Tageseinrichtungen

Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden § 1

Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden

Für jede öffentlich zugängliche bauliche Anlage oder deren Teilbereiche, für die Rettungswege für Behinderte im Rollstuhl zur Rettung mittels geregelter fremder Hilfe bestimmt werden, muss durch die Betreiberin oder den Betreiber im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufgestellt und durch Aushang an zentraler Stelle bekannt gemacht werden.

In der Brandschutzordnung sind die zur Rettung von Behinderten im Rollstuhl erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

Dazu gehören insbesondere Regelungen über

1. die Mitnahme von Behinderten im Rollstuhl aus dem Gefahrenbereich (z. B. Öffnen oder Schließen von Türen, die für Behinderte im Rollstuhl ohne fremde Hilfe schwer zu benutzen sind, Benutzung von technischen Rettungshilfen für den Treppentransport von Behinderten im Rollstuhl und Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen),

2. das Verhalten im Brandfall,

3. die Brandmeldung,

4. das Verbot, Rollstühle in Rettungswegen abzustellen.

Die Betriebsangehörigen der für Behinderte im Rollstuhl zugänglichen baulichen Anlagen oder deren Teilbereiche sind bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten im Gefahrenfall, die Hilfeleistung für Behinderte im Rollstuhl und die Art und Weise der Hinzuziehung weiterer Hilfspersonen zu belehren.

Die Belehrung ist zu dokumentieren, die Dokumentation fünf Jahre aufzuheben und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Betriebliche Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 genügen den Anforderungen des § 51 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin, wenn öffentlich zugängliche bauliche Anlagen abweichend von der genehmigten Nutzung im Einzelfall von Besuchergruppen mit überdurchschnittlichem Anteil von Behinderten im Rollstuhl aufgesucht werden.

Diese betrieblichen Maßnahmen genügen nicht, wenn eine überdurchschnittliche Nutzung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin durch Behinderte im Rollstuhl anzunehmen ist.

(4) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende öffentlich zugängliche bauliche Anlagen finden die Absätze 1 und 2 ab dem 1. Januar 2010 Anwendung.

Teil II Allgemeine Vorschriften

§ 2:

Technische Anlagen und Einrichtungen:

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat technische Anlagen und Einrichtungen von Gebäuden prüfen zu lassen, wenn diese bauordnungsrechtlich erforderlich sind oder soweit an diese bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

(2) Durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß § 28 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 50), müssen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen beginnt diese Frist mit der letzten Prüfung nach dem bisher geltenden Recht.

Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Berichte der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß § 30 Abs. 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vor Aufnahme der Nutzung und nach wesentlichen Änderungen der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz zu übergeben.

Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Durch Sachkundige Personen nach Absatz 6 müssen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

1. Sicherheitsbeleuchtungen,

2. Schutzvorhänge.

Die Prüfungen sind alle drei Jahre durchführen zu lassen (wiederkehrende Prüfungen). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Sachkundige Personen sind alle natürlichen Personen, die mindestens einen für das Prüfgebiet einschlägigen Fachhochschulabschluss besitzen, eine einschlägige mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in der Lage sind, die jeweiligen Prüfungen in fachlicher und persönlicher Unabhängigkeit und Unbefangenheit durchzuführen.

Einer förmlichen Anerkennung bedarf es nicht..

(7) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Prüfungen nach den Absätzen 2 und 5 die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen sowie die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(8) Die Aufgaben nach Absatz 2 dürfen auch von Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 44 Abs. 4 der Bautechnischen Prüfungsverordnung wahrgenommen werden.

§ 3

Raumlufttechnische Anlagen:

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber muss raumlufttechnische Anlagen von künstlich belüfteten und klimatisierten Räumen (Aufenthaltsräumen, Arbeitsstätten) mit Ausnahme von Anlagen in eigengenutzten Eigentumswohnungen und in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 fachgerecht warten.

Die Wartung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

Über jede Wartung ist ein Bericht zu fertigen, der mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen ist.

Die Betreiberin oder der Betreiber hat festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen.

Die ordnungsgemäße Wartung ist von einer Sachkundigen Person nach § 2 Abs. 6 zu überprüfen.

§ 4:

Private überwachungsbedürftige Anlagen:

(1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 und des § 27 Abs. 2 bis 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 439 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 15 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), finden auf überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten gefährdet werden, entsprechende Anwendung.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit.

Teil III Brandsicherheitsschau und Betriebsüberwachung

Allgemeines:

(1) Die Brandsicherheitsschau dient der vorbeugenden Abwehr von durch Brände oder Explosionen entstehenden Gefahren, die von baulichen Anlagen auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Benutzung oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall die Sicherheit von Personen, den Bestand dieser baulichen Anlagen oder ihrer Teile bedrohen.

Die Brandsicherheitsschau ist von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen.

Die Brandsicherheitsschau ist regelmäßig mindestens jedoch in Abständen von höchstens fünf Jahren, durchzuführen in

- Verkaufsstätten nach § 8 Abs. 1,

- Versammlungsstätten nach § 23 Abs. 1,

- Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,

- Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen,

- Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,

- Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten.