Hypothek
Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus
I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 13. September 2007 ist als Anhang beigefügt.
Neue Fassung
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 13. September 2007 in der Fassung vom 13. Oktober 2008 ist Anlage der Änderungsverordnung. Änderungen des Verordnungstextes sind nicht vorgenommen worden.
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften § 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde auf einzelne Aufgaben beschränken sowie einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz
Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird.
Artikel 108 Absatz 4 Satz 2 Grundgesetz
Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.
Anlage zu § 2 Satz 1 Finanzämter sind für die Bereiche anderer Finanzämter wie folgt zuständig:
Der im Folgenden verwendete Begriff „Besteuerung" umfasst auch die Verwaltung der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer, der Aufsichtsratsteuer, der Lizenzsteuer, der von den Finanzämtern zu erhebenden Lohnabzugsbeträge und der Arbeitnehmersparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz - VermBG (Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19.Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672)), jedoch nicht die Einheitsbewertung des Grundbesitzes sowie die Verwaltung der Grundsteuer und der Hundesteuer.
Lfd.
Nr.Finanzamt zuständig für den Bereich des Finanzamts Nr. übertragene Zuständigkeit Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5
1 Charlottenburg alle Berliner Finanzämter 1.1 Zentrale Abwicklung des Zahlungsverkehrs (die den für die Besteuerung zuständigen Finanzämtern im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung übertragenen Aufgaben bleiben hiervon unberührt)
Auszahlung von Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, an Anlageinstitute im Datenträgeraustauschverfahren und Abwicklung hierbei auftretender Rücküberweisungen der Anlageinstitute 2 FriedrichshainKreuzberg alle Berliner Finanzämter 2.1 Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe (Abwicklung)
Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer des Grundbesitzes der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Bahn AG (DB AG), der DB AG Holding und ihrer Tochtergesellschaften (DB Netz AG, DB Cargo AG, DB Reiseund Touristik AG u.a.) und des Bundeseisenbahnvermögens sowie der auf diesem Grundbesitz lastenden Erbbaurechte und errichteten Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Verwaltung der auf Berlin entfallenden Gewerbesteuer für alle Steuerpflichtigen, die im Land Berlin eine oder mehrere Betriebsstätten unterhalten und bei denen für die Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages ein Finanzamt außerhalb des Landes Berlin zuständig ist
Verwaltung der Lohnsteuer (Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41 a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) bei Arbeitgebern, bei denen eine Zuständigkeit für die Verwaltung der Gewerbesteuer nach den unter Nummer 2.3 genannten Fällen gegeben ist 3 Lichtenberg Marzahn-Hellersdorf, Neukölln, Pankow/Weißensee, Prenzlauer Berg, Schöneberg, Tempelhof, Treptow-Köpenick
Anordnung und Durchführung von LohnsteuerAußenprüfungen 4 Mitte/Tiergarten alle Berliner Finanzämter 4.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für die von den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts, zu Betriebs- und Verwaltungszwecken genutzten Grundstücke
Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen und der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gehörenden natürlichen Personen dies gilt nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer von Personengesellschaften, an denen ausschließlich beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 179 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung beteiligt sind, soweit sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 10.2.2 und 10.2.4 ergibt
dies gilt nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer
Verwaltung der Umsatzsteuer der nicht im Inland ansässigen Unternehmer, soweit nicht eine Zuständigkeit eines der Finanzämter für Körperschaften aufgrund besonderer Zuständigkeitsmerkmale gegeben ist (vgl. Nummern 10.2.2 bis 10.2.4, 12.2.1 und 12.3, 13.2 und 13.3); wegen besonderer Zuständigkeitsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Bundesebene vgl. Nummer 5.3
Verwaltung der Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer, die im Inland keine Betriebsstätte unterhalten, soweit nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), zuletzt geändert durch Artikel 62a des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810, 1715) keine andere Finanzbehörde zuständig ist
Besteuerung von Unternehmen die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat, soweit nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung keine andere Finanzbehörde zuständig ist
Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei landwirtschaftlichen Betrieben der Gruppen 011, 012 und 013, bei forstwirtschaftlichen Betrieben der Gruppe 020 außer Gewerbekennzahl 02020.0 und bei Betrieben der Fischerei und Fischzucht der Gruppe 050 außer Gewerbekennzahl 05011.0 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Fassung für Steuerstatistiken/WZ 2003) 6 Schöneberg alle Berliner Finanzämter 6.1 Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Verwaltung der Vermögensabgabe und der Kreditgewinnabgabe (Abwicklung) 7 Spandau alle Berliner Finanzämter 7.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für das forstwirtschaftliche Vermögen des Landes Berlin im Land Berlin