Berechnung der Gebühren maßgeblichen Herstellungskosten (HK) umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen

Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Herstellungskosten (HK) umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.4.3- Kostenberechnung nach DIN 276-1 - Ausgabe 11/2006 in der Fassung der Berichtigungen zu DIN 276-1 - Ausgabe 02/2007 - unter Berücksichtigung der Kostengruppen 300 - Bauwerk, Baukonstruktion -, 400 - Bauwerk, technische Anlagen -, 500 - Außenanlagen - und 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen - zu ermitteln.

Der Ermittlung des Werts des Nutzens sind die Werte des Bodenrichtwertatlanten in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Aufgrund der neugefassten Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005, zuletzt geändert am 7. Juni 2007, wurde die Baugebührenordnung an die neuen Vorschriften angepasst. Die überarbeitete Baugebührenordnung ist am 24. Dezember 2006 in Kraft getreten.

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass insbesondere hinsichtlich der veränderten Baugenehmigungsverfahren die Anwendung dieser neuen Baugebührenordnung in den bezirklichen Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern zu Problemen und Schwierigkeiten geführt hat.

Mit der Neufassung ist die Baugebührenordnung vereinfacht worden und sie hat eine anwenderfreundlichere Struktur erhalten. Nach der bisherigen Baugebührenordnung sind die Gebühren für die einzelnen Genehmigungsverfahren nach der Gebührenhöhe für das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren ermittelt worden. Die vorliegende Baugebührenordnung sieht demgegenüber eigenständige Gebühren für die jeweiligen Genehmigungsverfahren vor. Es ist dadurch für den Anwender der Baugebührenordnung einfacher, die jeweils für die Durchführung der Baumaßnahme maßgebliche Gebühr zu ermitteln.

Gebührenfrei sind zudem künftig nach öffentlichem Baurecht erforderliche Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen für Maßnahmen der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden sowie die Ablehnung von Anträgen wegen Unzuständigkeit.