Deputatsermäßigung

Frage 6 ­ Ländervergleich Land Regelung

Für weitere Vorstandsmitglieder einer Uni bis zu 6 LVS und einer FH bis zu 12 LVS nach Entscheidung des Ministeriums (§ 6).

Für sonstige Funktionsträger (Mitglieder des Fakultätsvorstands und Studiendekane) gibt es eine so genannte Freistellungspauschale, die von der Hochschulart, der Zahl der Mitglieder und der Größe der Fakultät abhängig ist. Sie liegt an der Uni bei 14 bis 20 LVS je Fakultät, an der FH bei 8 bis 20 LVS je Fakultät (§ 6a).

An FH für sowie sonstige Aufgaben und Funktionen bis zu 7 % gesamt. Die Summe der Ermäßigungen darf bei der einzelnen Lehrperson 4 LVS nicht überschreiten; sie darf um bis zu 4 LVS überschritten werden, wenn wahrgenommen werden (§ 8).

Für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule kann das Ministerium die Lehrverpflichtung ermäßigen oder die Personen vollständig freistellen. Das Ministerium kann die Lehrverpflichtung zudem für sonstige Aufgaben und Funktionen ermäßigen (§ 9). Bayern Nichthauptberufliche Hochschulleiter bis 100%, sonstige Leitungsfunktionen bis 75 %, Dekane bis 50 %, Studienfachberater bis 25 %, für Studienberatung je Studiengang bis zu 2 LVS (§ 7 I).

Für sonstige Aufgaben und Funktionen an Uni Ermäßigung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs (§ 7 II).

An FH für sowie sonstige Aufgaben und Funktionen bis zu 7 % gesamt. Bei einzelnen Professoren soll eine Ermäßigung von 4, bei von 8 LVS nicht überschritten werden (§ 7 IV).

Für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule kann das Ministerium die Lehrverpflichtung ermäßigen oder die Personen vollständig freistellen (§ 7 VII). Berlin Rektoren bis 100 %, Vizepräsidenten und Prorektoren bis 75 %, Dekane bis 50 %, Studiendekane und vergleichbare Aufgaben insgesamt bis zu 25 %, Studienfachberater und Vorsitzende von Prüfungsämtern und ­ausschüssen mit besonderer großer Belastung bis zu 25 %, Fachgebietssprecher außerhalb der FB-Struktur 1 LVS, Studienberater je Studiengang bis zu 2 LVS (§ 9 I).

Für sonstige Aufgaben und Funktionen kann nach Maßgabe des Haushalts und unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs in Ausnahmefällen eine LV-Ermäßigung gewährt werden (§ 9 IV).

An FH für sowie sonstige Aufgaben und Funktionen bis zu 7 % gesamt (§ 9 II-V)). Brandenburg Vizepräsidenten je nach Größe der Hochschule zwischen höchstens 75 und höchstens 225 % insgesamt (Verteilung auf mehrere Köpfe), Dekane bis 50 bzw. in großen FB bis 70 %, AS-Vorsitzende bis 25 % (§ 6 I).

Für sonstige Aufgaben und Funktionen Ermäßigung nach Höhe der Belastung und der Gesamtsituation (§ 6 III). Hamburg Für zusätzliche Aufgaben in der Forschung im Technologietransfer und für künstlerische Entwicklungsvorhaben kann Lehrverpflichtung ermäßigt oder aufgehoben werden. HS erhalten in Zielvereinbarungen jeweils Kontingente (§ 16).

Gleiches gilt für sonstige Aufgaben (§ 17). Hessen FB-Leitung bis 50 % (§ 5 I).

Für sonstige Aufgaben und Funktionen soll die LV-Ermäßigung 2 LVS je Lehrperson nicht überschreiten (§ 5 II).

An FH für sowie sonstige Aufgaben und Funktionen bis zu 7 % gesamt. Bei einzelnen Professoren soll eine Ermäßigung von 4, bei von 8 LVS nicht überschritten werden (§ 5 IV). Rektoren bis 100 %, einzelne Prorektoren bis 75 %, mehrere Prorektoren bis 50 %, FB-Sprecher bis 50 % (§ 8 I).

Für sonstige Aufgaben und Funktionen kann Ministerium unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs eine Ermäßigung gewähren, die 2 LVS bei der einzelnen Lehrperson nicht überschreiten soll (§ 8 II).

An FH für sowie sonstige Aufgaben und Funktionen bis zu 7 % gesamt. Bei einzelnen Professoren soll eine Ermäßigung von 4, bei von 8 LVS nicht überschritten werden (§ 8 III).

