Versetzung

Der Petent bittet um seine Versetzung ohne Tauschpartner in ein anderes Bundesland. Er trägt vor, in seinem Fall liege eine besondere Härte vor. Eine Versetzung sei aus zwingenden familiären Gründen geboten. des Senators für Inneres und Sport eingeholt. Darüber zusammengefasst wie folgt dar:

Für den Ausschuss ist nachvollziehbar, dass das Ressort einer Versetzung ohne Tauschpartner/-in gegenwärtig nicht zustimmt. Die aktuelle Personallage in dem Bereich, in dem der Petent tätig ist, ist sehr eng. die die Ausbildung in diesem Bereich mit sich bringt, kann ein Ersatz für den Petenten nicht zeitnah gewonnen werden.

Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde nochmals geprüft, ob Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Der Senator für Inneres und Sport hat mitgeteilt, er habe der Leitung dieses Bereichs aufgegeben, den Versetzungswunsch des Petenten zu unterstützen und auch weiterhin die Möglichkeiten einer Tauschversetzung ­ auch im Rahmen eines Ringtausches ­ auszuschöpfen.

Auch wenn dem Petitionsausschuss die vom Petenten für seine Versetzung vorgetragenen Gründe nachvollziehbar sind, sieht der Ausschuss aus den genannten Gründen keine Möglichkeit, das Versetzungsgesuch zu unterstützen. sind: Eingabe-Nr.: L 16/232

Gegenstand: Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Personen Begründung: beim Aufbau einer selbstständigen Existenz. Insbesondere wendet er sich gegen die Ablehnung von technischen Arbeitshilfen sowie eines beantragten Zuschusses und Darlehens. Darüber hinaus rügt er die mangelnde Kooperation und Kommunikation des Amtes.

Auch die telefonische Erreichbarkeit sei sehr eingeschränkt. Zur weiterer Personen. Darüber hinaus rügt der Petent, das Integrationsamt habe in unzulässiger Weise Unterlagen weitergegeben.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten mehrere Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Im Nachgang zu der Anhörung durch den Petitionsausschuss wurde aufgearbeitet und überprüft. An der Ablehnung der beantragten Leistungen änderte sich jedoch nichts. Die Entscheidung ist für den Petitionsausschuss nachvollziehbar.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann das Integrationsamt im aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere an schwerbehinderte Menschen für hat das Integrationsamt vorliegend Ermessenserwägungen 20.000 ausgegeben hat, um dem Petenten als schwerbehinderten

Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, die auch noch vorhanden sind.

Diese wären auf jeden Fall ausreichend gewesen, um einen können und insoweit Kunden zu akquirieren. erhalten hat, um seine selbstständige berufliche Existenz weiter Wiedereinstieg in den Beruf zu ermöglichen.

Verwaltungsrechtsweg zu verweisen, den er bereits eingeschlagen hat.

Soweit der Petent mangelnde Erreichbarkeit und mangelnde mit allen beteiligten Stellen und auch mit den Petenten stattgefundenhätten. Der Petitionsausschuss geht davon aus, dass die Senatorin für des Integrationsamtes kritisch überprüfen wird.

Eingabe-Nr.: L 17/19

Gegenstand: Krankenversicherung von Versorgungsempfängern/innen Begründung: den vollen Beitragssatz zur Krankenversicherung zahlen müssen. der Senatorin für Finanzen eingeholt. Unter zusammengefasst wie folgt dar:

Mit Vollendung des 65. Lebensjahres hatte der Petent die mit der Folge erfüllt, dass eine Versicherungspflicht in der Renten- und Krankenversicherung bestand. Rente und Versorgungsbezüge wurden für Pflichtversicherte bis zum 31. Dezember 2003 mit dem halben Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung belegt.

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sah zum 1. Januar 2004 als Maßnahme zur Neuordnung der Finanzierung u. a. im Beitragsrecht eine Reihe von Rechtsänderungen vor, die den Anwendungsbereich von Beitragssätzen bei der angehoben worden. oder um Versorgungsbezüge handelt, findet nunmehr der gleiche Beitragssatz Anwendung. Insoweit sind die Vorschriften für die Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen bei angeglichen worden. für alle in der Krankenversicherung der Rentner Versicherten ist eine bundesweite Regelung, deren Auswirkungen nicht durch eine landesspezifische (bremische) Regelung ausgeglichen werden können. Gerade vor dem Hintergrund einer gesehen, begünstigende Regelungen in Form eines beamtenrechtlichen Anspruchs auf Zuschuss zu den Beiträgen zu schaffen. Dabei des betroffenen Personenkreises.

Eingabe-Nr.: L 17/21

Gegenstand: Vereinheitlichung der Ferientermine Begründung: und Nordrhein-Westfalen besser aufeinander Ferienzeit mit Angehörigen aus anderen Bundesländern zu verbringen.

Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Eine weitergehende Abstimmung der Ferientermine ist nicht möglich.

Würden alle Bundesländer zeitgleich Sommerferien haben, würden nach Ansicht von Verkehrsfachleuten wesentlich mehr Unfälle auf Autobahnen passieren. Außerdem würden dann die in Deutschland nicht ausreichen. Zum anderen würden sie dann außerhalb dieses gedachten gemeinsamen Ferienzeitraums nur von zum Teil leer stehen. die Zeiträume ihrer Ferien. Die Länder werden auf insgesamt fünf Gruppen aufgeteilt. Niedersachsen und Bremen gehören seit langer Zeit der selben Gruppe an. Deshalb überschneiden sich die Sommerferien und auch die übrigen Ferienzeiten zum größten Teil.

Da Nordrhein-Westfalen das einwohnerreichste Land der Diese Zeiten können gut genutzt werden, um sie mit Angehörigen zu verbringen.

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären: Eingabe-Nr.: L 17/25

L 17/30

Gegenstand: Kfz-Steuer Begründung: Die Petentinnen beschweren sich darüber, dass nach Fälligkeit der und Säumniszuschläge erhoben wurden. Beim Finanzamt habe man selbst an ihre Steuerpflicht zu denken. Man habe zur Jahresmitte das Verfahren umgestellt und verzichte nunmehr generell auf vorherige Zahlungserinnerungen.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentinnen eine Stellungnahme der Senatorin für Finanzen eingeholt. Unter zusammengefasst wie folgt dar:

Nach Angaben der Senatorin für Finanzen habe man die Zeitraum nicht erstellen können. Diesen Fehler habe man bereinigt, so dass nunmehr alle Betroffenen rechtzeitig vor der Fälligkeit an die Zahlungspflicht erinnert würden. Wegen der für diesen Zeitraum Fehlers gebeten worden, diese unbürokratisch zu erlassen. Das sei auch im Fall der Petentinnen geschehen. des deutschen Bundestages zuzuleiten: Eingabe-Nr.: L 17/41

Gegenstand: Rückzahlung von Kindergeld Begründung: Die Eingabe betrifft die Rückzahlung von Kindergeld. Dafür ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Deshalb war die Petition dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zuzuleiten.