Besteuerungsgrundlagen

(1) Das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der Oberfinanzdirektion Berlin nimmt für das jeweils zuständige Finanzamt folgende mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen im Besteuerungsverfahren zusammen-hängende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr:

1. Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,

2. Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,

3. Erstellung von Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhungen von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstigen Mitteilungen und Hinweisen,

4. Unterstützung der Vollstreckungsstellen und Fertigung entsprechender Verwaltungsakte,

5. Erstellung von Statistiken und Auswertungen,

6. Versendung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Verwaltungsakte, sofern hierfür ein automatisiertes Verfahren eingerichtet ist,

7. Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,

8. Buchführung über die von dem zentralen Zahlungsverkehr der Finanzämter anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,

9. Verarbeitung von Zahlungen im Datenträgeraustausch mit den Kreditinstituten, 10. Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen, 11. Verwaltung der Datenbestände, soweit sie mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge§ 1

(1) Das Technische Finanzamt Berlin nimmt als Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung für das jeweils zuständige Finanzamt folgende mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen im Besteuerungsverfahren zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr:

1. Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,

2. Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,

3. Erstellung von Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhungen von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstigen Mitteilungen und Hinweisen,

4. Unterstützung der Vollstreckungsstellen und Fertigung entsprechender Verwaltungsakte,

5. Erstellung von Statistiken und Auswertungen,

6. Versendung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Verwaltungsakte, sofern hierfür ein automatisiertes Verfahren eingerichtet ist,

7. Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,

8. Buchführung über die von dem zentralen Zahlungsverkehr der Finanzämter anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,

9. Verarbeitung von Zahlungen im Datenträgeraustausch mit den Kreditinstituten,

10. Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen,

11. Einscannen von Steuererklärungen, Steuer-2 nannten Arbeiten anfallen.

(2) Das zuständige Finanzamt kann die in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Einzelfall auch selbst vornehmen. anmeldungen sowie Belegen,

12. Zentralstelle ElsterOnline-Verfahren,

13. Verwaltung der Datenbestände, soweit sie mit den unter den Nummern 1 bis 12 genannten Arbeiten anfallen.

(2) Das zuständige Finanzamt kann die in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Einzelfall auch selbst vornehmen.

§ 2

Finanzämter sind für den Bereich anderer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage zuständig.

Das gilt auch für vor dem 1. Januar 1991 entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, auf die im Bereich der Bezirke und Ortsteile Berlins, in denen bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, das bis zum 31. Dezember 1990 geltende Recht gemäß Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II, Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel I des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 973) weiter anzuwenden ist.

§ 2

Finanzämter sind für den Bereich anderer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage zuständig.

Das gilt auch für vor dem 1. Januar 1991 entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, auf die im Bereich der Bezirke und Ortsteile Berlins, in denen bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, das bis zum 31. Dezember 1990 geltende Recht gemäß Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II, Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel I des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 973) weiter anzuwenden ist.

§ 3

(1) Bei Verschmelzungen, Aufspaltungen, Vermögensübertragungen (Vollübertragungen) und Formwechseln im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), auf die die Vorschriften des Umwandlungsteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), Anwendung finden, bleibt das für den übertragenden oder formwechselnden Rechts-träger bisher zuständige Finanzamt nach Maßgabe der Anlage zu § 2 zuständige Finanzamt weiterhin zuständig.

Satz 1 gilt für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, sowie die vorhergehenden Besteuerungszeiträume und für diejenigen Steuern, auf die die steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 des Umwandlungsteuergesetzes Anwendung findet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn

a) beide Rechtsträger zu den in den Nummern 10.1, 11.1.1, 12.1 und 13.1 der Anlage zu § 2 genannten Steuerpflichtigen zählen,

b) eine GmbH & Co. KG auf eine andere Personenhandelsgesellschaft verschmolzen wird.

(2) Ergibt sich die Zuständigkeit bei einer Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 nur für den übernehmenden Rechtsträger nach Maßgabe der § 3

(1) Bei Verschmelzungen, Aufspaltungen, Vermögensübertragungen (Vollübertragungen) und Formwechseln im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), auf die die Vorschriften des Umwandlungsteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), Anwendung finden, bleibt das bisher für den übertragenden oder formwechselnden Rechtsträger nach Maßgabe der Anlage zuständige Finanzamt weiterhin zuständig. Satz 1 gilt für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, sowie die vorhergehenden Besteuerungszeiträume und für diejenigen Steuern, auf die die steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 des Umwandlungsteuergesetzes Anwendung findet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn

a) beide Rechtsträger zu den in den Nummern 10.1, 11.1.1, 12.1 und 13.1 der Anlage genannten Steuerpflichtigen zählen,

b) eine GmbH & Co. KG auf eine andere Personenhandelsgesellschaft verschmolzen wird.

(2) Ergibt sich die Zuständigkeit bei einer Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 nur für den übernehmenden Rechtsträger nach Maßgabe der Anlage zu § 2, bleibt die bisherige Zuständigkeit für den übertragenden Rechtsträger auch nach der Umwandlung bestehen; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt.

Satz 1 gilt für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, sowie die vorhergehenden Besteuerungszeiträume und für diejenigen Steuern, auf die die steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 des Umwandlungsteuergesetzes Anwendung findet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der Nummer 13.2.1 der Anlage zu § 2.

(3) War für den übertragenden Rechtsträger ein Finanzamt außerhalb Berlins zuständig und entsteht durch eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 erstmalig die Zuständigkeit eines Berliner Finanzamts für die Besteuerung des übernehmenden Rechtsträgers, so ist die Zuständigkeit desjenigen Berliner Finanzamts für Zwecke der Besteuerung des übertragenden Rechtsträgers gegeben, dessen Zuständigkeit bei unterstellter Ansiedlung des übertragenden Rechtsträgers in Berlin vor der Umwandlung gegeben gewesen wäre.

Anlage, bleibt die bisherige Zuständigkeit für den übertragenden Rechtsträger auch nach der Umwandlung bestehen; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt.

Satz 1 gilt für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, sowie die vorhergehenden Besteuerungszeiträume und für diejenigen Steuern, auf die die steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 des Umwandlungsteuergesetzes Anwendung findet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der Nummer 13.2.1 der Anlage.

(3) War für den übertragenden Rechtsträger ein Finanzamt außerhalb Berlins zuständig und entsteht durch eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 erstmalig die Zuständigkeit eines Berliner Finanzamts für die Besteuerung des übernehmenden Rechtsträgers, so ist die Zuständigkeit desjenigen Berliner Finanzamts für Zwecke der Besteuerung des übertragenden Rechtsträgers gegeben, dessen Zuständigkeit bei unterstellter Ansiedlung des übertragenden Rechtsträgers in Berlin vor der Umwandlung gegeben gewesen wäre.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die FinanzämterZuständigkeitsverordnung vom 8. März 1993 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2001 (GVBl. S. 669), außer Kraft.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die FinanzämterZuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 2003 (GVBl. S. 594), geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2004 (GVBl. S. 241), außer Kraft.

Die Anlage zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Juni 2004 ist als Anhang beigefügt.

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften § 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz

Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.