Für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule kann das Ministerium die Lehrverpflichtung ermäßigen oder aufheben (§ 10). Niedersachsen Rektoren bis 100 %, Vizepräsidenten und Prorektoren bis 75 %, Dekane bis 50 %, Vorsitzende der gemeinsamen Kommissionen bis 25 % (§ 7 I).

Für sonstige Aufgaben und Funktionen kann eine Ermäßigung durch HS-Leitung erfolgen (§ 7 III, IV).

Zur Gewinnung und zum Halten von Hochschullehrern, die in künstlerischen Fächern eine herausragende Position einnehmen, kann eine Ermäßigung bis zu 50 % erfolgen (§ 7 VI).

An FH für sowie sonstige Aufgaben und Funktionen bis zu 7 % gesamt. Bei einzelnen Professoren soll eine Ermäßigung für 8

LVS, ansonsten von 4 LVS nicht überschreiten (§ 9).

Für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule kann das Ministerium die Lehrverpflichtung ermäßigen oder aufheben (§ 15). Präsident, Rektor und hauptberuflicher Prorektor bis 100 %, nichthauptberuflicher Prorektor und Dekan bis 75 %, Dekane in FB mit weniger als 800 Studierenden bis zu 65 % (§ 6 I).

Für sonstige Aufgaben und Funktionen an Uni bis 2 LVS (§ 6 II).

Für sonstige Aufgaben und Funktionen an FH bis 4 % gesamt (§ 6 III).

Für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule kann die Lehrverpflichtung ganz oder teilweise ermäßigt werden (§ 7). Rheinland-Pfalz Vizepräsidenten bis 100 %, Dekane bis 50 %, geschäftsführende Leiter eines Materialprüfungsamtes oder einer anderen technischen Prüfstelle bis 33 % (§ 8 I).

Für Studienfachberatung bis 25 % (max. 2 LVS je Studiengang; ferner für besondere Aufgaben der Studienreform und für das Erstellen von Fernstudienmaterialien (§ 8 II).

Für sonstige Funktionen und Aufgaben an FH bis 6 LVS (gesamt 7 %), für bis 100 % und für besondere Belastungen bei Betreuungen bis zu 2 LVS (§ 9).

Für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule kann das Ministerium die Lehrverpflichtung ermäßigen oder aufheben (§ 8 III). Saarland Verordnung ist nicht verfügbar.

Sachsen Verordnung ist nicht verfügbar.

Sachsen-Anhalt Rektoren und Präsidenten haben keine Lehrverpflichtung, Prorektoren bis 75 %, FB-Leiter bis 50 %, Studienfachberater bis 25 %, jedoch nicht mehr als 2 LVS je Studiengang (§ 6 I und II).

Für sonstige Aufgaben und Funktionen soll die LV-Ermäßigung 2 LVS je Lehrperson nicht überschreiten (§ 6 V).

An FH für sowie sonstige Aufgaben und Funktionen bis zu 7 % gesamt. Bei einzelnen Professoren soll eine Ermäßigung von 4, bei von 8 LVS nicht überschritten werden (§ 6 IV).

Für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule kann das Ministerium die Lehrverpflichtung ermäßigen oder aufheben (§ 7). Rektoren bis 100 %, Prorektoren bis 75 %, Dekane, Leiter angegliederter Institute und Fachbereichsbeauftragte bis 50 %, Leiter kleinerer Institute, Sprecher von SFB und Studienfachberater bis 25 % (§ 8).

Für sonstige Aufgaben und Funktionen unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs Ermäßigung durch Ministerium (§ 8 II).

An FH für sowie sonstige Aufgaben und Funktionen 5 % gesamt.

Bei drittmittelfinanzierten zusätzlich bis 6 LVS. Ermäßigung von 4 LVS, bei von 8 LVS soll nicht überschritten werden (§ 9).

Für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule kann das Ministerium die Lehrverpflichtung ermäßigen oder aufheben (§ 11). Thüringen Prorektoren und Vizepräsident bis 75 %, Dekane bis 50 %, Studiendekane, Prodekane und Leiter eines zentralen Kollegialorgans bis 25 % (§ 8 I).

Für sonstige Aufgaben und Funktionen an Uni bis 2 LVS (§ 8 II).

An FH für sowie sonstige Aufgaben und Funktionen bis zu 7 % gesamt. Ermäßigung von 4 LVS, bei von 9 LVS soll nicht überschritten werden (§ 8 III, IV).

Für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule kann das Ministerium die Lehrverpflichtung ermäßigen oder aufheben (§ 9).