Bildung

16. Eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 79

17. Mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 95

18. Tiefgaragen 147

19.

Berlin, den Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Die dritte Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324) wurde vor allem durch die Bildung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Anerkennung von Prüfingenieuren für Standsicherheit mit den Ländern Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt erforderlich. Voraussetzung für die Bildung dieses Prüfungsausschusses war, dass die jeweiligen Regelungen in den Bautechnischen Prüfungsverordnungen der betreffenden Länder entsprechend angepasst wurden.

Um die Fachkompetenz der Prüfingenieure für Standsicherheit zu nutzen, wurde ihnen die Prüfung der Standsicherheitsnachweise Fliegender Bauten nicht maschineller Art für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung übertragen.

Daneben erfolgten eine Aktualisierung der anrechenbaren Bauwerte entsprechend der Entwicklung des Baupreisindexes sowie redaktionelle Änderungen.

b) Einzelbegründungen zu Artikel I: zu Nr. 2: Anerkennungsverfahren (§ 6 Abs. 2, 3 und 5)

Die Beschränkung der Zahl der möglichen Wiederholungsprüfungen war bereits in der Ursprungsfassung der BauPrüfVO vom 31. März 2006 verankert, wurde jedoch mit der ersten Änderungsverordnung aufgehoben, um einen Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU vom 23. November 2007 umzusetzen, der allerdings keinen Eingang in die Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (M­PPVO) fand.

Würde Berlin im Gegensatz zu den anderen Ländern die Zahl der Wiederholungsprüfungen nicht begrenzen, hätte dies zur Folge, dass Antragsteller, die bereits dreimal in anderen Ländern abgelehnt wurden und ihren Geschäftssitz nach Berlin verlegen, zum wiederholten Mal einen Antrag auf Anerkennung in Berlin stellen könnten.

Die Bekanntmachung eines neuen Anerkennungsverfahrens im Amtsblatt für Berlin ist nur noch für Prüfingenieure vorgesehen. Prüfsachverständige können nun jederzeit einen Antrag auf Anerkennung stellen. Die Absicht, die Anerkennungsverfahren durch Bündelung der Anträge zeitsparender durchzuführen, lässt sich nur bei den Prüfingenieuren umsetzen, da hier ein eigener Prüfungsausschuss über die fachliche Eignung der Bewerber befindet. Im Falle der Prüfsachverständigen prüfen drei von der ARGEBAU zugelassene Kammern deren Sachkunde. Diese Kammern bieten Prüfungstermine über das Jahr verteilt an, so dass eine Bündelung von Anträgen zwar verwaltungsökonomisch, für den Antragsteller aber eher hinderlich ist.

Absatz 5 wird entsprechend der M-PPVO präzisiert. zu Nr. 3: Gegenseitige Anerkennung (§ 9)

Die neue Formulierung dient der Klarstellung. Aus der bisherigen Formulierung wurde widersinnig geschlussfolgert, dass ein Prüfingenieur eines anderen Landes, der in Berlin prüfend tätig wird, nach § 4 Nr. 3 einen Geschäftssitz im Land Berlin haben muss. zu Nr. 4: Anerkennungsvoraussetzungen (§ 10)

Mit der Änderung des Absatzes 1 Nr. 2 wird in Analogie zu § 20 Satz 1 Nr. 2 klar gestellt, dass die erforderliche zehnjährige Berufspraxis erst ab dem Zeitpunkt nach Abschluss eines einschlägigen Studiums nach Nummer 1 anerkannt wird.

Mit der bisherigen Regelung des Absatzes 2 hatte Berlin abweichend von der M-PPVO eine Ausnahmeregelung getroffen. Diese Ausnahmeregelung bezog sich auf die nachzuweisenden Praxiszeiten in der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung sowie der gesamten einschlägigen Berufspraxis von 10 Jahren. Bei geringen Fehlzeiten konnten Ausnahmen gestattet werden, sofern sie durch Tätigkeiten in vergleichbaren Bereichen kompensiert werden konnten. Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen, um den Gleichheitsgrundsatz zu wahren und einheitliche Rechtsgrundlagen in den am gemeinsamen Prüfungsausschuss beteiligten Länder herzustellen. zu Nr. 5: Prüfungsausschuss für Prüfingenieure für Standsicherheit (§ 11)

Der bisherige gemeinsame Gutachterausschuss der Länder Berlin und Brandenburg für die Anerkennung von Prüfingenieuren für Standsicherheit wurde um die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt erweitert. Der neue gemeinsame Prüfungsausschuss wird ohne eine förmliche Verwaltungsvereinbarung und ohne Staatsvertrag zwischen den beteiligten Ländern eingerichtet. Ermöglicht wird dies durch eine einvernehmliche Abstimmung der Regelungen zur Besetzung des Prüfungsausschusses in den Bautechnischen Prüfungsverordnungen, der Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss, der Prüfungsrichtlinie sowie der für die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu leistenden Aufwandsentschädigungen. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von den obersten Bauaufsichtsbehörden der vier beteiligten Länder berufen, so dass der gemeinsame Prüfungsausschuss zugleich der „eigene" Prüfungsausschuss eines jeden beteiligten Landes ist. Die Regelungen zum Prüfungsausschuss entsprechen mit geringfügigen Modifikationen denen der Musterverordnung für Prüfingenieure und Prüfsachverständigen. zu Nr. 6: Wechsel des Prüfingenieurs (§ 12 Abs. 2)

Obwohl der Bauherr nach § 12 Abs. 1 selbst die Prüfung des Standsicherheitsnachweises bei einem Prüfingenieur seiner Wahl veranlasst, kann es sein, dass er mit den Mängelfeststellungen des Prüfingenieurs nicht einverstanden ist und aus diesem Grund den Prüfingenieur wechseln möchte. Nach dem neuen Absatz 2 darf der Prüfingenieur aus solchen Gründen nicht gewechselt werden, sondern nur aus wichtigem Grund. Oftmals wird aus dem Antrag zur Prüfung des Standsicherheitsnachweises fälschlicherweise abgeleitet, dass der Bauherr „Auftraggeber" des Prüfingenieurs ist und der Bauherr ihm daher jederzeit den Prüfauftrag entziehen könnte. Auch bei der Veranlassung der Prüfung durch den Bauherrn handelt es sich jedoch um eine bauaufsichtliche Prüfaufgabe nach § 67 Abs. 2 BauO Bln und nicht um einen privatrechtlichen Ingenieurvertrag. In § 13 Abs. 2 Satz 4 BauVerfVO wird daher klargestellt, dass in den Fällen des § 67 Abs. 2 BauO Bln der Prüfingenieur Bauaufsichtsbehörde ist. Damit ist ein Wechsel des Prüfingenieurs nur möglich, wenn er seine Prüfaufgaben durch Krankheit oder aus sonstigem wichtigen Grund nicht wahrnehmen kann. zu Nr. 8: Säumniszuschlag (§ 14 Abs. 8)

Bisher wurden durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure Berlin-Brandenburg bei Berliner Bauvorhaben im Gegensatz zu Brandenburger Bauvorhaben keine Säumniszuschläge erhoben, da es in Berlin keine entsprechende Regelung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug für Gebühren gab. Das Muster für ein harmonisiertes Verwaltungskostengesetz sieht in § 20 einen Säumniszuschlag in Höhe von 1% des Betrages pro Monat vor. Da die BauPrüfVO nicht auf Grundlage des Gesetzes über Gebühren und Beiträge, sondern der BauO Bln erlassen wurde, erfolgt die Regelung eines Säumniszuschlages in der BauPrüfVO selbst. zu Nr. 9: Gebühren für die Prüfung zusätzlicher Nachweise (§ 17 Abs. 5 Nr. 4) Inhaltlich erfolgte keine Änderung.