Betriebsüberwachung

In Absatz 3 wird der Zweck der in der Regel ohne Ankündigung durchgeführten Betriebsüberwachung beschrieben, mit der die Einhaltung der für den Betrieb der Sonderbauten nach Absatz 4 geltenden bauordnungsrechtlichen Betriebsvorschriften dieser Verordnung oder über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung überprüft wird, ebenso wie die Einhaltung der im Einzelfall erlassenen bauordnungsrechtlichen Anordnungen betrieblicher Art.

In Absatz 4 sind die baulichen Anlagen aufgeführt, die einer Betriebsüberwachung unterliegen; ein Erfordernis zur Durchführung von Betriebsüberwachungen in Wohnheimen für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge besteht nicht mehr, da diese Einrichtungen weitgehend aufgelöst worden sind und die noch bestehenden Wohnheime kein erhöhtes Gefahrenpotential aufweisen. Die Betriebsüberwachung muss von der Bauaufsichtsbehörde immer dann durchgeführt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen, z. B. bei Vorliegen von Beschwerden, Mängelanzeigen, mindestens jedoch ­ wie bisher ­ einmal jährlich.

Zu § 6:

Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung

Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen § 2 der Brandsicherheitsschauverordnung.

Nach Absatz 2 hat die Betreiberin oder der Betreiber die für die Durchführung der Betriebsüberwachung erforderlichen Unterlagen während des Betriebes zur Einsicht bereitzuhalten. Zu diesen Unterlagen gehört der geprüfte Brandschutznachweis, der bei den Betreibern als Kopie vorliegen muss, und die Berichte über die durchgeführten wiederkehrenden Prüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung. Für die Durchführung der ohne Ankündigung durchzuführenden Betriebsüberwachungen ist es notwendig, dass diese Unterlagen an Ort und Stelle eingesehen werden können. Daher sind diese Unterlagen während des Betriebes in der baulichen Anlage selbst zur Einsichtnahme durch die Bauaufsichtsbehörde vorzuhalten.

Zu § 7:

Zutrittsrecht

Wie bisher in § 5 Abs.1 der Brandsicherheitsschauverordnung muss das Zutrittsrecht der mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung Beauftragten der Bauaufsichtsbehörde während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit der baulichen Anlage geregelt werden.

Das bisher in § 5 Abs. 2 der Brandsicherheitsschauverordnung geregelte Freihalten von Dienstplätzen in Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen entfällt, da im

Rahmen einer Betriebsüberwachung nicht der Ablauf einer Veranstaltung zu überprüfen ist. Es ist ausreichend zu überprüfen, ob bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren die Betreiberin oder der Betreiber die Brandsicherheitswache nach § 35 Abs. 1 dieser Verordnung stellt. Die Beurteilung, ob eine erhöhte Brandgefahr vorliegt, ist bereits im Rahmen der technischen Probe nach § 34 Abs. 6 dieser Verordnung zu überprüfen und somit nicht Gegenstand einer Betriebsüberwachung.

Teil IV Gebäudebezogene Betriebsvorschriften

Die gebäudebezogenen Betriebsvorschriften werden im Teil IV zusammengestellt. Sie entsprechen im Wesentlichen den Regelungen der Sonderbaubetriebsverordnung (SoBeVO). In einigen Regelungen sind Anpassungen erfolgt, die sich aus den Erfahrungen mit der Anwendung der SoBeVO ergeben haben.

Abschnitt 1:

Verkaufsstätten

Zu § 8:

Anwendungsbereich, Begriffe

Die Gliederung der Verordnung macht es erforderlich, den jeweiligen Anwendungsbereich sowie die Begriffsdefinitionen den gebäudebezogenen Betriebsvorschriften voranzustellen.

Die Regelungen sind gegenüber der SoBeVO inhaltlich unverändert.

Zu § 9:

Verantwortliche Personen (inhaltlich wie § 3 SoBeVO)

Im Hinblick auf die Eigenverantwortung der Betreiberin oder des Betreibers fordert Absatz 1 während der Betriebszeit ihre oder seine Anwesenheit oder die der Vertreterin oder des Vertreters. Eine Hausfeuerwehr ist nicht erforderlich.

