Polizeidienstkräften des Landes Brandenburg
(2) Der automatisierte Abruf ist nur zulässig, wenn die beteiligten Stellen die entsprechenden technisch-organisatorischen Maßnahmen nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen haben.
(3) Für eine Protokollierung zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle werden bei einem Datenabruf die individuellen Nutzerdaten, der Abfragegrund sowie der Umfang der abgerufenen Daten für die Dauer von zwei Jahren gespeichert.
(4) Die zum Abruf berechtigten Dienstkräfte der Polizei Brandenburgs sind der Zentralen Serviceeinheit des Polizeipräsidenten in Berlin namentlich zu benennen. Jeder berechtigten Dienstkraft wird eine eigene Zugriffsberechtigung erteilt. Personelle Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(5) Wird die „Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin und dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg über den lesenden Zugriff auf das Polizeiliche Auskunftssystem Straftaten (PASS) bzw. die Landesdatenhaltung (POLAS) und den Index des Vorgangsbearbeitungssystems ComVor durch Angehörige der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Berlin-Brandenburg (GEG BE/BB), Polizeibeamte des Landeskriminalamtes 45 und Verbindungsbeamte des Polizeipräsidenten in Berlin" durch Kündigung oder aus anderen Gründen hinfällig, kann den Polizeidienstkräften des Landes Brandenburg der direkte Zugriff auf POLIKS entzogen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Polizeipräsident in Berlin.
§ 4:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Die vielschichtigen Verflechtungen von Täterstrukturen im gemeinsamen kriminalgeografischen Raum Berlin-Brandenburg erfordern die Bereitstellung einer ausreichenden Informationsbasis für die jeweiligen Länderpolizeien durch den gegenseitigen automatisierten Zugriff auf die jeweiligen polizeilichen Landessysteme, um die Länder übergreifende Kriminalitätsbekämpfung zu verbessern.
Ein schnellerer und effektiverer Zugriff im Wege des Direktzugriffs auf relevante Daten ist zwingend erforderlich für die Polizeiangehörigen aus den beiden Ländern der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Berlin-Brandenburg (GEG) sowie für Verbindungsbeamte, die gemeinsam an Ermittlungsvorgängen aus dem Bereich der Länder übergreifenden Kriminalität arbeiten.
In den gemeinsamen Ermittlungsgruppen wird zwar die Datenübermittlung aus den jeweiligen Datensystemen gewährleistet, der direkte und automatisierte Datenzugriff ist aber aufgrund der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen. Hierzu bedarf es für das Land Berlin gemäß § 46 Absatz 4 ASOG einer Rechtsverordnung als Rechtsgrundlage, die bis dato nicht besteht.
Die unmittelbar miteinander und teilweise an den gleichen Sachverhalten - arbeitenden Polizeiangehörigen der beiden Länder sind daher gezwungen, für Datenabfragen, die sie bei Zugriffsberechtigung selbst erledigen könnten, einen erheblichen zusätzlichen Aufwand durch Zwischenschaltung der jeweils Zugriffsberechtigten Kollegen zu betreiben. Weitere Probleme ergeben sich bei Tätigkeiten außerhalb der Regelarbeitszeit und bei eilbedürftigen Lageentwicklungen. Dies bedeutet, dass es zu Defiziten bei der Aufklärung von Straftaten durch Zeitverzögerungen und Parallelermittlungen kommen kann, die dazu führen können, dass Täter später oder nicht ermittelt werden.
Durch die Rechtsverordnung wird diese bestehende Lücke geschlossen.
Deshalb wird diesen Angehörigen der Brandenburger Polizei der unmittelbare automatisierte Datenzugriff auf das Berliner „Polizeiliche Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung" (POLIKS) zunächst mit Hilfe so genannter „Multifunktionaler Arbeitsplatz-PCs" (MAP-PCs) der Berliner Polizei auf der Grundlage dieser Rechtsverordnung gewährt.
Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde angehört. Seine Anregungen wurden in die Verordnung aufgenommen.
Im Wege der Gegenseitigkeit wird auch für die Berliner Polizeibeamten der GEG BE/BB, für die Polizeibeamten des Landeskriminalamts 45 und die Verbindungsbeamten des Polizeipräsidenten in Berlin der direkte Datenzugriff auf das „Polizeiliche Auskunftssystem Straftaten Brandenburg" (PASS) bzw. die Landesdatenhaltung (POLAS) und den Index des Vorgangsbearbeitungssystems ComVor auf der Grundlage einer Vereinbarung der Innenbehörden beider Länder (s. Anlage) gewährleistet.
a) Einzelbegründung:
1. Zu § 1:
Mit der Regelung in Absatz 1 wird die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass Polizeidienstkräfte des Landes Brandenburg automatisiert Daten aus dem Informationssystem des POLIKS der Berliner Polizei abrufen dürfen.
Die Zusammenarbeit der beiden Polizeien bei der Länder übergreifenden Aufgabenerfüllung erfolgt insbesondere in der seit dem 01.02.2005 bestehenden GEG, in der Angehörige beider Länder mitarbeiten, sowie Anlass bezogen durch die Entsendung von Verbindungsbeamten in das jeweils andere Bundesland. Diese Dienstkräfte sind deshalb die nach dieser Rechtsverordnung berechtigten Empfänger der Daten.