Regelung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse

Auf Grund des § 7 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Sparkassengesetzes vom 28. Juni 2005 (GVBl. S. 346) wird verordnet:

Artikel I:

Für den Beirat der Berliner Sparkasse wird die anliegende Satzung erlassen.

Artikel II:

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung:

I. Zur Verordnung:

a. Allgemeines: § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Berliner Sparkasse (Berliner Sparkassengesetz ­ SpkG) ermächtigt den Senat zum Erlass einer Satzung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Sparkassenbeirates in Form einer Rechtsverordnung. Als Rechtsverordnung ist die Satzung dem Abgeordnetenhaus bekannt zu geben und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu veröffentlichen.

b. Einzelbegründung:

1. Zu Artikel I:

Hier wird bestimmt, dass der Senat die Satzung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse erlassen hat. Der Wortlaut ergibt sich aus der dieser Vorlage beiliegenden Anlage.

2. Zu Artikel II:

Hier wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt.

II. Zur Satzung:

a. Allgemeines:

Das Gesetz über die Berliner Sparkasse sieht vor, dass bei der Berliner Sparkasse ein Beirat zu bilden ist zur sachverständigen Beratung in Fragen der allgemeinen Geschäftspolitik; er hat gemäß § 5 SpkG Organstatus.

Im März 2008 wurden die Mitglieder des Beirat der Berliner Sparkasse auf Vorschlag der Landesbank Berlin AG (LBB AG) vom Wirtschaftssenator berufen (§ 7 Abs. SpkG). Mitglieder des Beirats sind:

· Herr Hans-Jörg Vetter (Beiratsvorsitzender) ­ Vorstandsvorsitzender der Landesbank Berlin AG

· Herr Dr. Jens-Peter Heuer ­ Staatssekretär

· Frau Dilek Kolat ­ Mitglied des Abgeordnetenhauses

· Herr Prof. Dr. Jürgen Mlynek ­ Präsident der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren

· Frau Dr. Birgit Roos ­ Vorstandsmitglied der Investitionsbank Berlin

· Frau Kerstin Schönherr-Boeijen ­ Geschäftsführende Gesellschafterin der B.M.V. Mineralöl Versorgungsgesellschaft mbH

· Frau Anette Schwarz ­ Geschäftsführende Gesellschafterin ERANUS Gewerbepark GmbH & Co. KG

· Herr Dr. Eric Schweitzer ­ Präsident Industrie- und Handelskammer zu Berlin

· Herr Ernst Seidel

Der Beirat kam am 26. Mai 2008 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.

Mit Blick auf den bevorstehenden Verkauf der LBB AG wurde im Jahr 2005 darauf verzichtet den Beirat einzurichten; auch um dem zukünftigen Erwerber die Möglichkeit zu geben, Kandidaten für die Beiratsmandate zu benennen.

Gemäß § 7 Abs. 5 SpkG haben die Mitglieder des Sparkassenbeirates einen Anspruch gegen die Berliner Sparkasse auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.

Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln, die als Rechtsverordnung vom Senat zu erSeite 2 von 5 lassen ist. Dementsprechend wird nachfolgend die Höhe der Aufwandsentschädigung und deren Zahlung geregelt.

b. Einzelbegründung

Zu § 1 ­ Aufwandsentschädigung

Der Paragraf regelt die Höhe der jährlichen Pauschalentschädigung. Er sieht für jedes Mitglied eine jährliche, pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000 zzgl.

Umsatzsteuer vor. Mit der Aufwandsentschädigung sind sämtliche Auslagen pauschal abgegolten.

Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Beirat eine rein beratende Funktion hat und dessen Mitglieder anders als Verwaltungsratsmitglieder von Sparkassen keine primäre Entscheidungs- und Überwachungsverantwortung haben.

Gleichzeitig wird das Engagement der Mitglieder in dem Gremium angemessen honoriert.

Eine pauschale Abgeltung aller Auslagen ist geboten, um den Verwaltungsaufwand nicht unnötig zu erhöhen. Mit besonderen Belastungen einzelner Mitglieder oder in besonderen Situationen, die den separaten Ersatz nachgewiesener Kosten erfordern würden, ist nicht zu rechnen. Insbesondere ist in Berlin als Stadtstaat typischerweise nicht mit erheblichen oder erheblich voneinander abweichenden Anfahrtkosten zu rechnen.

Zu § 2 ­ Jährliche Pauschalentschädigung

Die konkrete Auszahlung erfolgt gemäß Absatz 1 jährlich rückwirkend für das abgelaufene Jahr. Soweit sich die Amtszeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, besteht ein zeitanteiliger Anspruch.

Gemäß Absatz 2 wird die Aufwandsentschädigung auf Antrag des Beiratsmitgliedes gewährt.

B. Rechtsgrundlage § 7 Abs. 5 des Berliner Sparkassengesetzes (SpkG) vom 28. Juni 2005 (GVBl. S. 346)

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine

D. Gesamtkosten Keine

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg.