Nr 11 Prüfungsausschuss für Prüfingenieure für Brandschutz § 21 Die Änderungen sind nur redaktioneller Art

Normale Bauzustände im Rahmen von Umbaumaßnahmen werden mit dem Umbauzuschlag gemäß Absatz 2 erfasst. zu Nr. 10: Besondere Anerkennungsvoraussetzungen (§ 20)

Mit der Änderung wird klar gestellt, dass die erforderliche fünfjährige Berufspraxis erst ab dem Zeitpunkt nach Abschluss eines einschlägigen Studiums nach Nummer 1 anerkannt wird. So erfüllen Antragsteller mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung nicht die Anerkennungsvoraussetzung nach Nummer 1, weshalb sie beispielsweise einen Masterstudiengang in der Fachrichtung Vorbeugender Brandschutz am Eipos-Institut der TU Dresden belegen. Für diese Antragsteller kann nur die Berufstätigkeit, die sie nach dem Masterstudium absolviert haben, anerkannt werden. zu Nr. 11: Prüfungsausschuss für Prüfingenieure für Brandschutz (§ 21)

Die Änderungen sind nur redaktioneller Art. Der Gutachterausschuss wurde in Prüfungsausschuss umbenannt, die Zusammensetzung jedoch nicht geändert. Nach wie vor handelt es sich bei dem Prüfungsausschuss für Prüfingenieure für Brandschutz um einen gemeinsamen Prüfungsausschuss der neuen Bundesländer einschließlich Berlin und des Saarlands. Um Textwiederholungen zu vermeiden, wurde in Absatz 2 auf entsprechende Regelungen in § 11 verwiesen. zu Nr. 12: Prüfung des Brandschutznachweises durch Bauaufsichtsbehörde (§ 22 Satz 2)

Die Prüfung der Brandschutznachweise erfolgt durch Prüfingenieure für Brandschutz, bei denen der Bauherr nach § 22 die Prüfung veranlasst. Diese Regelung stößt an Kapazitätsgrenzen, da zur Zeit in Berlin erst vier Prüfingenieure für Brandschutz anerkannt wurden und im Jahr 2008 höchstens mit vier weiteren Anerkennungen zu rechnen ist. Es ist zwar prinzipiell nicht ausgeschlossen, dass auch auf Prüfingenieure für Brandschutz aus anderen Ländern, z. B. aus Sachsen oder Thüringen, zurückgegriffen wird, doch steht dem die Übergangsregelung nach § 13 Abs. 3 BauVerfVO entgegen. Nach dieser Vorschrift nimmt die Bauaufsichtsbehörde die Aufgaben des Prüfingenieurs für Brandschutz wahr, solange diese nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Da jedes Land Prüfingenieure für Brandschutz für den eigenen Bedarf anerkennt und nicht zur Bedarfsdeckung in anderen Ländern, entfällt die Verpflichtung der Bauaufsichtsämter zur Prüfung der Brandschutznachweise erst, wenn Berlin über eine ausreichende Zahl an Prüfingenieure für Brandschutz verfügt. Mit einer ausreichenden Kapazität an Prüfingenieuren für Brandschutz ist nach derzeitigem Stand frühestens im Jahr 2010 zu rechnen. zu Nr. 14: Bedienstete der öffentlichen Verwaltung gelten als Prüfsachverständige (§ 28 Abs. 2)

Die neue Formulierung ist mustertreu und stellt klar, dass Bedienstete der öffentlichen Verwaltung technische Anlagen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich ihrer Verwaltung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit prüfen dürfen, wenn sie die dafür erforderliche Berufspraxis und Sachkunde besitzen. Ein Anerkennungsverfahren wird nicht durchgeführt. Da diese Personen keine Prüfsachverständigen sind und nicht mit Außenwirkung prüfend tätig werden, werden sie nicht in der entsprechenden Liste geführt. zu Nr. 15: Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (§ 30 Abs. 1) Absatz 1 wurde redaktionell angepasst und übernimmt den Namen der am 28. Oktober 2007 in Kraft getretenen Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (BetriebsVerordnung). zu Nr. 16: Gebühren für Typenprüfungen (§ 38)

