Antrag 1 Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde zu

Die vom Bund oder von einem anderen Bundesland zuerkannte Laufbahnbefähigung nach einem Verfahren auf Grund der Richtlinie nach § 1 Abs. 1 wird als Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Land Berlin anerkannt; eines erneuten Antrages bedarf es nicht.

(7) Die nach Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Sprachkenntnisse sind nachzuweisen.

§ 3:

Antrag:

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdegangs,

2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,

3. Qualifikationsnachweise,

4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,

5. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,

6. Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,

7. ein Nachweis über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbüchern oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen, sowie

8. eine Erklärung, welche Tätigkeit auf der Grundlage des Qualifikationsnachweises in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird.

§ 4:

Bewertung der Qualifikationsnachweise:

(1) Die zuständige Behörde stellt fest, ob der Qualifikationsnachweis einer deutschen Laufbahnbefähigung zugeordnet werden kann. Anhand eines Vergleichs zwischen den Vorbildungs- und Ausbildungsvoraussetzungen der Laufbahnbefähigung und der Qualifikationsnachweise stellt sie fest, ob eine kürzere Ausbildungsdauer und/oder abweichende Ausbildungsinhalte im Sinne des Absatzes 3 bestehen.

(2) Ist beabsichtigt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, ist zunächst zu prüfen, ob die im Rahmen der bisherigen Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Ausgleichsmaßnahmen können verlangt werden, wenn

1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Dauer liegt (kürzere Ausbildungsdauer) oder

2. die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Land Berlin vorgeschrieben sind (abweichende Ausbildungsinhalte) oder

3. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sie sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.

§ 5:

Ausgleichsmaßnahmen:

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 ist die Anerkennung von einer Eignungsprüfung (§ 6) oder von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang (§ 7) nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers abhängig zu machen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Qualifikationsnachweis für Laufbahnbefähigungen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, als Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nur anzuerkennen, wenn eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

§ 6:

Eignungsprüfung:

(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden.

(2) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die für die Durchführung der Laufbahnprüfung zuständige Behörde durch. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen und bei nicht geregelten Laufbahnen wird die Eignungsprüfung von der für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörde durchgeführt, die hierfür auch eine andere Behörde bestimmen kann.

(3) Bei geregelten Laufbahnen gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Prüfungsgebiete als für die Laufbahn notwendige Sachgebiete. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen und bei nicht geregelten Laufbahnen sind die Prüfungsgebiete aufgrund eines Vergleiches mit den der Laufbahnbefähigung zugrunde liegenden Prüfungsgebiete festzulegen.

(4) Die zuständige Behörde vergleicht die für die Laufbahnbefähigung als unverzichtbar angesehenen Sachgebiete aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mit den Qualifikationen und den Erfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat erworben wurden. Anschließend legt die Behörde im Einzelfall, abhängig von den festgestellten fehlenden Qualifikationen, den konkreten Inhalt und Umfang der Prüfung fest. Sie kann weitere Bestimmungen zur Prüfung treffen, soweit diese Verordnung und die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen keine abschließenden Regelungen treffen.

(5) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits eine entsprechende berufliche Qualifikation vorliegt. Für die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die für die jeweilige Laufbahn geltenden Prüfungsbestimmungen entsprechend.

(6) Die Eignungsprüfung kann auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land auch von einem darin bestimmten Prüfungsamt nach dessen Prüfungsvorschriften abgenommen werden.

§ 7:

Anpassungslehrgang:

(1) Ein Anpassungslehrgang vermittelt die Aufgaben der angestrebten Laufbahn unter der Verantwortung einer qualifizierten Inhaberin oder eines qualifizierten Inhabers der angestrebten Laufbahnbefähigung. Er kann mit einer Zusatzausbildung einhergehen.

(2) Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs obliegen der zuständigen Behörde, die hierfür auch eine andere Behörde bestimmen kann.

(3) Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Die konkreten Inhalte und die konkrete Dauer werden unter Berücksichtigung der fehlenden Qualifikationen in Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn von der zuständigen Behörde festgelegt. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(4) Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Zur Bewertung wird die Notenskala des § 21 des Laufbahngesetzes herangezogen. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden.

(5) Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die zuständige Behörde, und der Antragstellerin oder dem Antragsteller festgelegt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Berufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis, welches durch das als Anlage 1 beigefügte Vertragsmuster näher geregelt wird. Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag oder wenn schwer wiegende Pflichtverletzungen der Antragstellerin oder des Antragstellers der Fortführung entgegenstehen.

§ 8:

Bescheid:

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 beträgt die Frist drei Monate. Die fehlenden Qualifikationen werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.