Der Einführungsdienst bewirkt für die Beamten keine Änderung ihres

(1) Das Bewerbungsgespräch ist an den Senator für Justiz zu richten, der nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Berlin über die Zulassung zum Einführungsdienst entscheidet. Die ausgewählten Bewerber werden in der Regel zum 1. Januar vom Generalstaatsanwalt zum Einführungsdienst einberufen.

(2) Der Einführungsdienst bewirkt für die Beamten keine Änderung ihres Rechtsverhältnisses.

§ 4:

Dauer des Einführungsdienstes:

(1) Der Einführungsdienst dauert mindestens 15 Monate.

(2) Ist der Beamte bereits mit besonderem Erfolg als Amtsanwalt tätig gewesen, kann der Generalstaatsanwalt diese Zeit bis zur Dauer von drei Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt (§ 5) anrechnen.

(3) Urlaub und Krankheitszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während der gesamten Einführungszeit 45 Werktage nicht überschreiten.

Dadurch darf der Erfolg in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht beeinträchtigt werden; unter Umständen sind daher Urlaub und Krankheit auf mehrere Abschnitte anzurechnen.

§ 5:

Gliederung des Einführungsdienstes

Die Beamten werden in drei Ausbildungsabschnitten ausgebildet, und zwar

1. sieben Monate bei der Amtsanwaltschaft Berlin zur praktischen Einführung in die Geschäfte eines Amtsanwalts,

2. vier Monate in einem Lehrgang,

3. vier Monate bei der Amtsanwaltschaft Berlin zur Vertiefung des im Lehrgang erworbenen Wissens und zu seiner Anwendung in der praktischen Arbeit.

§ 6:

Erster Ausbildungsabschnitt:

(1) Der Oberstaatsanwalt bei der Amtsanwaltschaft regelt die Ausbildung im einzelnen. Er bestimmt die Amtsanwälte, welche die Beamten anleiten sollen.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung in die Geschäfte eines Amtsanwalts gewidmet. Die Beamten dürfen in den ersten zwei Monaten des ersten Ausbildungsabschnitts lediglich zu ihrer Ausbildung beschäftigt werden. Sie sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht geübt werden. Dabei sind sie in der Regel zunächst nur in den wichtigsten Geschäften eines Amtsanwalts anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der den Beamten übertragenen Geschäfte zu steigern; es muss erreicht werden, dass sie auch ein größeres Aufgabengebiet beschleunigt, aber sorgfältig bearbeiten können. Sind die Beamten schon früher mit Erfolg im Amtsanwaltsdienst tätig gewesen, so kann der Umfang der ihnen übertragenen Geschäfte abweichend von diesen Vorschriften geregelt werden. Es bleibt dem Generalstaatsanwalt überlassen, für die Ausbildung besondere Weisungen zu geben.

(3) Zwei Wochen vor Beendigung des ersten Ausbildungsabschnitts berichtet der Oberstaatsanwalt bei der Amtsanwaltschaft an den Generalstaatsanwalt, ob der Beamte das Ziel dieses Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Ist mit diesem diesem Ergebnis zu rechnen, ordnet der Generalstaatsanwalt den Beamten zur Teilnahme an dem Ausbildungslehrgang ab; anderenfalls verlängert er den ersten Ausbildungsabschnitt entsprechend. Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt.

§ 7:

Zweiter Ausbildungsabschnitt:

(1) Der Ausbildungslehrgang dauert vier Monate und wird gemeinsam für die Landesjustizverwaltungen Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein vom Land Nordrhein Westfalen eingerichtet. Er soll die theoretischen Kenntnisse der Beamten vertiefen und noch vorhandene Lücken im fachlichen Wissen ausfüllen.

(2) Der Unterricht wird in Form von Vorlesungen, Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Er soll sich von der Erörterung entlegener Arbeitsgebiete freihalten und sich vornehmlich mit der Ausbildung auf den Wissensgebieten befassen, die nach § 15 Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.

(3) Der Unterricht soll täglich nur soviel Stunden umfassen, dass den Beamten hinreichende Zeit verbleibt, das Gehörte zu verarbeiten und ihr Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.

