Berufsgrundausbildung
Erforderlich ist
- in Deutschland eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschließlich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung - gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis - anschließt;
- in den Niederlanden eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 13 und 15 Jahren, einschließlich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird.
Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit der Fischereifahrzeuge) anerkannt sein.
4. Technischer Bereich Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in der Tschechischen Republik: die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
- zugelassener Techniker, zugelassener Baufacharbeiter („autorizovaný technik, autorizovaný stavitel")
Erforderlich ist eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die vier Jahre technische Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouska" abgeschlossen wird (technische Sekundarschulprüfung), und fünf Jahre Berufserfahrung umfasst und mit der Prüfung der beruflichen Befähigung für die Ausübung ausgewählter beruflicher Tätigkeiten im Baugewerbe abgeschlossen wird (gemäß Gesetz Nr. 50/1976 Sb. (Gesetz über das Bauwesen) und Gesetz Nr. 360/1992 Sb.).
- Schienenfahrzeugführer („Fyzická osoba ídící drázní vozidlo")
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 12 Jahren, die mindestens eine achtjährige Schulbildung und eine mindestens vierjährige, mit dem Zeugnis „maturitní zkouska" abgeschlossene Berufsausbildung umfasst und die mit dem Staatsexamen über die Triebkraft von Fahrzeugen abgeschlossen wird.
- Gleiskontrolltechniker („drázní revizní technik")
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Sekundarschule für Maschinenbau oder Elektrotechnik diemit dem Zeugnis „maturitní zkouska" abgeschlossen wird.
- Fahrlehrer („ucitel autoskoly") Mindestalter: 24 Jahre; die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und umfasst eine mindestens achtjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit Schwerpunkt „Verkehrswesen" oder „Maschinenbau", die mit dem Zeugnis „maturitní zkouska" abgeschlossen wird.
- Staatlich anerkannter Prüfer für die Verkehrstauglichkeit von Motorfahrzeugen („kontrolní technik STK") Mindestalter: 21 Jahre; erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouska" abgeschlossen wird; daran schließt sich eine mindestens zweijährige technische Praxis an; die betreffende Person muss Inhaber eines Führerscheins sein, darf keinen Eintrag im Strafregister haben und muss einen Sonderlehrgang für staatlich anerkannte Techniker mit einer Dauer von mindestens 120 Stunden besuchen und die Prüfung erfolgreich ablegen.
- Mechaniker für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen („mechanik mení emisí")
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouska" endet; außerdem muss der Bewerber über eine mindestens dreijährige technische Praxis verfügen und den Sonderlehrgang „Mechanik für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen" mit einer Dauer von acht Stunden absolvieren sowie die Prüfung erfolgreich ablegen.
- Kapitän erster Klasse („kapitán I. tídy")
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, die eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine dreijährige Berufsausbildung umfasst, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouska" abgeschlossen wird und der sich eine Prüfung für die Erlangung des Befähigungszeugnisses anschließt. An diese Berufsausbildung muss sich eine vierjährige berufliche Praxis anschließen, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird.
- Restaurator von Monumenten, die kunsthandwerkliche Arbeiten darstellen („restaurátor památek, ktere jsou díly umleckých emesel")
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschließlich einer vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang „Restaurierung" oder einer zehn- bis zwölfjährigen Ausbildung in einem verwandten Schul- und Berufsausbildungsgang; hinzu kommt eine fünfjährige Berufserfahrung im Falle einer vollständigen technischen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouska" abgeschlossen wird, oder eine achtjährige Berufserfahrung im Falle einer technischen Sekundarausbildung, die mit der Gesellenprüfung endet.
- Restaurator von Kunstwerken, bei denen es sich nicht um Monumente handelt und die sich in Sammlungen von Museen oder Galerien befinden, sowie von anderen Gegenständen von kulturellem Wert („restaurátor dl výtvarných umní, která nejsou památkami a jsou ulozena ve sbírkách muzeí a galerií, a ostatních pedmt kulturní hodnoty")
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, der im Falle einer mit dem Zeugnis „maturitní zkouska" abgeschlossenen vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang „Restaurierung" eine fünfjährige Berufserfahrung folgt.
- Abfallentsorger („odpadový hospodá")
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen, mit der Prüfung „maturitní zkouska" abgeschlossenen beruflichen Sekundarausbildung und einer mindestens fünfjährigen Erfahrung im Bereich der Abfallentsorgung innerhalb der letzten 10 Jahre.
- Sprengmeister („technický vedoucí odstel")
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, die eine mindestens achtjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouska" endet, umfasst und an die sich Folgendes anschließt: zwei Berufsjahre als Schießhauer unter Tage (für eine Tätigkeit unter Tage) oder ein Berufsjahr über Tage (für eine Tätigkeit über Tage), ein halbes Jahr davon als Schießhauergehilfe; ein Lehrgang, der 100 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem zuständigen Bezirksbergamt anschließt; eine sechsmonatige oder längere Berufserfahrung bei der Planung und Durchführung größerer Sprengungen; ein Lehrgang, der 32 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem tschechischen Bergamt anschließt. in Italien:
- Vermessungstechniker („geometra")
- staatlich geprüfter Landwirt („perito agrario")
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine fünfjährige Sekundarschulausbildung anschließt, wobei drei Jahre der Berufsausbildung gewidmet sind, die mit dem Fachabitur abschließt und wie folgt ergänzt wird:
i) im Fall des Vermessungstechnikers entweder durch ein mindestens zweijähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb oder durch eine fünfjährige Berufserfahrung;
ii) im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch ein mindestens zweijähriges Praktikum. in Lettland:
- Lokführergehilfe („vilces ldzeka vadtja (masnista) palgs") Mindestalter: 18 Jahre; erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung. Die Berufsausbildung wird mit der vom Arbeitgeber abgenommenen fachlichen Prüfung abgeschlossen; die zuständige Behörde stellt ein für fünf Jahre geltendes Befähigungszeugnis aus. in den Niederlanden:
- Gerichtsvollzieher („gerechtsdeurwaarder")
- Zahnprothetiker („tandprotheticus")
Erforderlich ist
i) im Fall des Gerichtsvollziehers („gerechtsdeurwaarder") eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 19 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschließt, wobei vier Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und wird durch eine dreijährige theoretische und praktische berufsbezogene Ausbildung ergänzt;
ii) im Fall des Zahnprothetikers („ Die Ausbildung wird ergänzt durch eine zweijährige Ausbildung in einem einschlägigen Betrieb und schließt mit einer berufsbezogenen Prüfung ab.
- Berater in Versicherungsangelegenheiten
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 15 Jahren, einschließlich einer sechsjährigen strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehrzeit und eine dreijährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer Prüfung abschließt.
- Planender Baumeister
- Planender Zimmermeister
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer berufsbezogenen Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt die Betroffenen, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit sich die Ausbildung auf das Recht zur Planung von Gebäuden, zur Erstellung technischer Berechnungen und zur Leitung von Bauarbeiten bezieht (Maria-Theresianisches Privileg).
- Gewerblicher Buchhalter gemäß der Gewerbeordnung 1994
- Selbstständiger Buchhalter gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe von 1999.