Brandsicherheitswache, Anzeigepflicht

Bei Gastspielveranstaltungen ist die technische Probe an jedem neuen Spielort durchzuführen; diese wiederholten technischen Proben bei Gastspielveranstaltungen entfallen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung, wenn ein auf Grund der ersten technischen Probe für die Veranstaltung ausgestelltes Gastspielprüfbuch vorgelegt wird.

Zu § 35

Brandsicherheitswache, Anzeigepflicht (inhaltlich wie § 24 SoBeVO):

Nach Absatz 1 ist die Verantwortung für die Brandsicherheitswache ausschließlich den Betreibern, nicht jedoch den Veranstaltern auferlegt, da es sich im Kern um eine auf die Brandsicherheit der baulichen Anlage gerichtete Vorschrift handelt. Haben Betreiberinnen oder Betreiber Zweifel, ob erhöhte Brandgefahren vorliegen, können sie sich mit der Berliner Feuerwehr beraten.

Nach Absatz 2 wird für Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche die Brandsicherheitswache regelmäßig auf Kosten der Betreiber von der Berliner Feuerwehr gestellt. Von dieser Grundregel lässt Satz 3 eine Ausnahme zu: Die Brandsicherheitswache kann von Selbsthilfekräften der Betreiberin oder des Betreibers, z. B. einer Betriebsfeuerwehr, selbst durchgeführt werden. Diese Tätigkeit setzt die entsprechende körperliche Eignung der Selbsthilfekräfte voraus. Die Betreiber können sich auf vertraglicher Basis auch der von Dritten gestellten Selbsthilfekräfte bedienen. Die Selbsthilfekräfte müssen für die Aufgabe der Brandsicherheitswache geschult worden sein. Hierzu bietet die Berliner Feuerwehr eine Ausbildung für „Selbsthilfekräfte im Brandsicherheitswachdienst" an.

Die Anzahl der erforderlichen Selbsthilfekräfte ist - bezogen auf die Veranstaltung - mit der Berliner Feuerwehr festzulegen. Die Bestätigung der Gleichwertigkeit bereits ausgebildeter Kräfte erfolgt nach Beurteilung von Befähigung und Ausbildung durch die Berliner Feuerwehr. Diese Erleichterung zielt insbesondere auf Veranstaltungen ab, deren Aufbau sich nicht ständig ändert, also en suite gespielt wird. Sie steht im Zusammenhang mit den Regelungen des § 38 zum Gastspielprüfbuch.

Absatz 3 schreibt weiterhin für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besuchern eine Anzeigepflicht bei der für den Rettungsdienst zuständigen Behörde vor. Diese Veranstaltungen sind daher der Berliner Feuerwehr ­ Serviceeinheit Einsatzlenkung ­ EL/EV ­ anzuzeigen, die die Notfallrettung gemäß § 5 Abs 1 Rettungsdienstgesetz als Ordnungsaufgabe wahrnimmt. Formale und organisatorische Einzelheiten, wie Inhalt, Zeitpunkt der Anzeige, sind von der Betreiberin oder dem Betreiber direkt mit dieser Serviceeinheit abzustimmen.

Zu § 36

Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne (inhaltlich wie § 25 SoBeVO) Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne müssen den Anforderungen der DIN 14 095: 1998-08 und DIN 14 096-1 bis 3: 2000-01 entsprechen.

Sofern nach Absatz 1 in der Brandschutzordnung die Erforderlichkeit von Brandschutzbeauftragten festgestellt wird, sind ihre Aufgaben detailliert festzulegen. Brandschutzbeauftragte werden von Betreibern der Versammlungsstätten nach möglichst freiwilliger Meldung unbefristet bestellt und sind ihnen unmittelbar unterstellt.

Zu § 37

Sicherheitskonzept, Sanitäts- und Ordnungsdienst (Inhaltlich wie § 26 SoBeVO, jedoch ergänzt um das Erfordernis eines Sanitätsdienstes.) Absatz 1 legt den Betreiberinnen oder den Betreibern die Verpflichtung auf, abhängig von der Art der Veranstaltung ein Sicherheitskonzept aufzustellen sowie einen Sanitäts- und Ordnungsdienst einzurichten.

Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen schreibt Absatz 2 ein Sicherheitskonzept und einen Ordnungsdienst zwingend vor. Bei diesen großen Versammlungsstätten ist ein Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und den Rettungsdiensten, herzustellen. Im Sicherheitskonzept können, unabhängig von allgemeinen Regelungen, die speziellen örtlichen Verhältnisse einer Mehrzweckhalle in betrieblicher Hinsicht berücksichtigt werden. Eine wichtige Angabe im Sicherheitskonzept ist der Umfang des Sanitätsdienstes und die damit beauftragte Organisation. Die Mitwirkung der Behörden soll sicherstellen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften beachtet werden und Festsetzungen, z. B. die Anzahl der erforderlichen Ordnungskräfte, sich an den sicherheits- und ordnungsrechtlichen Bedürfnissen ausrichten und unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen getroffen werden.

