Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

2. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder einer Anordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 2 Abs. 6 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3. die nach § 2 Abs. 4 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,

4. über den in § 3 Abs. 1 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,

5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht, 6 einem Verbot des § 4 Nr. 1 über das Feilhalten von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 4 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,

7. entgegen dem Verbot des § 4 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des § 4 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht oder entgegen dem Verbot des § 4 Nr. 5 in die dazu geeignet ist, zu übermäßigen Alkoholkonsum zu verleiten,

8. ist,

9. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 eine Person mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt, 10 als Betreiber einer Gaststätte oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,

11. entgegen § 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,

12. den Vorschriften einer aufgrund des § 5 Abs. 3, des § 6 oder des § 9 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Gast in den Räumen einer Gaststätte oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein (3) werden.

(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde sachlich zuständig.

§ 13

Übergangsvorschriften:

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis oder Gestattung gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis erforderlich ist, gilt sie demjenigen als erteilt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Erlaubnis eine nach diesem Gesetz erlaubnisbedürftige Tätigkeit befugt ausübt.

(3) dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis nicht nachweisen kann, hat seinen Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde bestätigt dem Gaststättenbetreiber kostenfrei und schriftlich, dass er zum Betrieb einer Gaststätte berechtigt ist. Wird die Anzeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet, so erlischt die Erlaubnis.

(4) Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1, die am 1. Januar 2008 in einem. Der Gastwirt bescheinigt Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(5) Für Personen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2, die am 1. Januar 2008 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung den Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken bewachen, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. Personen, die am 1. Januar 2008 weniger als drei Jahre den Einlassbereich abgelegten Sachkundeprüfung bis zum 1. April 2010 zu erbringen. Der Gastwirt bescheinigt Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

§ 14

Aufhebung bisherigen Rechts:

(1) Die Gaststättenverordnung vom 3. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 131 ­ 711-b-2) zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) wird aufgehoben.

(2) Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gaststättengesetz vom 23. März 1971 (Brem.GBl. S. 47 ­ 711-b-1) wird aufgehoben.

(3) nach § 28 Abs. 1 und 2 des Gaststättengesetzes vom 11. Mai 1971

(Brem.GBl. S. 142 ­ 45-c-47) wird aufgehoben.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

(1) Dieses Gesetz tritt am... (einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) § 5 Abs. 3 und § 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Gesetzes) außer Kraft.

Begründung

A. Allgemeines:

Mit dem Gesetz wird von der durch die Föderalismusreform eingeräumten Kompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz Gebrauch gemacht und das Recht der Gaststätten landesrechtlich geregelt. Entsprechend den Bemühungen aufgegriffen und umgesetzt, also die sogenannte reine Personalkonzession eingeführt. Zentrales Element ist die Entkoppelung der gaststättenrechtlichen Bestimmungen vom Baurecht. Dies wurde bereits von der gefordert.

Gegenwärtig wird das Gaststättenrecht noch bundeseinheitlich durch das (Bundes-)Gaststättengesetz geregelt. Die derzeitige Gaststättenerlaubnis ist sowohl an personenbezogene als auch ortsbezogene Kriterien geknüpft. Diese Verquickung von Verantwortungsbereichen führt zu Doppelprüfungen durch die Bauaufsichtsbehörden und die Gewerbebehörden. Durch die Auflösung dieser Verschränkung werden die Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche der Behörden klar abgegrenzt.

Die Änderung des (Bundes-)Gaststättengesetzes Mitte 2005 hatte eine Dieswurdedamit auch ohne ein Erlaubnisverfahren von den zuständigen Behörden überprüft werden könnten, wie dies schon bisher bei der Zubereitung und dem Verkauf von Lebensmitteln ohne Verzehr an Ort und Stelle der Fall war. Ein besonderer Fokus wurde hingegen auf die mit dem Alkoholausschank verbundenen Gefahren gelegt. Dieser Schutzzweck des Gaststättenrechts wird beibehalten, und bestehende Widersprüchlichkeiten werden aufgelöst. Die Unterrichtung im Bereich der Lebensmittelhygiene entfällt als Erfordernis für die Erlaubniserteilung. Ein Festhalten am Unterrichtungsnachweis ist nicht zu rechtfertigen, denn er ist bis dato an den Ausschank von Alkohol geknüpft und nicht an das Verabreichen von Speisen. Der Alkoholausschank alleine rechtfertigt jedoch gegenüber einer Speisegaststätte ohne Alkoholausschank das Erfordernis einer Unterrichtung im Bereich Lebensmittelhygiene nicht. der Beschäftigung von Wachpersonal durch Bewachungsunternehmen oder Gastwirte werden diese Vorschriften angeglichen.

B. Einzelheiten

Zu § 1 (Gaststättengewerbe): Reisegewerbe wird nicht mehr vorgenommen. Aufgrund der Ausgestaltung der Gaststättenerlaubnis als sogenannte reine Personalkonzession bedarf es dieser Unterscheidung nicht.

Zu § 2 (Erlaubnis):

§ 2 stellt das Kernstück der Neuregelung des Gaststättenrechts dar.

Zu Absatz 1:

Der Betrieb einer Gaststätte ist dann erlaubnisbedürftig, wenn Alkohol übernommen, die sprachlich überarbeitet wurde.

Zu Absatz 2:

Da die Erlaubnis nunmehr ausschließlich personenbezogen ist, wurde der 3 von § 4 Abs. 1 des (Bundes-)Gaststättengesetzes (im Weiteren: werden bereits bei der Erteilung einer Baugenehmigung nach § 74 der Bremischen Landesbauordnung geprüft, dies umfasst u. a. auch die Barrierefreiheit nach § 53 sodass ein Erfordernis zur nochmaligen Prüfung nicht besteht und den Gedanken des Bürokratieabbaus und der Deregulierung zuwiderläuft. Es werden deshalb die übrigen Bestimmungen des derzeitigen § 4 Abs. 1 nicht übernommen. Es wird nunmehr unnötige Doppelarbeit von Behörden vermieden. Das Gaststättenrecht wird also von baurechtlichen Bestimmungen befreit.

Es unterliegen aber weiterhin durch den Gastwirt verursachte bzw. nicht Als Ultima Ratio kann die Erlaubnis widerrufen bzw. der Betrieb eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes untersagt werden.

Durch die reine Personalkonzession entfällt das Erfordernis einer neuen beim Pächterwechsel keine erneute baurechtliche Überprüfung neben einer in engen Grenzen hätte erfolgen können.