Freistellung von Professoren im Lande Bremen für besondere Aufgaben

Auf der Grundlage des Bremischen Hochschulgesetzes und der Verordnung über den Umfang und den Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung an staatlichen Ermäßigung des Lehrdeputats für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben gewährt werden. Diese Art der Freistellung ist einerseits erforderlich, damit Professoren für ihre Hochschule wichtige Funktionen ­ zum Beispiel als Dekan ­ auch tatsächlich und in entsprechendem Umfang wahrnehmen könnenoder sich besonderen Aufgaben widmen können, wirft aber andererseits für die Hochschulen im Hinblick auf die Sicherstellung des Lehrangebots organisatorische und finanzielle Fragen auf.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1. Welchen Umfang (in SWS) haben die Reduzierungen von der Lehrverpflichtung für Professoren an der Universität und den Hochschulen insgesamt, für Funktionen nach § 7 Abs. 2 LVNV und für weitere Aufgaben nach § 29 Abs. 1 und 2

Bremisches Hochschulgesetz und nach § 7 Abs. 3 bis 5 LVNV?

2. Für die Wahrnehmung welcher Aufgaben werden an welchen Hochschulen welche Ermäßigungen vom Lehrdeputat über welche Zeiträume gewährt?

3. Wie werden die Reduzierungen der Lehrdeputate ausgeglichen, und welche Vertretungsregelungen gibt es?

4. Welche Kosten entstehen der Universität und den Hochschulen gegebenenfalls durch Vertretungen, und wie werden diese aufgebracht?

5. Welche Erfahrungen haben die Universität und die Hochschulen mit der Möglichkeit einer Ermäßigung der Lehrdeputate gemacht?

6. Welche Regelungen sehen die anderen Bundesländer für die Reduzierung von Lehrdeputaten vor, und wie ist die Vertretung geregelt?

1. Welchen Umfang (in SWS) haben die Reduzierungen von der Lehrverpflichtung für Professoren an der Universität und den Hochschulen insgesamt, für Funktionen nach § 7 Abs. 2 LVNV und für weitere Aufgaben nach § 29 Abs. 1 und 2

Bremisches Hochschulgesetz und nach § 7 Abs. 3 bis 5 LVNV?

Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach § 2 der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung (LVNV) vom 14. Mai 2004 in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt. Die Ermäßigungstatbestände sind auf der gesetzlichen Grundlage von § 29 des Bremischen Hochschulgesetzes in § 7 Absätze 2 bis 5 LVNV im Einzelnen festgelegt.

Von allen staatlichen Hochschulen zusammen sind für alle rechtlich bezogen auf das Studienjahr 2006/20071 ausgesprochen worden. Auf die Ermäßigungstatbestände nach § 7 Abs. 2 LVNV ­ Wahrnehmung von Funktionen als Konrektoren, Dekane, Studiendekane und stellvertretende Dekane ­ Sinne von § 7 Abs. 3 LVNV ­ Institutsleiter, Sprecher, herausragende Prüfungs-, Beratungs- und Betreuungsaufgaben ­ 313,3 LVS und auf fachhochschulspezifische Sonderaufgaben und -funktionen, insbesondere im Bereich von Forschung und Entwicklung, 356,5 LVS. Von der Möglichkeit, Lehrenden Aufgaben im öffentlichen Interesse bei entsprechender Reduzierung der Lehrverpflichtung zu Gebrauch gemacht.

Zu beachten ist, dass die Erhebung nicht nur Professoren, sondern bei der Universität auch Juniorprofessoren und wissenschaftliche Mitarbeiter einbezieht.

Die Details sind der in der Anlage 1 beigefügten Übersicht zu entnehmen.

2. Für die Wahrnehmung welcher Aufgaben werden an welchen Hochschulen welche Ermäßigungen vom Lehrdeputat über welche Zeiträume gewährt?

Für die Ausübung der nach dem vorgesehenen Ämter Konrektor, Dekan, Studiendekan, stellvertretender Dekan werden nach § 7 Abs. 2 der LVNV von allen Hochschulen Lehrverpflichtungsermäßigungen gewährt. Für Funktionen und Aufgaben als Institutsleiter, Sprecher von Forschungszentren, auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 LVNV ausgesprochen. Die Hochschule für Künste hat von der Option des § 7 Abs. 3 LVNV keinen Gebrauch gemacht. Die Fachhochschulen haben für besondere Aufgaben und Funktionen im Bereich Prüfungen, Studierendenbetreuung und Planungsaufgaben auf dieser Rechtsgrundlage Lehrverpflichtungsermäßigungen zugebilligt. Die Einzelheiten dazu sind der Anlage 1 zu entnehmen.

