Höhe der Ablösebeträge. Die Höhe des Ablösebetrages nach § 50 Abs

3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten (FahrAbV)

Vom 17.09.

Auf Grund des § 50 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222), wird verordnet:

§ 1:

Höhe der Ablösebeträge

Die Höhe des Ablösebetrages nach § 50 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin wird für Vorhaben in dem Gebiet, das durch die äußere Begrenzung des S-Bahn-Ringes zwischen den Bahnhöfen Gesundbrunnen im Norden, Ostkreuz im Osten, Südkreuz im Süden und Westkreuz im Westen begrenzt wird, auf 500 Euro, im Übrigen auf 250 Euro je abzulösender Fahrradabstellmöglichkeit festgesetzt.

§ 2:

Inkrafttreten:

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

- 2 A: Begründung:

a) Allgemeines:

Der Erlass der Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten (FahrAbV) ist wegen der Änderung der Bauordnung für Berlin durch das Gesetz zur Vereinfachung des Berliner Baurechts (Bauvereinfachungsgesetz ­ BauVG Bln -) 2005, zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222), erforderlich geworden. Mit der Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten wird erstmalig die Möglichkeit geschaffen, die erforderliche Herstellung der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder durch Zahlung eines Geldbetrags erfüllen zu können.

Die Ermächtigung für diese Verordnung wurde durch § 50 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln geschaffen. Die Verordnung regelt die erforderlichen Kosten für zwei unterschiedliche Gebietszonen.

Die Herstellungspflicht der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln war bereits in der Bauordnung für Berlin 1997 in § 48 Abs. 1 festgelegt. Diese Forderung wird durch eine Ablösemöglichkeit für die Fälle ergänzt, bei denen der Grundstückszuschnitt bei der Errichtung der Abstellanlagen für Fahrräder zu Schwierigkeiten führt. Hierzu sieht § 50 Abs. 3 BauO Bln die Möglichkeit der Ablösung von Fahrradstellplätzen vor. Hier wurde auch die Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung zur Festlegung der Höhe des Ablösebetrages vorgesehen. Darüber hinaus gibt die Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln vor, dass die festzulegende Höhe des Ablösebetrags 90 v.H. der Herstellungs- und Grunderwerbskosten nicht übersteigen darf. Auch soll die bauliche Nutzung bei der Kostenermittlung Berücksichtigung finden. Um nicht für jeden Einzelfall eine eigene Berechnung durchführen zu müssen, regelt die Verordnung unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zwei Zonen mit differenzierten Ablösebeträgen.

b) Einzelbegründung

Zu § 1:

Die erste Zone beinhaltet den innerstädtischen Bereich (innerhalb des S-Bahn-Ringes), der gebildet wird durch die äußere Begrenzung des S-Bahn-Ringes zwischen den Bahnhöfen Gesundbrunnen im Norden, Ostkreuz im Osten, Südkreuz im Süden und Westkreuz im Westen.

Die zweite Zone beinhaltet das übrige Stadtgebiet. Der unterschiedlichen Lage angemessen sind auch die Ablösebeträge in der Höhe gestaffelt. Im innerstädtischen Bereich liegt der Bemessungssatz bei 500 Euro, im äußeren Bereich bei 250 Euro je abzulösende Fahrradabstellmöglichkeit. Bei der Ermittlung der Höhe der Ablösebeträge sind die durchschnittlichen Grundstückskosten nach dem Bodenrichtwertatlas sowie die Kosten für die Fahrradanlehnbügel sowie deren Montage berücksichtigt worden. Die Kosten setzen sich zusammen aus den zur Herstellung sonst erforderlichen Grundstücksflächen (durchschnittliche Bodenwerte), dem Preis für die Beschaffung des Anlehnbügels sowie den erforderlichen Einbaukosten des Anlehnbügels. Die Kosten für einen Bügel, der zur Aufnahme von 2 Fahrrädern geeignet ist, belaufen sich auf etwa 250 Euro. Hierzu kommen die anteiligen Grundstückskosten für die Abstellfläche, die pro Fahrradabstellmöglichkeit mit 1 m² angesetzt ist. Die ermittelten Werte wurden mit dem Faktor 0,9 multipliziert, um somit die Vorgaben des § 50 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln einzuhalten. Hiernach dürfen die Ablösebeträge 90 % der durchschnittlichen Herstellungskosten unter Berücksichtigung anteiliger Grundstücksflächen nicht übersteigen.

