Zu § 2 BauGebO Die Vorschriften sind unverändert aus der Baugebührenordnung vom 19 Dezember 2006 übernommen worden

Einzelbegründung Baugebührenordnung

Zu § 1 BauGebO

Es wurde klargestellt, dass die Gebühren der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Sachverständigen nicht nach dieser Gebührenordnung berechnet werden.

Da im Gebührenverzeichnis der Baugebührenordnung keine Gebührentatbestände für Amtshandlungen enthalten sind, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist der Verweis, dass die Umsatzsteuer zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen ist, entfallen.

Zu § 2 BauGebO

Die Vorschriften sind unverändert aus der Baugebührenordnung vom 19. Dezember 2006 übernommen worden. Angefügt wurde die bisher in § 5 Abs. 3 enthaltene Vorschrift über die Gebührenfreiheit bei Ablehnung von Anträgen wegen Unzuständigkeit und die Vorschrift über die Gebührenfreiheit für nach öffentlichem Baurecht erforderliche Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen für Maßnahmen zur Energieeinsparung an Gebäuden.

Zu § 3 BauGebO

Die Vorschriften sind unverändert aus der Baugebührenordnung vom 19. Dezember 2006 übernommen worden.

Zu § 4 BauGebO

Die Vorschriften sind unverändert aus der Baugebührenordnung vom 19. Dezember 2006 übernommen worden.

Zu § 5 BauGebO

Die Vorschriften sind aus der Baugebührenordnung vom 19. Dezember 2006 übernommen worden.

In Absatz 1 wurde klargestellt, dass bei Verfahren zur Feststellung der besonderen Sachkunde keine Gebührenminderung im Sinne des Abs. 1 gewährt wird.

Es wurden neue Absätze 3 und 4 angefügt, die die Erhebung von Gebühren bei Einlegung eines Widerspruchs sowie bei verfahrensfreien Vorhaben ohne Baugenehmigung oder ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Genehmigungsfreistellung regeln.

Zu § 6 BauGebO

Der § 6 ist neu in die Baugebührenordnung aufgenommen worden. Er regelt die Gebührenerhebung für die Verlängerung der Geltungsdauer von Bescheiden und die Genehmigung von Nachträgen. Gebühren für diese Amtshandlungen waren bisher in dem Gebührenverzeichnis der Baugebührenordnung enthalten.

Zu § 7 BauGebO

Der § 7 ist neu in die Baugebührenordnung aufgenommen worden. Er regelt die Gebühr für einen Bauantrag für ein Vorhaben mit mehreren gleichen Gebäuden und für gleichartige Abweichungsentscheidungen. Gebühren für diese Amtshandlungen waren bisher in dem Gebührenverzeichnis der Baugebührenordnung enthalten.

Zu § 8 BauGebO

Die Vorschrift ist unverändert aus der Baugebührenordnung vom 19. Dezember 2006 übernommen worden.

Zu § 9 BauGebO

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Tarifverzeichnis der Baugebührenordnung

Zu Tarifstellen 1 des Gebührenverzeichnisses Gebühren für Verfahren im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO Bln.

Die Ermittlung der Wertgebühren (Tst. 1.1) erfolgt nunmehr als Prozentsatz der Herstellungskosten, was die Berechnung vereinfacht.

Zu Tarifstellen 2 des Gebührenverzeichnisses Gebühren für Verfahren im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64

BauO Bln. Die Ermittlung der Wertgebühren (Tst. 2.1, 2.11) erfolgt nunmehr als Prozentsatz der Herstellungskosten, was die Berechnung vereinfacht.

Zu Tarifstellen 3 des Gebührenverzeichnisses Gebühren für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO Bln.

Zu Tarifstelle 4 des Gebührenverzeichnisses

Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheids berechnet sich nach der Anzahl der positiv beschiedenen Einzelfragen.

Das VG Berlin ­ VG 13 A 208.98 ­ betrachtet den Vorbescheid als Möglichkeit des Bauherrn, sich vor Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung zu einzelnen Punkten des Vorhabens Klarheit zu verschaffen. Der Vorbescheid ist deshalb eine vorweggenommene Baugenehmigung und die negative Beantwortung einer gestellten Einzelfrage stellt keinen Vorbescheid dar. Wird bereits im Rahmen der Prüfung der Vorbescheidsfragen ersichtlich, dass ein beabsichtigtes Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist und somit ein Bauantrag nicht gestellt wird, stellt die negative Beantwortung der gestellten Frage die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts dar. In diesem Falle sind die Verwaltungsgebühren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGebO zu erheben.

Zu Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnisses

Die Tarifstelle wurde unverändert aus dem Tarifverzeichnis der Baugebührenordnung vom 23. Dezember 2006 übernommen. Lediglich die Anmerkung, dass bei gleichartigen Abweichungen höchstens das 10-fache der Gebühr fällig wird, ist entfallen.

Zu Tarifstellen 6 des Gebührenverzeichnisses

Die in dem Tarifverzeichnis der Baugebührenordnung vom 23. Dezember 2006 enthaltene Tarifstelle für die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen wurde vereinfacht und mit den Tarifstellen für Bauüberwachungen und sonstige Überprüfungen, die durch den Bauherrn beantragt oder durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, in einer Tarifstelle zusammengefasst. Da sich die Gebühren für die Durchführung von Überwachungen und Überprüfungen am besten nach der aufgewendeten Zeit berechnen lassen, ist hier eine Zeitgebühr vorgesehen worden.

Bei den auf Veranlassung Dritter und ausschließlich in deren Interesse durchgeführten Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten wurde die Rahmengebühr durch eine Festgebühr ersetzt, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird.

Zu Tarifstellen 7 des Gebührenverzeichnisses

Die Tarifstellen wurden unverändert aus dem Tarifverzeichnis der Baugebührenordnung vom 23. Dezember 2006 übernommen. Lediglich die Höhe der jeweiligen Gebühren ist aufwandsentsprechend angepasst worden.