Zuweisungsverordnung

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Die Zuweisungsverordnung ersetzt die Erste und die Zweite Verordnung über die Konzentration amtsgerichtlicher Zuständigkeiten.

Der aktuelle Anlass für die Schaffung dieser Verordnung war die erforderlich gewordene Zuweisung der Zuständigkeit für Entscheidungen des Amtsgerichts über Maßnahmen nach dem Bundespolizeigesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen an das Amtsgericht Tiergarten. Hierbei war die Zuständigkeit für die Maßnahmen nach Bundespolizeigesetz bislang nicht auf ein Amtsgericht konzentriert, die Zuständigkeit für Maßnahmen nach ausländerrechtlichen Bestimmungen (Abschiebehaftsachen) lag beim Amtsgericht Schöneberg.

Die Änderung der Ersten Konzentrationsverordnung ist erst möglich geworden, nachdem das Gesetz zur Regelung der Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten vom 16. November 2007 geschaffen wurde. Dieses Landesgesetz wurde erforderlich, da mit Einführung des hierzu ermächtigenden neuen § 13 a GVG durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 16. April 2006 (BGBl. I S. 868) die Aufhebung des Gesetzes über das Gerichtswesen in Berlin vom 1. Juni 1933 erfolgte. Das Gesetz von 1933 hatte zuvor die Ermächtigungsgrundlage für die Erste Konzentrationsverordnung dargestellt.

Der konkrete Änderungsbedarf bot zugleich die Gelegenheit, die Erste und die Zweite Konzentrationsverordnung zu aktualisieren, überholte Regelungen zu streichen, sie sprachlich zu vereinheitlichen und zu straffen. Hierbei zeigte sich, dass ein Optimum an Übersichtlichkeit und eine stringente Systematik nur durch Zusammenfassung der beiden Verordnungen zu einer Verordnung - der neuen Zuweisungsverordnung - erreichbar war. Diese Zusammenfassung führt gleichzeitig zum Abbau überflüssiger Rechtsvorschriften, wie beispielsweise auch der zahlreichen landesrechtlichen Subdelegationsermächtigungen, die mit einer gesonderten Verordnung aufgehoben werden. Der Sprachregelung des Zuweisungsgesetzes folgend ergeht die Zuweisung nunmehr einheitlich im „Bezirk des Kammergerichts" und nicht mehr im „Bezirk des Landgerichts Berlin". Ausschließliche Ermächtigungsgrundlage für die Zuweisungsverordnung ist § 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten vom 16. November 2007. Dieses Landesgesetz wurde aufgrund § 13a GVG erlassen.

§ 13a GVG stellt - anders als die speziellen Konzentrationsermächtigungen (z. B. § 23c GVG, § 2 Abs. 2 InsO), die bisher in Verbindung mit den landesrechtlichen Subdelegationsverordnungen die Grundlage für die Zweite Konzentrationsverordnung bildeten - eine generelle Konzentrationsermächtigung an den Landesgesetzgeber dar. Dem lag im Gesetzgebungsverfahren die Vorstellung zu Grunde, dass der generellen Konzentrationsermächtigung des § 13a GVG umfassende Geltung zukommen sollte, so dass spezielle Konzentrationsermächtigungen künftig überflüssig werden. Von einer - ebenfalls erwogenen - Aufhebung der bereits bestehenden speziellen Konzentrationsermächtigungen ist Abstand genommen worden, weil dafür keine Notwendigkeit gesehen wurde. Vielmehr sollten beide Wege selbständig nebeneinander möglich und bestehen bleiben. Dabei sind keine Regelungskollisionen möglich. In diesem Sinne wird in der Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrs. 16/47 Seite 49 zu Art. 17 Nr. 1) ausgeführt, dass die speziellen Konzentrationsermächtigungen durch § 13a GVG unberührt bleiben. Damit soll aber keine Einschränkung des § 13a GVG in der Reichweite seines Anwendungsbereichs (generelle Konzentrationsermächtigung nur vorbehaltlich der Nichtexistenz spezieller bundesrechtlicher Konzentrationsermächtigungen) ausgedrückt werden. Vielmehr hatte der Gesetzgeber das Bestreben, den Ländern größtmögliche Gestaltungsfreiheit einzuräumen. Für einen solchen einschränkenden Vorbehalt lässt sich dem Wortlaut des § 13a GVG auch objektiv kein Anhaltspunkt entnehmen.

b) Einzelbegründung:

1. Zu § 1: § 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1 der Zweiten Konzentrationsverordnung. Der frühere Absatz 3 wurde in den Absatz 1 integriert und konnte dadurch gestrichen werden, wodurch die Vorschrift sprachlich gestrafft wurde. Der Absatz 4 war zu streichen, da eine Zuweisung der Entscheidung über Maßnahmen nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz nicht mehr zu erfolgen hat. Diese erfolgt mittlerweile in dem Gesetz selbst.