(4) Die Beamten sollen während des Lehrganges monatlich mindestens zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anfertigen. Ferner soll eine Aufgabe zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt werden. Sämtliche Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu beurteilen und zu besprechen. Die schriftlichen Arbeiten sind aufzubewahren und später zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(5) Für die Einrichtung und Gestaltung des Lehrgangs im einzelnen ist die zwischen den Landesjustizverwaltungen getroffene Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses (ABl. 1957 S. 931) maßgebend.

§ 8:

Dritter Ausbildungsabschnitt:

(1) Im dritten Ausbildungsabschnitt sollen die Beamten lernen, die im Lehrgang erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; sie sollen so gefördert werden, daß sie am Schluß der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben eines Amtsanwalts selbständig zu erledigen. Die Beamten sind in diesem Ausbildungsabschnitt nur so zu belasten, dass sie sich auch auf die Prüfung vorbereiten können. § 6 Abs. 1 und 2 letzter Satz gilt entsprechend.

(2) Im vorletzten oder letzten Monat der Ausbildung prüft der Oberstaatsanwalt bei der Amtsanwaltschaft in einer Hauptverhandlung, ob die Beamten die für das Amt eines Amtsanwalts erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzen. Über seine Wahrnehmungen stellt er ein besonderes Zeugnis aus und übersendet es dem Generalstaatsanwalt.

§ 9:

Zeugnisse:

(1) Jeder, dem ein Beamter zur Ausbildung überwiesen ist, hat sich gegen Ende dieses Ausbildungszeitraumes in einem Zeugnis über die Art der Beschäftigung, über die Befähigung, den Fleiß, die Leistungen und über die Führung des Beamten eingehend zu äußern. Das Zeugnis soll möglichst auch ein Bild von dem Charakter des Beamten geben.

(2) Gegen Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte äußert sich der Leiter der Ausbildung in einem Abschlußzeugnis zusammenfassend über Befähigung, Leistungen und Persönlichkeit des Beamten sowie über den Stand seiner Ausbildung.

(3) Die Leistungen im Einführungsdienst dürfen nur wie folgt bewertet werden: ausgezeichnet (1) = eine hervorragende Leistung, gut (2) = eine besonders anzuerkennende Leistung, vollbefriedigend (2 ­) = eine den Durchschnitt wesentlich überragende Leistung, befriedigend (3 +) = eine über dem Durchschnitt stehende Leistung, ausreichend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, unzulänglich (4) = eine an erheblichen Mängeln leidende Leistung, ungenügend (5) = eine völlig unbrauchbare Leistung.

(4) Enthalten die Zeugnisse Bemängelungen, so sind sie mit dem Beamten zu besprechen.

§ 10:

Ausscheiden aus dem Einführungsdienst Zeigt sich ein Beamter durch tadelnswerte Führung der Belassung im Einführungsdienst unwürdig oder schreitet er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fort oder liegt sonst ein wichtiger Grund in seiner Person vor, so kann der Senator für Justiz anordnen, dass er aus dem Einführungsdienst ausscheidet; der Beamte tritt wieder in seine frühere Beschäftigung zurück.

§ 11:

Prüfungsausschuß

(1) Die Amtsanwaltsprüfung wird vor dem von den Landesjustizverwaltungen Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein bei dem Landesjustizprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten gemeinsamen Prüfungsausschuß abgelegt.

(2) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich nach der in § 7 Abs. 5 näher bezeichneten Vereinbarung.

§ 12:

Zulassung zur Prüfung:

(1) Gegen Ende des dritten Ausbildungsabschnitts stellt der Generalstaatsanwalt dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes des Landes Nordrhein-Westfalen den Beamten vor, falls dieser für die Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint. Dem Vorstellungsbericht sind die Personalakten, die Zeugnisse und die schriftlichen Arbeiten des Beamten beizufügen.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes des Landes Nordrhein-Westfalen. Hält er den Beamten nicht für hinreichend vorbereitet, so verweist er ihn, falls nicht das Ausscheiden in Frage kommt (§ 10), in den Einführungsdienst zurück und regelt dessen Art und Dauer. Ordnet er die Teilnahme an einem weiteren Ausbildungslehrgang an, so hat der Beamte an dem nächsten regelmäßigen Lehrgang teilzunehmen.

§ 13:

Prüfung (Allgemeines)

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.