Transferleistungen

Bisher wird im Land Berlin ein automatisierter Datenabgleich nur intern zwischen den Wohngeldstellen der Bezirke durchgeführt. Mit der vorliegenden Verordnung ist beabsichtigt, dass die Wohngeldstellen alle Personen, die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wurden, regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs auch daraufhin überprüfen können, ob sie Transferleistungen erhalten haben, die zu einem Ausschluss vom Wohngeld gemäß § 1 Abs. 2 WoGG führen. Durch diesen Datenabgleich können Fälle aufgedeckt werden, bei denen durch falsche Angaben im Wohngeldantrag oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht während der Zeit des Wohngeldbezuges Personen berücksichtigt wurden, die im Rahmen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) ­ Grundsicherung für Arbeitssuchende ­ und dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) ­ Sozialhilfe ­ zeitgleich Leistungen für die Unterkunft erhalten haben. Der zusätzliche Wohngeldbezug ist eine rechtswidrige Doppelleistung, die durch den Datenabgleich aufgedeckt werden soll, damit Steuergelder gezielt eingesetzt sowie die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel sichergestellt werden.

Der automatisierte Datenabgleich ist erforderlich, da eine Einzelabfrage im Verdachtsfall bei der Vielzahl der abzugleichenden Fälle zu zeitaufwändig und kostenintensiv wäre. Die vom Bundesrechnungshof seit Jahren gestellte Forderung konnte bisher wegen fehlender gesetzlicher Grundlage nicht erfüllt werden.

Das Pilotprojekt in Nordrhein-Westfalen ergab, dass dort in Folge des erstmaligen Datenabgleichs etwa jeder sechste Wohngeldbescheid im Ergebnis des Datenabgleichs geändert oder aufgehoben werden musste.

Ebenfalls im Wege des automatisierten Datenabgleichs soll geprüft werden, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen verschwiegen wurden. Hierzu soll über einen Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern geprüft werden, ob die Angaben der bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Personen zu Kapitalerträgen stimmen. Da diese Einnahmen wohngeldrechtlich zu berücksichtigen sind, haben sie Einfluss auf die Höhe des Wohngeldanspruchs.

Die weiteren zulässigen Datenabgleiche nach § 37b Abs. 2 Nr. 4 und 5 WoGG (Einstellung der Leistungen des Arbeitslosengeldes und Tatsache des Verzuges aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder) erfolgt durch den Sachbearbeiter im Bedarfsfall individuell und ist hier nicht zu regeln.

Die Wohngelddatenabgleichsverordnung (WoGDV) regelt das Verfahren über den automatisierten Datenabgleich mit der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern sowie dessen Kosten. Mit der Rechtsverordnung soll auch sichergestellt werden, dass die Übermittlungsverfahren und Übermittlungsmedien hinreichenden Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten. § 37b Abs. 6 WoGG enthält die erforderliche Ermächtigung für den Senat zum Erlass der Rechtsverordnung.

b) Einzelbegründung:

1. Zu § 1 (Durchführung des Datenabgleichs)

Zu Absatz 1: Satz 1 regelt, dass die für den Abgleich erforderlichen Datensätze für die Bezirke über das Wohngeldverfahren (derzeit das Dialogisierte Wohngeldverfahren, kurz DiWo) erstellt werden.

Satz 2 legt den Personenkreis fest, der in den Datenabgleich einbezogen wird.

Danach sind die mit im Haushalt lebenden, jedoch bei der Wohngeldberechnung nicht mit berücksichtigten Empfänger von Transferleistungen von dem Abgleich ausgenommen.

Voraussetzung dafür, dass eine Person in den automatisierten Datenabgleich einbezogen werden kann, ist, dass sie im Abgleichszeitraum für mindestens einen Monat bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wurde.

