Studiengang

Die Entscheidung trifft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt.

(2) Wird die Zulassung widerrufen, nimmt die Beamtin oder der Beamte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder auf.

Abschnitt 3:

Amtsanwaltsprüfung; Rechtsstellung nach bestandener Prüfung

§ 12:

Amtsanwaltsprüfung

Die Amtsanwaltsprüfung, für die die Bestimmungen über das gemeinsame Prüfungsamt in Teil 2 des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung und die Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung gelten, findet vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen statt.

Die Vorstellung zur Prüfung nach § 16 und die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen obliegen der Generalstaatsanwaltschaft.

§ 13:

Rechtsstellung nach bestandener Prüfung:

(1) Mit Erfolg geprüfte Beamtinnen und Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwältinnen und Amtsanwälte tätig, aber noch nicht ernannt worden sind, die Dienstbezeichnung „beauftragte Amtsanwältin" oder „beauftragter Amtsanwalt", abgekürzt „b. Amtsanwältin" und „b. Amtsanwalt", sonst die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung.

(2) Die Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt soll erst nach einjähriger selbstständiger Tätigkeit als beauftragte Amtsanwältin oder beauftragter Amtsanwalt erfolgen. Die Bewährungszeit kann in Ausnahmefällen durch die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt abgekürzt werden.

Abschnitt 4:

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 14:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten; Übergangsvorschrift:

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes vom 27. Februar 1968 (GVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 20. November 2002 (GVBl. S. 346), außer Kraft. Sie ist jedoch für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2006 bereits in der ununterbrochenen Ausbildung befanden, weiter anzuwenden.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Im Oktober 2007 ist das Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Amtsanwaltsprüfung in Kraft getreten.

Staatsvertrag und Gesetz stellen die seit dem Jahr 1958 geübte Ausbildungspraxis, die theoretische Ausbildung und Prüfung der Amtsanwaltsanwärterinnen und Amtsanwaltsanwärter auf eine gesicherte rechtliche Grundlage. Zudem wurde die Rechtsänderung zum willkommenen Anlass genommen, die Ausbildung im Hinblick auf die gestiegenen Anforderungen der Praxis an die amtsanwaltliche Tätigkeit zu modernisieren. Die hier vorgelegte Verordnung soll die bisherige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ersetzen und enthält die erforderliche Anpassung an die neue Gesetzeslage.

Aufgrund der „Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsanwaltsanwärter" führt Nordrhein-Westfalen seit 1958 die fachtheoretische Ausbildung und die Amtsanwaltsprüfungen zugleich auch für die Landesjustizverwaltungen anderer Bundesländer durch. Dies sind inzwischen die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Insbesondere ein Vorstoß des Bundesvorstands des Deutschen Amtsanwaltsvereins, der eine Verlängerung der Amtsanwaltsausbildung befürwortet hatte, führte dazu, dass die Landesjustizverwaltungen der an der Ausbildung beteiligten Länder begannen, die Struktur der Amtsanwaltsausbildung zu überdenken. Es wurde eine länderübergreifende Arbeitsgruppe eingerichtet. Die beteiligten Länder kamen überein, ein gemeinsames Prüfungsamt zur Abnahme der Amtsanwaltsprüfung zu errichten, angesiedelt beim Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen. Da durch die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes eine neue Behörde geschaffen wurde, war der Abschluss eines Staatsvertrages erforderlich.

Die an der gemeinsamen Ausbildung beteiligten Landesjustizverwaltungen erarbeiteten den Entwurf des Staatsvertrages sowie den Entwurf einer geänderten Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Staatsvertrag wird sowohl hinsichtlich der fachtheoretischen Ausbildung als auch hinsichtlich der Prüfung auf die Regelungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Änderungen der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen müssen unter den Ländern abgestimmt werden, so ist sichergestellt, dass keine Regelungen getroffen werden, die nicht im Sinne des Landes Berlins sind und nicht unter die Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Laufbahngesetzes fallen.

Eine wesentliche Änderung der neuen Regelung ist die Verlängerung des theoretischen Teils der Ausbildung.

Die Ausbildung der Amtsanwaltsanwärterinnen und -anwärter war bisher in drei Abschnitte unterteilt. Sie begann mit einer sieben Monate dauernden praktischen Ausbildung bei der Amtsanwaltschaft. Daran schlossen sich ein viermonatiger Lehrgang in Nordrhein-Westfalen und sodann nochmals 4 Monate der praktischen Ausbildung an.

Angesichts der gestiegenen Anforderungen an den Amtsanwaltsdienst erscheint es sinnvoll, den theoretischen Teil der Ausbildung um zwei auf zukünftig sechs Monate zu verlängern und die Praxisausbildung entsprechend zu verkürzen.

Zudem soll der Lehrgang in zwei Blöcke aufgeteilt werden, von denen einer mit einer Länge von vier Monaten (Studium I) zu Beginn und der zweite (2 Monate; Studium II) am Ende der Ausbildung stattfinden soll. Diese Änderung hat keine Verlängerung der Gesamtausbildung zur Folge.

Vorteil der Aufteilung der fachtheoretischen Ausbildung ist vor allem, dass die Vermittlung des theoretischen Stoffes sinnvoller als bislang auf die Ausbildungszeit verteilt wird und die Kenntnisse in einem abschließenden Teil unmittelbar vor der Prüfung für alle Beamtinnen und Beamten einheitlich vertieft werden können.

Hierdurch kann die Ausbildung den erhöhten Anforderungen, die an die Beamtinnen und Beamten in der Praxis gestellt werden, gerecht werden, ohne dass sie insgesamt verlängert werden müsste. Die Einrichtung eines zweiten Studienteils am Schluss der Ausbildung hat zudem den Vorteil, dass die Examensklausuren anstatt wie bisher dezentral in den verschiedenen Ländern zentral in Bad Münstereifel geschrieben werden können.

Die Anhörung der Vertretungen der beteiligten Fachkreise und Verbände ergab, dass die Neustrukturierung der Amtsanwaltsausbildung von allen begrüßt wird.

Die den Verordnungsentwurf betreffenden Änderungsvorschläge, die im Wesentlichen nur Formulierungen betrafen, wurden fast ausnahmslos berücksichtigt.

Das Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag ist im Oktober 2007 in Kraft getreten.