3. Wie werden die Reduzierungen der Lehrdeputate ausgeglichen, und welche Vertretungsregelungen gibt es?

Für alle Hochschulen gilt, dass die Reduzierung der Lehrdeputate im Regelfall durch Lehraufträge ausgeglichen wird. An den Fachhochschulen werden darüber hinaus entweder von den betreffenden Hochschullehrern über das Lehrdeputat hinausgehende Lehrveranstaltungsstunden (Überstunden) erbracht Hochschullehrern übernommen. An der Universität werden in wenigen Mitarbeiter übernommen.

4. Welche Kosten entstehen der Universität und den Hochschulen gegebenenfalls durch Vertretungen, und wie werden diese aufgebracht?

Nur für die Hochschule Bremen sind dazu gesondert Kosten erhoben worden.

Diese beliefen sich auf 465 pro Lehrveranstaltungsstunde pro Semester.

LVS wurden aus Hochschulmitteln finanziert, insgesamt also ein Betrag von 242 265, und 125 aus Drittmitteln, was einem Betrag von 58 125 entspricht.

An der Hochschule Bremerhaven wurden auf das ganze Studienjahr bezogen Lehraufträge im Wert von ca. 56 000 vergeben. Rund die Hälfte davon ist nach Angaben der Hochschule durch Lehrverpflichtungsermäßigungen veranlasst.

Die Hochschule für Künste deckt die entstehenden Kosten für Lehraufträge über nicht besetzte Planstellen ab.

Die Universität konnte dazu keine Angaben machen, da insoweit keine gesonderte Erhebung und Verbuchung erfolgt. Die von der Hochschule Bremerhaven übermittelten Zahlen beziehen sich auf das Studienjahr 2005/2006. Neuere Daten liegen dort noch nicht vor. Größere Veränderungen werden aber nicht erwartet.

5. Welche Erfahrungen haben die Universität und die Hochschulen mit der Möglichkeit einer Ermäßigung der Lehrdeputate gemacht?

Die Ermäßigungen von Lehrverpflichtungen werden an der Universität Bremen nur nach sehr sorgfältiger Prüfung vergeben. Alle Beteiligten bemühen sich um konstruktive Lösungen. Es gibt keine Probleme. An der Hochschule für Künste sind Ermäßigungen nur in sehr geringem Umfang ausgesprochen worden. Es wurden keine Beeinträchtigungen der Lehre festgestellt. An der Hochschule Anträge sehr restriktiv und sparsam gehandhabt. Die 7 % Obergrenze aus § 7 Abs. 4 LVNV wird dadurch bei Weitem unterschritten, andererseits sorgt diese Verfahrensweise gelegentlich zu Spannungen im Verhältnis Rektorat/Antragsteller. Die Hochschule Bremen konstatiert mit der kapazitätsneutralen Ermäßigung der Lehrverpflichtung insgesamt gute Erfahrungen. Aufgrund der ­ unentbehrlich.

6. Welche Regelungen sehen die anderen Bundesländer für die Reduzierung von Lehrdeputaten vor, und wie ist die Vertretung geregelt?

Alle Länderregelungen sehen Lehrverpflichtungsermäßigungen für die Organfunktionen, wie Konrektor, Dekan, Studiendekan etc. vor, und zwar weitgehend im gleichen Umfang wie in der LVNV. Die anderen Bundesländer gewähren durch ihre Rechtsverordnungen ebenfalls für sonstige Aufgaben und Interesse, ganz überwiegend vergleichbare Lehrverpflichtungsermäßigungen.

Eine Ausnahme bildet insoweit Hamburg. Dort werden den Hochschulen durch sonstige Aufgaben nach den Maßgaben der Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt. für sämtliche Ermäßigungen aufgrund besonderer Aufgaben und Funktionen nicht normiert.

Die Einzelheiten sind der Übersicht in der Anlage 2 zu entnehmen.