Dem geforderten Ordnungsdienst kommt bei der Abwicklung von Veranstaltungen - und hierbei insbesondere bei Sportveranstaltungen - eine erhebliche Bedeutung zu.

Die Leitung des Ordnungsdienstes nach Absatz 3 muss stets einer fachlich qualifizierten Person mit entsprechender Erfahrung übertragen werden. Eine Schulung des Ordnungsdienstes über seine Rechte und Aufgaben und das Verhalten im Gefahrenfall, sowie die körperliche Eignung des Personals für diese Aufgaben ist unerlässlich.

Die Regelungen des Absatzes 4 sollen sicherstellen, dass die Ordnungskräfte an den wichtigen Stellen eingesetzt werden. Gleich lautende Empfehlungen sind im Nationalen Konzept für "Sport und Sicherheit" und in den "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen" des Deutschen Fußball Bundes enthalten.

Zu § 38

Gastspielprüfbuch (inhaltlich wie § 27 SoBeVO)

Diese Regelung bringt für wiederkehrende Gastspielveranstaltungen mit eigenem gleich bleibenden Szenenaufbau eine erhebliche Erleichterung. Szenenaufbauten werden in der Regel so spät fertig, dass eine technische Probe unmittelbar vor der ersten Vorstellung oft nicht möglich ist. In einem Gastspielprüfbuch tragen die Produzenten alle wichtigen, gefährlichen, sicherheitsrelevanten Punkte des Szenenaufbaues ein. Die Eintragungen werden durch Grundriss- und Schnittpläne mit Lastangaben ergänzt. Das Gastspielprüfbuch wird derzeit nur von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung erteilt, die den Szenenaufbau für den ersten Gastspielort prüft. Die Richtigkeit, Übereinstimmung und Abnahme wird im Gastspielprüfbuch bescheinigt. Vor der Erteilung des Gastspielprüfbuchs wird eine technische Probe gemäß § 34 Abs. 6 durchgeführt. Legen Veranstalter bei Gastspielen in anderen Orten ein solches Gastspielprüfbuch vor, dann kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf eine erneute technische Probe verzichten, wenn der Szenenaufbau der genehmigten Version entspricht. Das Gastspielprüfbuch muss jedoch rechtzeitig der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Da ein Tourneeplan Wochen vorher fest liegt, bereitet die Einhaltung dieser Verpflichtung, die auf die zeitliche Mindestvorgabe von 24 Stunden festgelegt wird, keine Schwierigkeiten. Der Aufbau und die Systematik des Gastspielprüfbuches nach Anlage 2 orientiert sich an dem Prüfbuch für Fliegende Bauten.

Zu § 39

Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten (inhaltlich wie § 28 SoBeVO)

Die betrieblichen Vorschriften der §§ 25 bis 37 sind zwingend auch auf bestehende Versammlungsstätten anzuwenden, mit Ausnahme der Regelung der Besucherplätze für Rollstuhlbenutzer nach § 26 Abs. 4.

Für den Fall, dass in einer bereits erteilten Baugenehmigung Auflagen für den Betrieb einer Versammlungsstätte formuliert worden sind, die über das Anforderungsniveau der §§ 25 bis 37 hinausgehen, wird in Absatz 2 klargestellt, dass diese weitergehenden Anforderungen gelten und einzuhalten sind.

Teil V Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu § 40

Ordnungswidrigkeiten:

Die Auflistung des § 29 SoBeVO ist um die Ordnungswidrigkeitsregelungen der bisherigen Anlagenprüfverordnung und der Brandsicherheitsverordnung ergänzt worden.

Die Nichtbefolgung der Betriebsvorschriften ist eine bußgeldbelegte Ordnungswidrigkeit.

Dies dient dazu, zu rechtstreuem Verhalten anzuhalten, aber auch um deutlich zu machen, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch pflichtwidriges Handeln nicht geduldet werden kann. Es werden hierbei nur die wichtigsten Betriebsvorschriften behandelt.

Zu Anlage 1(wie Anlage 1 der SoBeVO): Anlage 1 enthält ein Formblatt für das Befähigungszeugnis nach § 33 dieser Verordnung, das von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin ausgestellt wird und mit dem die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik ihre Qualifikation nachweisen können. Das Formblatt entspricht dem der aktuellen Muster-Versammlungsstättenverordnung. Damit wird sichergestellt, dass die Befähigungszeugnisse eine einheitliche Form haben. Denn es werden im Land Berlin auch Befähigungszeugnisse anerkannt, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden sind.

Zu Anlage 2 (wie Anlage 2 der SoBeVO)

Die Anlage enthält Formblätter für das Gastspielprüfbuch nach § 38 dieser Verordnung, das von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung für einen gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen erteilt werden kann. Die Formblätter entsprechen denen der aktuellen Muster-Versammlungsstättenverordnung.

Damit wird sichergestellt, dass die Gastspielprüfbücher eine einheitliche Form haben.