Grundsätze der Vermögensanlage

Grundsätze der Vermögensanlage:

(1) Die Bestände des gebundenen Vermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerks unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Zur Absicherung von Kurs- und Zinsänderungsrisiken sowohl bei bereits vorhandenen Vermögenswerten wie auch bei noch zu erwerbenden Wertpapieren, oder soweit aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll ­ ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann -, ist der Einsatz von Termingeschäften, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten gestattet.

(2) Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus § 54 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923), in der jeweils geltenden Fassung und der entsprechend anzuwendenden Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4:

Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde

Die Versorgungswerke haben über ihre gesamten Vermögensanlagen in den mit der Aufsichtsbehörde abzustimmenden Formen und Fristen Bericht zu erstatten.

§ 5:

Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung:

(1) Die Versorgungswerke haben entsprechend den Grundsätzen für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Rechnung zu legen. Für die Versorgungswerke finden die §§ 61 und 62 der VersicherungsunternehmensRechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Mai 2006 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.

(2) Die Versorgungswerke haben den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer gemäß § 341k Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, prüfen zu lassen.

(3) Den Abschlussprüfer bestimmt das aufsichtführende Organ des Versorgungswerks. Der bestimmte Abschlussprüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. § 58 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(4) Der Inhalt des Prüfungsberichts zu dem Jahresabschluss des Versorgungswerks bestimmt sich nach der Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), geändert durch Artikel 8 Abs. 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Versorgungswerke haben der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem

- 5 Abschlussprüfer erörtern und ­ wenn nötig ­ Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versorgungswerks verlangen.

§ 6:

Versicherungsaufsicht:

(1) Die für die Versicherungsaufsicht zuständige Senatsverwaltung achtet auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der Versorgungswerke gegenüber ihren Mitgliedern, insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlegung in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, auf die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollen, auf die Solvabilität der Versorgungswerke und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans.

(2) Die Versicherungsaufsicht erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse.

§ 7:

Befugnisse der Aufsichtsbehörde:

(1) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Organen des Versorgungswerks alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere

1. jederzeit, soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich und mit dem Finanzierungssystem vereinbar ist, eine Änderung des Geschäftsplans verlangen,

2. soweit die Eigenmittel geringer als die Solvabilitätsspanne sind, die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) verlangen,

3. soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerks gefährden kann, geeignete Anordnungen auch dann treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört,

4. soweit ein Versorgungswerk keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Versorgungswerks untersagen oder einschränken,

5. die Vorlage eines Plans zur Verbesserung der finanziellen Verhältnisse (Finanzierungsplan) verlangen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen aus den Vermögensanlagen gefährdet ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

1. von den Organen des Versorgungswerks Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen zu verlangen,

2. Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von dem Versorgungswerk nach § 341k HGB veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält,

- 6 3. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach Nummer 2 Personen zu beteiligen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 HGB zu Abschlussprüfern bestimmt werden können oder solche Personen mit der Durchführung von Prüfungen nach der Nummer 2 zu beauftragen; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 HGB für Abschlussprüfer entsprechend,

4. zu Sitzungen der Organe des Versorgungswerks Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist.

§ 8:

Inkrafttreten:

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

A. Begründung

a) Allgemeines:

Die versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen fanden sich bisher in § 4 b Abs. 5 des Berliner Kammergesetzes. Diese Vorschrift enthielt eine dynamische Verweisung auf verschiedene Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und erklärte diese Vorschriften für entsprechend anwendbar.

Die Übertragbarkeit der nunmehr in § 4 b Abs. 15 Berliner Kammergesetz aufgeführten Regelungsinhalte der Verweisungskette auf berufsständische Versorgungswerke ist problematisch, da die Inhalte der zitierten Vorschriften auf die private Versicherungswirtschaft und nicht auf öffentlich-rechtlich agierende berufsständische Versorgungswerke ausgerichtet sind und es dadurch zu Anwendungs- und Auslegungsproblemen kommen kann. Die Unsicherheit der Beteiligten hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gebietet es, Regelungen zu schaffen, die den Bedürfnissen, der Bedeutung und der Organisationsstruktur der berufsständischen Versorgungswerke als Alterssicherungssystem der 1. Säule (Grundversorgung) gerecht werden.

Nach der Novellierung des Berliner Kammergesetzes sollen daher die auf die berufsständischen Versorgungswerke anwendbaren Regelungen über versicherungsaufsichtsrechtliche Aspekte aufgrund der im Kammergesetz enthaltenen Ermächtigungsgrundlage für eine „Verordnung über die Grundsätze der Versicherungsaufsicht betreffend die berufsständischen Versorgungswerke der Heilberufe im Land Berlin" geregelt werden.

Das Land Berlin lehnt sich mit dieser Vorgehensweise an die im Land Nordrhein-Westfalen geschaffene Rechtslage an. Dort hat man bereits im Jahr 1999 eine entsprechende Verordnung geschaffen, die sich in der praktischen Handhabung nach Auffassung der Beteiligten weitgehend bewährt hat. Das Land Sachsen diskutiert zurzeit ebenfalls den Entwurf einer entsprechenden Verordnung.

Der Entwurf dieser Verordnung orientiert sich daher u. a. an dem Text der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und greift zahlreiche Leitgedanken des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf, die auch auf berufsständische Versorgungswerke zutreffen.