Absolventen

Wendung „unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" stellt klar, dass ein Widerruf auch aus anderen als den in Absatz 2 aufgezählten Gründen in Betracht kommen kann.

Absatz 3 enthält den Verweis auf die allgemeine Rücknahmeregelung des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Eröffnung eines Ermessensspielraumes erfolgt aus denselben Gründen wie in Absatz 2. Absatz 4 räumt der Anerkennungsbehörde die Möglichkeit ein, in Abständen von mindestens fünf Jahren nach Anerkennung nachzuprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen. Die Regelung verursacht im Vergleich zu einer generellen Befristung der Anerkennung weniger Verwaltungsaufwand, entlässt indessen Sachverständige für energiesparendes Bauen nicht gänzlich aus jeglicher formalisierten, von konkreten Anlässen losgelösten Überwachung.

Zu § 13:

Führung der Bezeichnung Sachverständige oder Sachverständiger für energiesparendes Bauen

Es wird geregelt, dass nur Personen, die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung oder einer von ihr benannten Stelle anerkannt worden sind, die Bezeichnung Sachverständige oder Sachverständiger für energiesparendes Bauen führen dürfen.

Zu § 14:

Vergütung

In den Absätzen 1 bis 3 sind Einzelheiten der Vergütung, zur Dokumentation der Vergütungsberechnung, zur Unzulässigkeit der Gewährung von Nachlässen und zur Fälligkeit der Honorarzahlung geregelt. Als Stundensatz gelten wie für die im Land Berlin bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen 74,00 / Stunde.

Teil III Übergangs- und Schlussvorschriften

Zu § 15:

Übergangsregelung

Da Sachverständige für energiesparendes Bauen in Berlin erst noch anerkannt werden müssen, bedarf es einer Übergangsregelung. Für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung keine Sachverständigen für energiesparendes Bauen anerkannt worden sind, müssen andere qualifizierte Personen die Prüf- und Überwachungsaufgaben übergangsweise wahrnehmen. Es wird festgelegt, dass diese Personen die Voraussetzungen zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung erfüllen müssen. Das sind Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in

a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet, wenn sie mindestens eine der nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen:

1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,

2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die wesentlichen Inhalten der Anlage 11 der EnEV 2007 entspricht, oder

3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.

Zu § 16:

Änderung anderer Vorschriften

Da die Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des Abschnittes 2 oder des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Energieeinsparverordnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr als bautechnische Nachweise im Sinne der Bauordnung für Berlin gelten, muss § 9 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom 19. Oktober 2006 dahingehend geändert werden, dass der bisherige Satz 2 entfällt.

Zu § 17:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Es wird das Inkrafttreten der Verordnung und das Außerkrafttreten der EnEVDurchführungsverordnung Berlin vom 9. Dezember 2005 geregelt.

B. Rechtsgrundlage § 7 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz ­ EnEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund des Energieeinsparungsgesetzes ­ EnEG vom 19. November 2002 (GVBl. S. 351)

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Es werden über die bereits geltenden Vorgaben der Energieeinsparverordnung und der bisherigen Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin hinausgehende Anforderungen zur Sicherung der Ausführungsqualität bei energierelevanten Maßnahmen bei bestehenden Gebäuden gestellt, die bei Bauherrinnen oder Bauherrn zu zusätzlichen finanziellen Belastungen durch die Beauftragung von Sachverständigen für energiesparendes Bauen führen. Diese finanziellen Belastungen sind im Interesse von Bauherrinnen oder Bauherrn vertretbar.

D. Gesamtkosten Keine

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine Regelungen des Landes Brandenburg zur Umsetzung der EnEV 2007 liegen bisher nicht vor.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Es werden zusätzliche Einnahmen in zum jetzigen Zeitpunkt nicht quantifizierbarer Höhe durch die Anerkennung von Sachverständigen für energiesparendes Bauen (500,- pro Anerkennung) in Abhängigkeit der Anerkennungsverfahren erwartet.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine

Die für die Anerkennung von Sachverständigen für energiesparendes Bauen in Abhängigkeit von der Anzahl der Antragstellungen zusätzlichen Aufgaben werden von dem bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vorhandenen Personal wahrgenommen.