Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist der Geschäftsplan der Aufsichtsbehörde einzureichen

Auf Grund des § 4 b Abs. 15 Satz 3 des Berliner Kammergesetzes in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1:

Grundlage des Geschäftsbetriebs:

(1) Die Versorgungswerke werden auf der Grundlage ihres Geschäftsplans und ihrer Satzung zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags tätig. Sie dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

(2) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist der Geschäftsplan der Aufsichtsbehörde einzureichen. Aufsichtsbehörde ist die für das Versicherungswesen zuständige Senatsverwaltung, die die Aufsicht im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ausübt.

Der Geschäftsplan enthält vollständige Angaben über:

1. die Grundsätze für die Berechnung ausreichender mathematischer Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln (technischer Geschäftsplan),

- 2 2. Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlagen oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden,

3. eine bestehende Rückversicherung,

4. die Bildung einer Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb, über die Beträge, die hierfür jährlich mindestens zurückzulegen sind und darüber, welche Mindestbeträge diese Rücklage erreichen sollte,

5. die Bildung sonstiger notwendiger Rücklagen (z. B. Zinsschwankungsreserve, Reserve zur Anpassung an biometrische Grundlagen).

(3) Der Geschäftsplan und Geschäftsplanänderungen dürfen erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.

§ 2:

Kapitalausstattung:

(1) Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst.

(2) Als freie unbelastete Eigenmittel sind anzusehen:

1. die Verlustrücklage,

2. die Zinsschwankungsreserve,

3. der Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), der noch nicht für die Überschussverteilung festgelegt ist,

4. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stille Reserven, soweit diese nicht Ausnahmecharakter haben

5. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde 50 vom Hundert des Wertes der künftigen Überschüsse gemäß Absatz 3.

Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind ein Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen.

(3) Der Wert der künftigen Überschüsse ist zu errechnen durch Vervielfachung des geschätzten jährlichen Überschusses mit einem der durchschnittlichen Restlaufzeit der Mitgliedschaft entsprechenden Faktor, höchstens jedoch mit dem Faktor 10. Der geschätzte jährliche Überschuss ist das aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten fünf Jahre abgeleitete arithmetische Mittel der Summe aus den Jahresüberschüssen und den Aufwendungen für die Überschussbeteiligung. Bei der Ermittlung des geschätzten jährlichen Überschusses sind wesentliche Änderungen der im Rechnungszins und in den sonstigen versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsmargen zu berücksichtigen. Von einer wesentlichen Änderung ist insbesondere dann auszugehen, wenn in dem Zeitraum seit der erstmaligen

- 3 Schätzung des jährlichen Überschusses die Rechnungsgrundlagen neu festgesetzt wurden. Die durchschnittliche Restlaufzeit der Mitgliedschaften ist das mit der erreichten Jahresrente gewichtete Mittel der Restlaufzeiten. Die Aufsichtsbehörde kann für die Berechnung Näherungsverfahren zulassen und gestatten, dass bestimmte Arten von Mitgliedschaften unberücksichtigt bleiben.

Die Berechnung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass der Wert der anrechenbaren künftigen Überschüsse zuzüglich der in der Bilanz ausgewiesenen Eigenmittel die Solvabilitätsspanne erreicht.

(4) Für die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätsspanne gilt Folgendes:

1. Die Solvabilitätsspanne beträgt

a) 2 vom Hundert der Deckungsrückstellung zuzüglich

b) 0,15 vom Hundert des Risikokapitals aus dem Versicherungsgeschäft (brutto). Das Risikokapital ist die Differenz zwischen der garantierten Leistung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles an dem für die Berechnung der Solvabilitätsspanne maßgebenden Stichtag fällig würde, und der vorhandenen Deckungsrückstellung. Können verschiedene Ereignisse Leistungspflichten des Versorgungswerks auslösen, so ist für jedes Ereignis ein Risikokapital gesondert zu ermitteln; dabei ist von der Annahme auszugehen, dass das entsprechende Ereignis sofort oder, wenn ein Termin festgesetzt ist, zu diesem eintritt. Von den so ermittelten Beträgen ist der höchste als Risikokapital einzusetzen. Bei aufgeschobenen Leistungen tritt deren Barwert an die Stelle der garantierten Leistung. Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen ist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie die Deckungsrückstellung, jedoch ohne Berücksichtigung einer Ausscheideordnung, zu berechnen.

Besteht bei einem der zu berücksichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Leistungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der aufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für dessen Berechnung Satz 6 entsprechend gilt. Näherungsverfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind zulässig, wenn sie keine niedrigeren Beträge als die genaue Berechnung ergeben können. Negatives Risikokapital ist mit Null anzusetzen.

2. Lässt sich ein Risikokapital nach Nummer 1 Buchstabe b nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Bewertungsverfahren, das dem getragenen Risiko des Versorgungswerks in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei der Vorlage der Solvabilitätsübersicht mitzuteilen.

3. Die Berechnung des Risikokapitals von Rentenversicherungen kann anstelle des Verfahrens nach Nummer 2 auch in der Weise erfolgen, dass die Summe der am Berechnungsstichtag versicherten Jahresrenten für den Anwärterbestand mit 20 und die Summe der laufenden Jahresrenten mit 10 multipliziert wird. Die Summe der beiden Beträge ist in diesem Fall als Risikokapital im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 für die Rentenversicherungen des Versorgungswerks anzusetzen.

(5) Mit dem Jahresabschluss sind der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.