Grundstück

Es wurde in erheblichem Umfang verunreinigtes Erdreich ausgehoben und entsorgt. Die Seesanierung hat zu einer erheblichen Reduzierung der negativen Beeinträchtigung der Uferbereiche geführt. Die dadurch eingetretene Aufwertung der Uferlagen stellt für die Grundstücke eine erhebliche Wertsteigerung dar.

Noch abzuschließende Maßnahmen nach Aufhebung des Entwicklungsrechts im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung

Im Rahmen der Abwicklung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme sind noch Restaufgaben durchzuführen.

So werden im Bereich von Stralau-Stadt die Gehwege der Glasbläserallee, des Fischzugs und der Friedrich-Junge-Straße durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin (Tiefbauamt) hergestellt. Der Entwicklungsträger hat in der Glasbläserallee vorlaufend zur Gehwegsherstellung noch die Regenentwässerung zu gewährleisten. Ferner werden die innere Erschließung des Baufeldes Alt Stralau Nr. 4 a bis 9 und der Straßenausbau der Kynaststraße 1-14 durch das Tiefbauamt Friedrichshain-Kreuzberg durchgeführt werden.

Im Bereich des Gebiets Rummelsburg 2 wird durch den Entwicklungsträger die Tiefenenttrümmerung für die südlich der Straße

An der Bucht gelegenen Bauflächen des Grundstücks Hauptstraße 7 abgeschlossen. Durch das Bezirksamt Lichtenberg (Tiefbauamt) wird der Komplettausbau bzw. Endausbau der Straßen im Bereich der Bebauungspläne XVII-7d bzw. XVII-7d-1 und XVII7e bzw. XVII-7e-1 durchgeführt. Im Bereich des Gebiets Campus werden die Erich-Müller-Straße, die Karl-Wilker-Straße und die Georg-Löwenstein-Straße durch das Tiefbauamt endausgebaut.

Im Bereich des Gebiets Gewerbepark Klingenberg wird das Bezirksamt die Herstellung der Gustav-Holzmann-Straße abschließen und die Erschließungsstraße für das Grundstück Köpenicker Chaussee 1-4 herstellen.

Fortgeltung des Entwicklungsrechts im Teilgebiet A

Im Teilgebiet A mit einer Fläche von 117.014 m² ist die Fortgeltung des Entwicklungsrechts zum Erreichen der Entwicklungsziele erforderlich.

Die 110 kV-Hochspannungsleitung wird im Zeitraum von 2007 bis Ende 2009 unterirdisch verlegt. Entsprechend dem städtebaulichen Ziel wird damit eine massive optische Beeinträchtigung des betroffenen Bereichs beseitigt. Mit der Verlegung der Hochspannungsleitung wird die Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke entsprechend dem Bebauungsplan XVII-4 und den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme sichergestellt.

Der Bebauungsplan XVII-4, der in engem Zusammenhang mit dem Ausbau des S- und Regionalbahnhofs Ostkreuz steht, ist vor einer Entlassung des Gebiets aus dem Entwicklungsrecht festzusetzen. Die Festsetzung des Bebauungsplans ist erforderlich, um negative Effekte auf die Umgebung und Vertragsanpassungsansprüche von Investoren benachbarter Gebiete auszuschließen.

Mit der Festsetzung wird Anfang 2009 gerechnet.

Auf dem Grundstück Alt Stralau 63-67 (ehemalige Glashütte) sind im Rahmen einer Sanierungsanordnung die Altlastensanierung und das Grundwassermonitoring durchzuführen. Die Deutsche Bahn AG wird die Bahnüberfahrt im Eingangsbereich der Halbinsel Stralau vollständig beseitigen und neu herstellen. In diesem Bereich muss hierfür die Kynaststraße verlegt werden. Wegen der Ausweisung des anliegenden Baugebiets als Mischgebiet im Be12 bauungsplan V-13 ist die Kynaststraße zugleich mit einem ein höheren qualitativen Standard herzustellen. Für die Verlegung der Kynaststraße muss im Rahmen von Bodenordnungsmaßnahmen auf das Grundstück Alt Stralau 63-67 zugegriffen werden. Die Herstellung wird u. a. aus Mitteln der Entwicklungsmaßnahme finanziert. Schon wegen der noch ausstehenden Ordnungsmaßnahmen (Sanierung, Bodenordnung und Erschließung) ist das Instrumentarium des Entwicklungsrechts für dieses Grundstück weiterhin erforderlich.

Wirkungen der Aufhebung der förmlichen Festlegung des Entwicklungsrechts

Rechtliche Auswirkungen

Die Aufhebung des Entwicklungsrechts löst folgende Rechtsfolgen aus:

- Die Grundstückseigentümer werden frei von den Beschränkungen des besonderen Städtebaurechts; insbesondere die entwicklungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalte nach §§ 144, 145 BauGB zur Sicherung der Entwicklungsziele entfallen.

- Das Recht der Grundstückseigentümer, ein Übernahmeverlangen nach § 168 BauGB geltend zu machen, entfällt.

- Die entwicklungsrechtliche Pflicht Berlins, die erforderlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen in den Teilgebieten durchzuführen, entfällt.