Gesetz

Der Rat der Bürgermeister hat wie folgt Stellung genommen: „Der Rat der Bürgermeister stimmt der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingebrachten Vorlage 1045/06 unter Einbeziehung und Berücksichtigung folgender Änderungsvorschläge bzw. Anmerkungen zu: Bezirk Neukölln

Die Karl-Marx-Straße wird in das von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für 2007 angekündigte Umstufungskonzept aufgenommen und nicht als Bundesstraße ausgewiesen.

Bezirk Pankow

Die im Raum Heinersdorf dargestellte Verbindung zwischen Romain-Rolland-Straße und Blankenburger Straße ist in ihrer Signatur gestrichelt darzustellen - es ist eine geplante Straßenverbindung.

Bezirk Treptow-Köpenick

Nach Realisierung der Ost-West-Straßenverbindung wird der Bereich der Müggelheimer Straße zwischen TVO und S.-Allende-Viertel analog dem Flächennutzungsplan (FNP) und dem Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP) nachrangiger eingestuft, d. h., er müsste dann aus dem Straßenplan des Landes Berlin als Landesstraße II. Ordnung gestrichen werden."

Hierzu vertritt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung folgende Auffassung:

Die Anregungen und Empfehlungen des Rats der Bürgermeister werden von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung aufgegriffen:

Der Straßenplan des Landes Berlin wird entsprechend der Anmerkung zum Bezirk Pankow (gestrichelte Darstellung einer geplanten Straße) geändert.

Der Empfehlung zur Müggelheimer Straße zwischen TVO und S.-Allende-Viertel (Bezirk Treptow-Köpenick) kann gefolgt werden.

Auch gegen die vom Bezirk Neukölln dargestellte Umstufung der Karl-Marx-Straße (Entlassung aus der fernstraßenrechtlichen Widmung als Bundesstraße B 179) bestehen keine Bedenken. Hierzu ist zu bemerken, dass die erforderliche Abstufung einer Bundesstraße nicht durch Rechtsverordnung gemäß dem Berliner Straßengesetz erfolgen kann; deshalb bleibt die Darstellung der Bundesstraße B 179 im Straßenplan des Landes Berlin zunächst bestehen. Die Abstufung bleibt dem dafür notwendigen Verwaltungsakt nach dem Bundesfernstraßengesetz vorbehalten; die Umsetzung ist nach gegenwärtigem Stand für den 1.1.2008 vorgesehen.

B. Rechtsgrundlage § 20 sowie § 27 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG)

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine

D. Gesamtkosten Entfällt

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine Senatorin für Stadtentwicklung Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften: Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Dezember 2005

§ 20:

Straßenkategorien

Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung wie folgt eingeteilt:

1. Straßen I. Ordnung sind Straßen, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen überwiegend dem großräumigen Verkehr, das heißt dem Fernverkehr oder Regionalverkehr, dienen oder zu dienen bestimmt sind.

2. Straßen II. Ordnung sind Straßen, die dem überbezirklichen Verkehr, dem Verkehr zwischen den Bezirken und den Nachbargemeinden Berlins oder dem Anschluss der Bezirke an Straßen I. Ordnung dienen oder zu dienen bestimmt sind.

3. sonstige öffentliche Straßen sind alle weiteren, dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen.

§ 27

Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften:

(1) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Bezirken und im Benehmen mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Straßen I. und II. Ordnung gemäß § 20 Nr. 1 und 2 festzulegen. Grundlage der Festlegung soll das sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz sein.