Bestand und Fortbestand der Baulast sind somit der privaten Dispositionsbefugnis entzogen

Zu Tarifstellen 8 des Gebührenverzeichnisses

Die Tarifstellen sind unverändert aus der Baugebührenordnung vom 23. Dezember 2006 übernommen worden. Neu eingeführt wurde eine Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen für energiesparendes Bauen, da die Übertragung der Aufgaben nach EnEV-DVO auf anerkannte Sachverständige vorgesehen ist.

Zu Tarifstellen 9 des Gebührenverzeichnisses

Der Gebührentatbestand der Löschung sowie die Anmerkung, dass die Löschung einer Baulast wegen Verzichts durch die Bauaufsichtsbehörde wegen Wegfalls des öffentlichen Interesses von Amts wegen gebührenfrei ist, sind entfallen.

Eine Baulast legt den öffentlich-rechtlichen Status des belasteten Grundstücks fest.

Bestand und Fortbestand der Baulast sind somit der privaten Dispositionsbefugnis entzogen. Die Entscheidung über das Fortbestehen einer Baulast steht nicht dem belasteten Grundstückseigentümer, sondern der Bauaufsichtsbehörde zu. Für den Fortbestand einer Baulast ist deshalb ein öffentliches Interesse maßgebend. Der Verzicht auf eine Baulast ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

Der Untergang einer Baulast kann daher nur über den Weg des behördlichen Verzichts auf die Baulast erreicht werden. Besteht kein öffentliches Interesse am Bestand einer Baulast, ist der Verzicht auf die Baulast zwingend.

Eine Löschung der Baulast auf Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstücks ist demzufolge nicht möglich.

Zu Tarifstellen 10 des Gebührenverzeichnisses

Es sind die in dem Tarifverzeichnis der Baugebührenordnung vom 23. Dezember 2006 enthaltenen Gebührentatbestände für Genehmigungen und Amtshandlungen auf Grund der Betriebsverordnung zusammengefasst worden. Die Höhe der Gebühren wurde teilweise aufwandsentsprechend angepasst.

Zu Tarifstellen 11 des Gebührenverzeichnisses

Die Tarifstellen sind unverändert aus der Baugebührenordnung vom 23. Dezember 2006 übernommen worden.

Die Erhebung von Gebühren für Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde zu einem Vorhaben, bei dem ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 61 BauO Bln) ist neu in das Tarifverzeichnis aufgenommen worden.

Zu Tarifstelle 12 des Gebührenverzeichnisses

Es sind die in dem Tarifverzeichnis der Baugebührenordnung vom 23. Dezember 2006 enthaltenen Gebührentatbestände für planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen zusammengefasst worden. Neu eingefügt worden ist ein Gebührentatbestand für planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen für verfahrensfreie Vorhaben.

Zu Tarifstellen 13 des Gebührenverzeichnisses

Die Tarifstellen für schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen der Stadtplanung sind vereinfacht und die Gebührenhöhen sind angepasst worden.

Zu Tarifstellen 14 des Gebührenverzeichnisses

Die Tarifstellen sind unverändert aus der Baugebührenordnung vom 23. Dezember 2006 übernommen worden.

Zu Tarifstellen 15 des Gebührenverzeichnisses

Die Tarifstellen sind aus der Baugebührenordnung vom 23. Dezember 2006 übernommen worden, die Änderung des Energieeinsparungsgesetzes wurde berücksichtigt.

Zu Tarifstellen 16 des Gebührenverzeichnisses

Die Tarifstellen sind unverändert aus der Baugebührenordnung vom 23. Dezember 2006 übernommen worden.

c) Stellungnahme des Rats der Bürgermeister zum Verordnungsentwurf

- Berücksichtigung der Einwände und Änderungsvorschläge durch den Senat. Der Senat hat in seiner Sitzung am 11. März 2008 von der o. g. Senatsvorlage über den Entwurf einer Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (Baugebührenordnung - BauGebO) Kenntnis genommen.

Die endgültige Beschlussfassung über die Vorlage wurde bis zum Vorliegen der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister zurückgestellt.

Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung am 22. Mai 2008 der Vorlage zugestimmt.

Im Rahmen der Beteiligung des Rats der Bürgermeister sind von den Bezirken die nachstehenden Änderungswünsche mitgeteilt worden:

1. § 5 - Gebührenminderung und Gebührenerhöhung

In § 5 sollte für Fälle, in denen das Freistellungsverfahren ohne Baufreigabe beendetwird, eine maximale Gebührenhöhe festgelegt werden (z. B. 3.000,- entspricht 0,1 % von 2 Mio. Herstellungskosten). Zwischen den Bauaufsichtsbehörden besteht Konsens, dass für die summarische Prüfung im Genehmigungsfreistellungsverfahren die volle Gebühr (0,15 % der Herstellungskosten) fällig wird. Bei kleinen Bauvorhaben ist die Gebühr angemessen.

Bei größeren Bauvorhaben kann es hier aber zu Gebühren von bis zu 10.000 kommen.

Um Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Angemessenheit der Gebührenhöhe/Verwaltungsaufwand zu vermeiden sollte eine Gebührenobergrenze festgelegt werden.

2 § 7 - Gebühr für gleiche Gebäude und gleichartige Abweichungen § 7 Abs. 2 sollte dahingehend geändert werden:, dass für die Zulassung mehrerer gleichartiger bauordnungsrechtlicher Abweichungen nach der Bauordnung Berlin und gleichartiger planungsrechtlichen Befreiungen und Ausnahmen nach dem Baugesetzbuch sowie gleichartiger Abweichungen aufgrund von Ermessenentscheidungen nach der Baunutzungsverordnung höchstens zehn Gebühren nach der entsprechenden Tarifstelle erhoben werden dürfen.

In Fällen, in denen der Verwaltungsaufwand derselbe ist, sollte die Gebühr nur einmal erhoben werden.

In der derzeit gültigen Baugebührenordnung gilt die Begrenzung auf die zehnfache Gebühr nur für bauordnungsrechtliche Abweichungen.

Da unter § 68 der BauO Bln auch die planungsrechtlichen Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 Baugesetzbuch, die Ausnahmen nach § 14 Abs.2 des Baugesetzbuches sowie die Abweichungen.