In Satz 3 wird das abweichende Verfahren mit dem Bundeszentralamt für Steuern dargestellt. Da beim Bundeszentralamt für Steuern erst im vierten Kalendervierteljahr ein zuverlässiger Datenbestand über das Vorjahr vorliegt, sind in den Abgleich zu diesem Zeitpunkt alle Personen einzubeziehen, die in den vergangenen zwölf Monaten bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wurden. Im ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahr werden die Anfragedatensätze auf der Grundlage der jeweils aktuellen Daten geprüft.

Zu Absatz 2 bis 5

Die Absätze 2 bis 5 regeln den Ablauf der Übermittlung der Abgleichsdaten von

- den Wohngeldstellen der Bezirke über die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Datenstelle) als Vermittlungsstelle,

- der Datenstelle an das Bundeszentralamt für Steuern,

- der Datenstelle über die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung an die Wohngeldstellen der Bezirke.

Das vorgesehene Verfahren gewährleistet, dass die Datenstelle nicht zum „Zentralregister für Sozialleistungen", sondern als Vermittlungsstelle zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens tätig wird.

Absatz 2 beschreibt den Umfang der zu übermittelnden Daten und regelt, dass der Datenabgleich grundsätzlich vierteljährlich im ersten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monat durchgeführt wird, weil dann die erforderlichen Daten vorliegen.

Die Regelung berücksichtigt die Fluktuation bei den Wohngeldempfängern, die Häufigkeit von Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Situation sowie Aufwand und Zeitbedarf für die Durchführung des Datenabgleichs und den Datenbestand bei den Auskunftsstellen.

Zentrale Landesstelle für die jeweilige Übermittlung der Daten soll die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung sein. Diese übermittelt im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung für die Wohngeldstellen der Bezirke die durch das Wohngeldverfahren erstellten Datensätze an die Datenstelle. Sie nimmt die Antwortdatensätze entgegen, welche dann über das Wohngeldverfahren direkt an die Wohngeldstellen der Bezirke verteilt werden.

2. Zu § 2 (Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens)

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass technisch bedingte Änderungen des Datenabgleichs ohne Änderung der Rechtsverordnung möglich sind. Die Verfahrensgrundsätze sollen im Einvernehmen mit allen Beteiligten festgelegt werden. Da die Datenstelle nach § 37b Abs. 5 WoGG für alle Länder als Datenabgleichstelle nach dem Wohngeldgesetz fungiert, wird der Aufbau der Datensätze und das Abgleichverfahren maßgeblich durch die dortigen Erfordernisse bestimmt. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Festlegung der Verfahrensgrundsätze zu hören.

3. Zu § 3 (Anforderungen an die Datenübermittlung)

Der Datenabgleich betrifft sensible Daten. Die Vorschrift legt deshalb fest, dass die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung sicherstellt, dass das Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren nicht nur den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern dem Stand der Technik entsprechen müssen. Sie verpflichtet sich zur Berücksichtigung des jeweils erreichten technischen Entwicklungsstandes (vgl. dazu BVerfGE 53, 30). Der Dateneingang ist zu überwachen. Die Daten sind in jedem Fall unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen. Technische Einzelheiten zum Übermittlungsmedium und Übermittlungsverfahren und zur Beseitigung etwaiger Mängel sollen in den Verfahrensgrundsätzen vereinbart werden.

4. Zu § 4 (Weiterverwendung der Abgleichsdaten)

Nach § 37 b Absatz 3 WoGG sind übermittelte Daten, die zu keinen abweichenden Feststellungen geführt haben, unverzüglich zu löschen. Alle anderen Daten müssen zur weiteren Klärung des Sachverhalts längerfristig zur Verfügung stehen. Dazu ist eine Weiterverwendungsregelung aufgenommen worden.

5. Zu § 5 (Kosten) Absatz 1 legt fest, dass die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung der Datenstelle die Kosten für Entwicklungs-, Pflege- und Weiterentwicklungskosten, Leitungskosten, Kosten für die Buchhaltung, Kosten für die Fachabteilung und Arbeitsvorbereitung sowie Hotline- und Nachbearbeitungskosten erstattet. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das laufende Kalenderjahr erstattet. Absatz 2 regelt die konkreten Kosten.

6. Zu § 6 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.