Die Ablösebeträge sind zur Vereinfachung ihrer Anwendung nur für die in der Verordnung genannten zwei Zonen festgelegt worden, auf eine weitere Differenzierung wurde verzichtet; hierbei begründen die höheren Bodenwerte innerhalb des S-Bahn-Ringes den

- 3 Ablösebetrag von 500 Euro.

Die Unterschiede der Ablösebetragshöhen ergeben sich aus den im Innenstadtbereich vorliegenden höheren Grundstückspreisen.

Mit der Ablösemöglichkeit und der hiermit einhergehenden Geldeinnahmen soll das Land Berlin in die Lage gesetzt werden, in Bereichen von öffentlichen Verkehrsflächen Fahrradabstellmöglichkeiten schaffen zu können, ohne hierfür öffentliche Mittel einsetzen zu müssen. Hiermit ist auch eine Steuerungsmöglichkeit möglich, an besonders frequentierten Bereichen vermehrt Abstellmöglichkeiten für Fahrräder anbieten zu können.

Zu § 2:

Diese Vorschrift regelt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens.

c) Umgang mit der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister

Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2008 wie folgt Stellung genommen:

Der Rat der Bürgermeister stimmt dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vorgelegten Entwurf der Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten (FahrAbV) inhaltlich unter der Voraussetzung zu, dass in allen Berliner Bezirken ein einheitlicher Ablösebetrag i.H.v. 500,- EUR pro Stellplatz veranschlagt wird.

Der Rat der Bürgermeister ist mit dem Inhalt der zum Verordnungsentwurf verteilten Austauschseite 3 (RdB-Vorlage Nr. R-311/2008) und der darin enthaltenen Feststellung einverstanden, dass die Ablösebeträge zweckgebunden und nach § 50 Abs. 2 Satz 4 BauO Bln ausschließlich für den Bau von Fahrradabstellmöglichkeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen oder anderen geeigneten Grundstücken zu verwenden sind.

Hierzu nimmt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wie folgt Stellung:

Die Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten (FahrAbV) konkretisiert den § 50 BauO Bln (Stellplätze, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder). § 50 Abs.3 BauO Bln lautet: "Die Herstellung der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach Absatz 1 darf auch durch Zahlung eines Ablösebetrages vor Baubeginn erfüllt werden. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Höhe der Ablösebeträge. Die Ablösebeträge dürfen 90 Prozent der durchschnittlichen Herstellungskosten unter Berücksichtigung anteiliger Grundstücksflächen nicht übersteigen. Die Ablösebeträge sind ausschließlich für den Bau von Fahrradabstellmöglichkeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen oder anderen geeigneten Grundstücksflächen zu verwenden."

Um nicht für jeden Einzelfall eine eigene Berechnung durchführen zu müssen, werden zwei Zonen zur Ermittlung der Ablösebeträge gebildet: ein innerstädtischer Bereich (innerhalb des S-Bahnringes) und ein Bereich, der außerhalb des S-Bahnringes liegt.

Im inneren Bereich wird der Ablösebetrag bei 500,00 und im äußeren Bereich bei 250,00 je Fahrradabstellplatz festgesetzt.

Die Regelung sieht vor, ohne Verwaltungsaufwand mit pauschalen Beträgen den Wert anteiliger Grundstückflächen zu berücksichtigen. Grundlagen waren die Werte aus dem Bodenrichtwertatlas, der für den Innenbereich generell höhere Werte als für die Zonen um den inneren S-Bahn-Ring ausweist.