Rente

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Die zweite Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324) wird vor allem durch die Regelung zur gesonderten Ausweisung der Umsatzsteuer in den Gebührenbescheiden der Prüfingenieure erforderlich. Die Altersgrenze für Prüfingenieure und Prüfsachverständige wird entsprechend der Musterverordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (M-PPVO) und der Regelungen im Land Brandenburg auf 68 Jahre angehoben. Daneben erfolgen Anpassungen an die novellierte Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV) und die Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO) sowie redaktionelle Änderungen.

b) Einzelbegründungen

Zu Artikel I:

Zu Nr. 1: Hoheitliche Prüfaufgabe (§ 2)

Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass Prüfingenieurinnen und -ingenieure hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Zu Nr. 2: Verlegung der Geschäftssitzes (§ 6)

Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass die gegenseitige Anerkennung auch bei Verlegung des Geschäftssitzes aus einem anderen Land in das Land Berlin gilt.

Zu Nr. 3: Anhebung der Altersgrenze auf 68 Jahre (§ 7) Abweichend von der M-PPVO, die 68 Jahre als Altersgrenze vorsieht, hatte Berlin in Übereinstimmung mit der Brandenburger Regelung die Altersgrenze von 65 Jahren beibehalten, was mit dem bisherigen Renteneintritts- bzw. dem Pensionierungsalter begründet wurde. Inzwischen wurde in Brandenburg die Bautechnischen Prüfungsverordnung geändert und die Altersgrenze auf 68 Jahre angehoben. Berlin übernimmt nun auch diese nahezu bundesweit einheitliche Regelung und trägt damit der demografischen Entwicklung Rechnung.

Zu Nr. 4: Gegenseitige Anerkennung (§ 9)

Mit dem neuen Absatz 2 wird klar gestellt, unter welchen Bedingungen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure anderer Länder in Berlin prüfend tätig werden dürfen. Damit wird für alle am Bau Beteiligten deutlich, dass sowohl Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus Berlin als auch aus anderen Ländern nach den gleichen Regelungen in Berlin prüfend tätig sind. Insbesondere sind Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern auch zur Übernahme der konstruktiven Bauüberwachung verpflichtet, ohne dass hierfür besondere Reisekosten vergütet werden.

Mit dem neuen Absatz 5 wird klar gestellt, dass Prüfsachverständige der Fachbereiche technische Anlagen und Einrichtungen oder Erd- und Grundbau anderer Länder ohne Eintragung in die entsprechende Berliner Liste in Berlin prüfend tätig werden dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihre Anerkennung den Anforderungen dieser Rechtsverordnung entspricht.

Eine Eintragung in mehrere Landeslisten ist nicht zulässig, da die Anerkennung an den Geschäftssitz gebunden ist.

Zu Nr. 5, 10: Anhebung der Altersgrenze auf 68 Jahre (§§ 11, 21)

Die Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 68 Jahre gilt auch die Mitglieder des Gutachterausschusses.

Zu Nr. 6, 7, 11, 13: Prüfung statt Prüfauftrag (§§ 13, 16, 23, 26) Zwischen dem Bauherren und dem Prüfingenieur kommt kein Auftragsverhältnis zustande, deshalb ist der Begriff Prüfung treffender als die Formulierung Prüfauftrag.

Zu Nr. 8: Umsatzsteuer (§ 19)

Die bisherige Regelung, wonach die in der Gebühr enthaltene Umsatzsteuer nicht gesondert auszuweisen war, bereitete bei den Gebührenbescheiden der Prüfingenieure steuerrechtliche Probleme. Sie hatte zur Folge, dass vorsteuerabzugsberechtigte Bauherrinnen oder Bauherren den Vorsteuerabzug nicht geltend machen konnten. Um diese steuerliche Benachteiligung zu vermeiden, ist nunmehr in Anpassung an die Regelung in Brandenburg die in der Gebühr enthaltene Umsatzsteuer durch die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure gesondert auszuweisen. Mit der neuen Regelung wird auch klargestellt, dass Bauaufsichtsämter für die Prüfung von Brandschutznachweisen keine Umsatzsteuer erheben.

Zu Nr. 9: Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz (§ 20)

Bisher konnten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur nur Personen anerkannt werden, die eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind. Diese Forderung können Mitarbeiter von Bauaufsichtsbehörden nicht erfüllen. Ihnen wird nur scheinbar der Zugang zur Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz eröffnet, indem alternativ zum Nachweis einer mindestens fünfjährigen Praxis in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden auch deren Prüfung akzeptiert wird.