Veranstaltungstechnik

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Inhaltlich wie § 22 SoBeVO bis auf folgende Änderungen:

Es entfällt Satz 1. Danach hatte der nach § 21 SoBeVO vom Betreiber oder vom Veranstalter beauftragte Veranstaltungsleiter die Anforderungen an einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu erfüllen. Diese Forderung hat zu häufigen Nachfragen geführt; sie entspricht auch nicht der Muster-Versammlungsstättenverordnung. Die Regelung bezog sich auf Personen aus einer anderen Organisation als der der Betreiberin oder des Betreibers der Versammlungsstätte bzw. der Veranstalterin oder des Veranstalters („externe" Personen), die als Veranstaltungsleiterin oder Veranstaltungsleiter beauftragt werden und auf den nach § 21 Abs. 5 SoBeVO die Verpflichtungen von Betreibern übergehen. Nur wenn eine „externe" Person beauftragt wurde, musste sie als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter die Anforderungen an eine Verantwortliche für Veranstaltungstechnik oder einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik gemäß § 22

SoBeVO erfüllen, was in der Regel selten zutrifft. Aus diesem Grund ist die Streichung dieser Regelung zweckmäßig und dient der Klarstellung.

Satz 1 Nummer 1 knüpft an die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordung und der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in Fachrichtung Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle anerkannten Abschluss an.

Satz 1 Nummer 2 stellt den dort genannten Personenkreis hinsichtlich der Tätigkeit von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik den von geprüften Meisterinnen oder Meistern für Veranstaltungstechnik gleich. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik kommt es aus bauaufsichtlicher Sicht auf den fachübergreifenden Teil nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und den berufs- und arbeitspädagogischen Teil nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung nicht an. Eine Prüfung des fachrichtungsspezifischen Teils der Meisterprüfung reicht dafür aus.

Satz 1 Nummer 3 regelt den Zugang speziell für Hochschulabsolventen der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik. Unter diese Regelung fallen die bisherigen Fachhochschulabschlüsse als „Dipl.-Ing. (FH)" sowie die Abschlüsse als „Bachelor" oder „Master" einer Fachhochschule oder Hochschule in den Studiengängen „Theatertechnik" oder „Veranstaltungstechnik". Hochschulabsolventen anderer Fachrichtungen können nur nach Nummer 1 oder 2 anerkannt werden. Die Hochschulabsolventen der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik haben die einschlägige Berufserfahrung nach Abschluss der Prüfung unter Anleitung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nachzuweisen.

Eine bloße Bescheinigung der Dauer der Berufserfahrung reicht nicht aus, es sind durch den Arbeitgeber (z. B. Betriebsleiter oder Technischen Direktor) auch die berufsspezifischen Inhalte der Tätigkeit nachzuweisen. Diese Nachweise sind Grundlage, um bei der Industrieund Handelskammer zu Berlin die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses nach Anlage 1 zu beantragen.

In Satz 1 Nummer 4 verbleibt die besitzstandwahrende Regelung für die technischen Bühnen- und Studio-Fachkräfte im Sinne der bisherigen Musterverordnung über technische Bühnen- und Studiofachkräfte (MTFaVO). Unter diese Regelung fallen die Theatermeister, Bühnenmeister, Beleuchtungsmeister, Studiomeister, Bühnenbeleuchtungsmeister oder Studiobeleuchtungsmeister, die vor Inkrafttreten der SoBeVO ein Befähigungszeugnis erworben haben. Der alleinige Nachweis, dass die Tätigkeit als technische Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis in den letzten drei Jahren ausgeübt wurde, ist nach Ansicht der Industrie- und Handelskammer zu Berlin und ihres Prüfungsausschusses

- 41 „Geprüfte Meister/in für Veranstaltungstechnik", die grundsätzlich eine Überprüfung der Qualifikation fordern, nicht ausreichend. Aus diesem Grund entfällt die bisher getroffene Regelung.

Die Regelung des Satzes 2 ermöglicht es, auch den in Nummer 1 und 2 benannten Personen zusätzlich zum Meisterbrief bzw. dem Zeugnis über die bestandene Prüfung ein gesondertes Befähigungszeugnis nach Anlage 1 auszustellen.

Satz 4 regelt die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG sowie 2001/19/EG den in § 33 genannten Ausbildungen gleichgestellt. So können Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen (z. B. im Theaterwesen insbesondere Österreichs oder der Schweiz) nur dann die Aufgaben von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik wahrnehmen, wenn sie über einen ausländischen Berufsabschluss als Bühnenmeister verfügen, der vom zuständigen Bundesminister der Wirtschaft als dem "Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik" in der jeweiligen Fachrichtung gleichwertig anerkannt ist und dies nachgewiesen wird. Für Personen mit ausländischen Studienabschlüssen ist Nummer 3 anwendbar, wenn der Studienabschluss vom jeweils für das Hochschulwesen zuständigen Landesminister als dem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik gleichwertig anerkannt ist und dies nachgewiesen wird. Personen mit anderen ausländischen Berufsabschlüssen müssen sich der fachspezifischen Prüfung nach Nummer 2 unterziehen. Wollen Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik tätig werden, so müssen sie neben der anerkannten fachlich gleichwertigen Berufsausbildung auch ausreichende Kenntnisse des Bauordnungsrechts und der Unfallverhütungsvorschriften nachweisen.

Zu § 34

Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe (inhaltlich wie § 23 SoBeVO) Absatz 1 regelt die Aufgaben der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Die Verantwortlichen müssen nicht nur mit den bühnen-, studio- oder hallentechnischen Einrichtungen vertraut sein, sondern auch mit den sonstigen technischen Einrichtungen.