2. Zu § 2: § 2 weist unter Änderung des bisherigen § 5 der Ersten Konzentrationsverordnung die Zuständigkeit für Maßnahmen nach ausländerrechtlichen Bestimmungen dem Amtsgericht Tiergarten (bisher Amtsgericht Schöneberg) zu. Zugleich wird erstmals die Zuständigkeit für Maßnahmen nach dem Bundespolizeigesetz für den Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Tiergarten zugewiesen.

3. Zu § 3: § 3 entspricht ohne inhaltliche Änderung dem bisherigen § 3 der Ersten Konzentrationsverordnung. Allerdings wird nunmehr auf die Berliner Hinterlegungsordnung abgestellt, die inhaltlich gleichlautend mit der „Bundes"-Hinterlegungsordnung ist. Den jahrzehntelangen Streit zwischen dem Bund und den Ländern, ob die 1937 erlassene Hinterlegungsordnung als Bundesrecht in das Recht der Bundesrepublik Deutschland übergewechselt sei, hat der Bund faktisch dadurch entschieden, dass er durch das Zweite Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007 (BGBl. I, S. 2614) die Hinterlegungsordnung als Bundesrecht mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 aufgehoben hat. Damit ist jetzt außer Streit, dass ausschließlich die Berliner Hinterlegungsordnung maßgeblich ist. Praktische Auswirkungen oder Änderungen bisheriger Zuständigkeiten ergeben sich hieraus nicht.

Die Bezugnahme auf § 21 Abs. 2 des Zweiten Umstellungsergänzungsgesetzes wurde gestrichen, da dieses Gesetz aufgehoben wurde.

4. Zu § 4: § 4 entspricht ohne inhaltliche Änderung dem bisherigen § 2 der Zweiten Konzentrationsverordnung.

5. Zu § 5: § 5 fasst ohne weitere inhaltliche Änderungen die §§ 7, 7a und 8 der Ersten Konzentrationsverordnung und § 10 der Zweiten Konzentrationsverordnung wegen der thematischen Nähe zu einer Vorschrift zusammen.

6. Zu § 6: § 6 entspricht ohne inhaltliche Änderung dem bisherigen § 7 der Zweiten Konzentrationsverordnung.

7. Zu § 7: § 7 ersetzt den bisherigen § 2 der Ersten Konzentrationsverordnung und fasst ihn wegen der thematischen Nähe mit dem § 3 der Zweiten Konzentrationsverordnung zu einer Vorschrift zusammen.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs wurde wegen der mittlerweile weggefallenen sachlichen Zuständigkeit gestrichen (Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) besteht nunmehr die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen).

8. Zu § 8: § 8 entspricht ohne inhaltliche Änderung dem bisherigen § 5 der Zweiten Konzentrationsverordnung.

9. Zu § 9: § 9 ersetzt den bisherigen § 6 der Ersten Konzentrationsverordnung. Bei der Rechts- und Amtshilfe werden die einzelnen Amtsgerichte nach den Vormundschaftssachen nunmehr auch wieder für die Nachlasssachen zuständig, nachdem bislang allein das Amtsgericht Schöneberg zuständig war. Ansonsten wurde keine inhaltliche Änderung vorgenommen.

10. Zu § 10: § 10 entspricht ohne inhaltliche Änderung dem bisherigen § 8 der Zweiten Konzentrationsverordnung.

11. Zu § 11: § 11 entspricht ohne inhaltliche Änderung dem bisherigen § 9 der Zweiten Konzentrationsverordnung.

12. Zu § 12: § 12 entspricht ohne inhaltliche Änderung dem bisherigen § 4 der Zweiten Konzentrationsverordnung.