Diesistvorallemaufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation für Juristen positiv zu bewerten.

3. Welche Fristen zur Wiederholung einer bestandenen Prüfung hält der Senat für sinnvoll?

Antragsfrist erscheint wegen des erforderlichen zeitlichen engen Abstands zur Ausbildung nicht sinnvoll. Die Frist stellt unter Einbeziehung der Ladungsfristen zu den Klausuren und des zeitlichen Abstands zwischen Klausurentermin und Ladung zur mündlichen Prüfung sicher, dass der Verbesserungsversuch grundsätzlich innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.

Die Erhebung von Prüfungsgebühren ist sinnvoll und notwendig. Erfahrungen Gebühren eine erhebliche Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten, die sich zur Notenverbesserung angemeldet hatten, letztlich nicht zur schriftlichen Prüfung erschienen sind, im Einzelfall ohne Benachrichtigung des Prüfungsamtes. Die aufgrund der Bereitstellung von Prüfern, Räumlichkeiten etc. auch sehr kostenintensiv.

Nach den Berechnungen des Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes in Hamburg dürfte eine Prüfungsgebühr von 500 bis 600 die Kosten decken (im 450 ; Sachsen-Anhalt 400 ; Saarland 256 ; Bayern erhebt derzeit keine Gebühr, geplant ist zukünftig eine Gebühr von 250).

5. Wie viele Prüfungskandidaten würden voraussichtlich einen Verbesserungsversuch in Anspruch nehmen?

Auswertungen anderer Bundesländer ergeben, dass durchschnittlich etwa 5 % bis 15 % der Kandidatinnen und Kandidaten einer Kampagne sich zum Verbesserungsversuch melden.

In Bremen würde daher mit zwei bis drei Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Kampagne zu rechnen sein.

6. Rechnet der Senat bei Schaffung einer Verbesserungsmöglichkeit mit einer Zunahme der Bewerber für den Vorbereitungsdienst in Bremen? Welche Auswirkungen hätte dies?

Es wird mit keiner Zunahme von Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst durch die Schaffung einer Verbesserungsmöglichkeit gerechnet.

Mittlerweile ist der Verbesserungsversuch im zweiten Staatsexamen so weit verbreitet, dass seine Einführung in Bremen kein spezifischer Anreiz wäre, das Referendariat in Bremen abzuleisten. Im Übrigen stellt Bremen nur eine bestimmte Anzahl an Referendariatsplätzen zur Verfügung. Selbst wenn sich mehr in Bremen interessieren würden, würde dies nicht zur Aufstockung der Referendarstellen führen.

7. Hätten die Prüfungskandidaten im Zeitraum zwischen der erstmalig Verbesserungsversuchs einen Anspruch auf Vergütung, Sozial- oder Versicherungsleistungen?

Nach der erstmalig (Ende des regulären in der zweiten juristischen Staatsprüfung in Anspruch nehmen möchten, weder einen Anspruch auf Vergütung noch auf Sozial- oder Versicherungsleistungen.