Insbesondere betrifft dies die für den Betrieb einer Versammlungsstätte erforderliche sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung. Die Pflicht, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit dieser technischen Einrichtungen während des Betriebs zu gewährleisten, bedeutet nicht, dass die Verantwortliche oder der Verantwortliche die volle Verantwortung für alle sicherheitstechnischen Einrichtungen trägt. Für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen technischen Einrichtungen ist in erster Linie die Betreiberin oder der Betreiber und die jeweils fachlich Beauftragte oder der Beauftragte verantwortlich. Die Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit bedeutet jedoch, dass Verantwortliche für Veranstaltungstechnik die in der unmittelbaren Verantwortung stehenden bühnen-, studio- oder hallentechnischen Einrichtungen so betreiben müssen, dass dadurch die sicherheitstechnischen Einrichtungen nicht außer Funktion gesetzt werden. Die Gewährleistungspflicht bedeutet im Übrigen, dass Verantwortliche für Veranstaltungstechnik den Abbruch der Veranstaltung veranlassen müssen, wenn sie nicht sofort behebbare Sicherheitsmängel feststellen, die zu einer Gefährdung von Personen führen können. Die Regelung korrespondiert insoweit mit der des § 32 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung.

- 42 Absatz 2 regelt die Gesamtverantwortung der von der Betreiberin oder vom Betreiber eingesetzten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik für den Auf- und Abbau und die Wartungsarbeiten an den bühnen-, studio- oder hallentechnischen Einrichtungen sowie bei technischen Proben. Ihre Gesamtverantwortung leitet sich aus der Betreiberpflicht nach § 32 ab. Leitung und Beaufsichtigung erfordern keine ständige Anwesenheit vor Ort, sie erfordern jedoch, dass die Verantwortlichen bei schwierigen Arbeiten die Leitung und Aufsicht selbst wahrnehmen und sich ansonsten von der sicherheitsrechtlich ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten überzeugen, also eine Abnahme durchführen.

Absatz 3 regelt generell die Anwesenheitspflicht bei bestimmten Veranstaltungen in größeren Versammlungsstätten mit besonderen Gefährdungssituationen.

Absatz 4 beinhaltet eine Erleichterung für kleine Bühnen und Szenenflächen und greift auf das neu geschaffene Berufsbild der Fachkraft für Veranstaltungstechnik zurück. Die Ausbildung für die in Absatz 4 als Verantwortlichen bei kleinen Bühnen zugelassene Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird in der „Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2999) geregelt.

Voraussetzung für die eigenständige Übernahme der Verantwortung bei einer Kleinbühne ist der Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung als Fachkraft unter Anleitung einer oder eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Der dreijährigen fachspezifischen Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung steht eine dreijährige fachspezifische Berufserfahrung vor Beginn der Ausbildung (als ergänzende Qualifizierung) gleich. So kann z. B. eine Fachkraft mit einem technischen Berufsabschluss als Geselle, die oder der bereits eine entsprechende fachspezifische Berufserfahrung als Beleuchter oder Bühnenhandwerker in einer Veranstaltungsstätte besitzt, über diese Ausbildung die zusätzliche Qualifikation erwerben und unmittelbar nach Ablegung der Prüfung entsprechend eingesetzt werden.

Absatz 5 stellt es in die Verantwortung von Betreibern, bei Veranstaltungen ohne Gefahrenpotential auf die Anwesenheit von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach Absatz 3 bzw. 4 zu verzichten und lediglich eine Aufsicht führende Person zu beauftragen. Es werden die Randbedingungen, unter denen dies zulässig ist, geregelt. Die Verantwortung der Betreiber bleibt unberührt. So kann bei Veranstaltungen auf einer Schulbühne die „Aufsicht führende Person" im Sinne des § 15 der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften BGV C 1 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (bisherige VBG 70) beispielsweise eine speziell ausgebildete Lehrkraft sein. Bei Veranstaltungen, in denen keine Veranstaltungstechnik genutzt wird, kann Aufsicht führende Person die Hausmeisterin oder der Hausmeister sein.

Absatz 6 regelt die für jede erste Aufführung erforderliche technische Probe. Die Benachrichtigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde muss spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Beginn der technischen Probe erfolgen. Diese Frist ist in der MusterVersammlungsstättenverordnung festgelegt, die in einigen Bundesländern umgesetzt wurde.

Eine wünschenswerte Verlängerung der Frist ist wegen der notwendigen Einheitlichkeit zwischen den Ländern nicht sinnvoll, zumal die Veranstalter von dieser 24-Stunden-Frist ausgehen. Sofern die Bauaufsichtsbehörde nicht auf die technische Probe verzichtet, teilt sie der Berliner Feuerwehr unverzüglich mit, wann die technische Probe stattfinden wird. Im Rahmen der technischen Probe sind auch die Brandschutzmaßnahmen gemäß § 29 Abs. 2 bzw. § 30 Abs. 3 dieser Verordnung zu überprüfen; im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr ist die Anzahl der erforderlichen Selbsthilfekräfte nach § 35 Abs. 2 dieser Verordnung festzulegen, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache bei der Veranstaltung wahrnehmen werden. Über die Abnahme der technischen Probe ist ein Protokoll zu fertigen.

Verzichtet die Bauaufsichtsbehörde hingegen auf die technische Probe, teilt sie dies der Betreiberin oder dem Betreiber mit, die oder der ggf. unabhängig von der technischen Probe die Anzahl der erforderlichen Selbsthilfekräfte nach § 35 Abs.