Zur Wahrung der städtebaulichen Eigenart wurde 1993 eine Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs

22 Bebauungspläne sind im Verfahren, mit denen die Zulässigkeit weiterer Schankund Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten gesteuert und die Wohnnutzung planungsrechtlich gesichert werden soll. Diese Bebauungspläne sind möglichst schnell zur Festsetzung zu bringen, um einer Verdrängung des Wohnens entgegenwirken zu können.

Die Spandauer Vorstadt steht seit 1990 unter Denkmalschutz. Zur Wahrung der städtebaulichen Eigenart wurde 1993 eine Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassen.

Die Spandauer Vorstadt ist Fördergebiet im Bund-Länder-Programm Städtebaulicher Denkmalschutz.

Notwendiger Handlungs- und Finanzierungsbedarf

Zur Umsetzung des Sanierungsziels ­ denkmalgerechte und familienfreundliche Aufwertung des öffentlichen Raums ­ sind in der Spandauer Vorstadt noch Maßnahmen im Bereich öffentlicher Straßenraum mit Kosten in Höhe von 1.590.000 für Planungsziele, die im Sanierungszeitraum nicht finanzierbar sind. Für den erfolgreichen Abschluss der Sanierung in diesem innerstädtischen Quartier ist die Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlich. Zur Finanzierung der folgenden Restmaßnahmen in Höhe von 1.590.000 sollen ausschließlich Einnahmen des Bezirkes aus Ausgleichsbeträgen 2008 und 2010 verwendet werden:

Folgende noch erforderliche Maßnahmen sind nach förmlicher Aufhebung noch durchzuführen:

- Franz-Mett-Sporthalle Gormannstraße 13, abschließende Maßnahmen an der Gebäudehülle,

- Erneuerung der Gehwege der Linienstraße, 300.000

- Kulturhaus Rosenthaler Straße 39, erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen an der Gebäudehülle.

Die Finanzierung dieser Maßnahmen wird über das Programm städtebaulicher Denkmalschutz gesichert.