Bisher wurde für die Gebührenerhebung für Typenprüfungen der einfache Stundensatz angesetzt; in allen anderen Ländern ist es gemäß M-PPVO der zweifache Stundensatz. Typengeprüfte bauliche Anlagen und Bauteile können in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden. Eine Typenprüfung hat im gesamten Bundesgebiet Gültigkeit. Bei der zu erhebenden Gebühr handelt es sich um eine Wertgebühr, die den wirtschaftlichen Gegenwert der Typenprüfung, der höher ist als bei einer herkömmlichen Einzelprüfung, berücksichtigen soll. Es ist nicht vertretbar, dass im Land Berlin eine Typenprüfung günstiger zu erhalten ist als in anderen Ländern. Bei Beibehaltung des bisherigen Satzes entgehen nicht nur dem Land Berlin Gebühreneinnahmen, sondern auch dem Deutschen Institut für Bautechnik, das mit der zweiten Änderung der BauPrüfVO auch den Status eines Bautechnischen Prüfamtes erhalten hat und damit statische Typenprüfungen durchführen darf.

Zu Nr. 17: Zuständigkeit für Fliegende Bauten, Prüfung der Standsicherheitsnachweise (§ 39 Abs. 1)

Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nicht maschineller Art erfolgt zukünftig durch Prüfingenieure für Standsicherheit der Fachrichtungen Metallbau und Holzbau. Mit der Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen für große Zelte, Zelthallen, Tribünen, Bühnen, Bühnenüberdachungen und ähnliche Fliegender Bauten durch Prüfingenieure wird deren hohe Fachkompetenz auch für diese bauliche Anlagen genutzt. Die Abnahme des zur Probe aufgestellten Fliegenden Baus vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung sowie die Durchführung der Gebrauchsabnahmen vor jeder erneuten Aufstellung des Fliegenden Baus wird durch die Prüfstelle für Fliegende Bauten vorgenommen.

Daneben erfolgte die Änderung der Bezeichnung der Prüfstelle.

Zu Nr. 18: Übergangsvorschriften (§ 44 Abs. 7)

Nach § 6 Abs. 2 kann ein Bewerber, dessen Antrag wegen nicht nachgewiesener fachlicher Eignung abgelehnt wurde, nur insgesamt zweimal erneut die Anerkennung beantragen. Um Härtefälle zu vermeiden, wird mit Absatz 7 eine Übergangsregelung geschaffen, wonach Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, nicht unter die Regelung der Begrenzung der Wiederholungsprüfungen fallen.

Zu Nr. 19: Fortschreibung der anrechenbaren Bauwerte in Anlage 1 (zu § 15 Abs. 1 und § 25 Abs. 1)

Die anrechenbaren Bauwerte als Grundlage der Gebührenberechnung der Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz werden der Entwicklung des Baupreisindexes angepasst.

Die Aktualisierung erfolgte entsprechend der Regelung der Musterverordnung für Prüfingenieure und Prüfsachverständige mit einer Indexzahl des Statistischen Bundesamtes. Die so vorgenommene Anpassung führt zu einer 10-prozentigen Erhöhung der anrechenbaren Bauwerte nach Anlage 1und damit zu einer ca. 7,7-prozentigen Erhöhung der Grundgebühren der Prüfingenieure für Standsicherheit bzw. um eine 2,0- bis 7,9-prozentigen Erhöhung der Grundgebühren der Prüfingenieure für Brandschutz. Vor Inkrafttreten der neuen BauPrüfVO am 13. April 2006 wurden die Prüfgebühren gemäß Kostenordnung der Prüfingenieure (KOPI) auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Rohbaukosten ermittelt. Dadurch erübrigte sich eine kontinuierliche Fortschreibung der Rohbauwerte (anrechenbare Bauwerte) anhand des Baupreisindexes. zu Artikel II

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

B. Rechtsgrundlagen § 84 Abs. 2 und 8 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die durch § 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen

Sofern die Gebührenberechnung für die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben nicht nach Zeitaufwand erfolgt, sondern auf der Grundlage der aktualisierten anrechenbaren Bauwerte, erhöhen sich die Gebühren für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise um ca. 7,7 % und die Gebühren für die Prüfung der Brandschutznachweise um 2,0 bis 7,9 %.

Die Gebühren für die statischen Typenprüfungen verdoppeln sich. Mit der Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten durch Prüfingenieure für Standsicherheit ist keine Gebührenänderung verbunden.

D. Gesamtkosten Keine.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg

Die beabsichtigten Änderungen erfolgen in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit dem Land Brandenburg.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Hinsichtlich der Ausgaben hat die Änderungsverordnung keine Auswirkungen. Bei den Einnahmen sind durch die höheren Gebühren für die statischen Typenprüfungen geringe Mehreinnahmen zu erwarten.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.