Brandschutzbeauftragte nach Absatz 2 müssen von der Leitung der Verkaufsstätte nach möglichst freiwilliger Meldung unbefristet bestellt werden und sind ihr unmittelbar unterstellt. Brandschutzbeauftragte sind Brandschutzkräfte.

Selbsthilfekräfte nach Absatz 4 bzw. 5 sind Personen, die spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz besitzen. Diese Kenntnisse umfassen mindestens:

- Grundlagen der Theorie des Brandes und der Löschmethoden (Verbrennen und Löschen),

- Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes (Brandverhütung, Abschottungsprinzip),

- Funktion und praktische Handhabung der Löschgeräte für Selbsthilfekräfte (Feuerlöscher, Kübelspritze, Wandhydrant),

- Funktion und Handhabung von Brandschutzeinrichtungen (Sprühwasserlöschanlage, Rauchabzug, Alarmierungseinrichtungen, Warneinrichtungen),

- Praxis der Brandbekämpfung (praktische Handhabung von Kübelspritze, Feuerlöscher,

- 30 Wandhydrant),

- Gefahren der Einsatzstelle (Atemgifte, Brandausbreitung, Elektrizität, Einsturz).

Diese Kenntnisse können im Rahmen eines ca. einwöchigen Lehrgangs bei der Serviceeinheit Aus- und Fortbildung der Berliner Feuerwehr erworben werden. Die Selbsthilfekräfte müssen für die Tätigkeit eine Einweisung in die Brandschutzeinrichtungen der jeweiligen Verkaufsstätte erhalten.

Die Selbsthilfekräfte müssen gesundheitlich für diese Tätigkeit geeignet sein. Aus der Sicht der Berliner Feuerwehr ist die gesundheitliche Eignung für Selbsthilfekräfte gegeben, wenn die Selbsthilfekraft die gleichen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wie sie an handwerkliche Kräfte gestellt werden. Personen mit einer Laufbahnausbildung für den feuerwehrtechnischen Dienst oder mit der Ausbildung eines Truppmannes für Freiwillige Feuerwehren gemäß den Feuerwehrdienstvorschriften FwDV 2/1 und 2/2 besitzen ohne weiteren Nachweis die fachlichen Voraussetzungen für Selbsthilfekräfte.

Zu § 10:

Brandschutzordnung (inhaltlich wie § 4 SoBeVO)

Der Inhalt der nach Absatz 3 geforderten Feuerwehrpläne muss der Norm DIN 14 095 entsprechen. In ihnen sind auch die Bedienungsstellen der technischen Anlagen und Einrichtungen für die Brandbekämpfung (z. B. Sprinklerzentrale) anzugeben.

Zu § 11:

Freihalten von Rettungswegen (unveränderter Text wie § 5 SoBeVO)

Es werden die unabdingbaren Forderungen für die sichere Benutzbarkeit des Rettungswegsystems aufgeführt. Bereits bei der Planung von Türen in Rettungswegen ist zu berücksichtigen, dass den Belangen von Menschen mit Behinderung dadurch Rechnung getragen wird, dass auch Behinderte im Rollstuhl die Türen betätigen und auch Sehbehinderte die Türen erkennen können.

Ebenso wie die Flächen auf dem Grundstück, die als Rettungswege dienen, sind nach Absatz 4 auch die Flächen für die Feuerwehr ständig freizuhalten und dürfen nicht zum Abstellen von Fahrzeugen oder Lagergut benutzt werden. Die Sicherheitszeichen (Hinweisschilder) nach Satz 2 müssen sowohl auf den Zweck der Flächen nach Satz 1 als auch auf die Verpflichtung, diese "freizuhalten", hinweisen.

Zu § 12:

Rauchverbot, offenes Feuer (unveränderter Text wie § 6 SoBeVO)

Die Vorschrift regelt das Verbot des Rauchens und des Verwendens von offenem Feuer in Verkaufsräumen und Ladenstraßen.