Anwendbarkeit der Arbeitszeitverordnung

Im Übrigen ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO) in der jeweils geltenden Fassung anwendbar, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Die AZVO FuP passt das Arbeitszeitrecht der Feuerwehr und der Polizei den europarechtlichen Vorgaben an.

Die EU-Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (Arbeitszeitrichtlinie) dient der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Sie enthält zu diesem Zweck unter anderem Vorschriften über die wöchentliche Höchstarbeitszeit und die Einhaltung bestimmter Ruhezeiten. In Artikel 6 legt die Richtlinie die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden fest. Artikel 3 der Richtlinie räumt jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden ein.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind auch Bereitschaftsdienstzeiten, die der Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen (s. die Urteile vom 28. September 1999 - C-303/98 - und vom 8. April 2003 - C-151/02-). In die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden sind somit auch die Bereitschaftsdienstzeiten einzubeziehen.

Die bei der Feuerwehr und der Polizei in Berlin bislang geleisteten Schichtdienste mit teilweise bis zu 55 Stunden in der Woche sind mit dieser Höchstarbeitszeit nicht vereinbar. Die AZVO FuP legt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftsdienstzeiten Dienst leisten, deshalb eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden fest. Außerdem sieht die AZVO FuP - der Arbeitszeitrichtlinie folgend - die Möglichkeit vor, durch individuelle Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern die Höchstarbeitzeit von 48 Wochenstunden zu überschreiten.

b) Einzelbegründung:

Zu § 1:

Mit der Festlegung des Geltungsbereichs wird klargestellt, dass von den allgemeinen Arbeitszeitregeln der AZVO abweichende Vorschriften ausschließlich die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes betreffen, deren Schichtdienst Bereitschaftsdienstzeiten einschließt.

Zu § 2: Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 legt die durchschnittliche Höchstarbeitszeit im Einklang mit der Arbeitszeitrichtlinie auf 48 Stunden in der Woche fest. Die in Satz 2 vorgesehene Möglichkeit, die regelmäßige Arbeitszeit bei Vorliegen eines entsprechenden dienstlichen Bedürfnisses zu verkürzen, berücksichtigt das Interesse der Beschäftigten an einer flexiblen Arbeitszeitge-staltung. Die Festlegung des Anteils der Bereitschaftsdienstzeiten auf mindestens 19 Stunden bei einer 48-Stunden-Woche dient dem Schutz der Beamtinnen und Beamten.

Absatz 2 Die Regelung entspricht § 1 Absatz 2 AZVO unter Berücksichtigung der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Schichtdienst auf die Wochentage.

Absatz 3 Die Regelung entspricht Artikel 16 lit. b) der Arbeitszeitrichtlinie.

Absatz 4 Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage. Sie trägt Artikel 17 Absatz 3 der Arbeitszeitrichtlinie sowie dem Umstand Rechnung, dass im Zweifel die erforderliche Kontinuität des Dienstes gewahrt werden muss.

Zu § 3: Absatz 1 Mit dieser Vorschrift wird die Ruhezeit in Abgrenzung zur Arbeitszeit definiert.

Absatz 2 Die Regelung entspricht Artikel 3 der Arbeitszeitrichtlinie.

Absatz 3 Die Regelung entspricht Artikel 5 der Arbeitszeitrichtlinie.