Wohnen

Eine weitere immissionsempfindliche Nutzung im Wirkraum der geplanten Gewerbegebiete ist der Landschaftspark (hier insbesondere die Ostfuge) als geplante bzw. festgesetzte öffentliche Grünfläche. Auf der Grundlage einer Abstimmung zur Lärmkontingentierung wurde festgelegt, dass für den Landschaftspark einschließlich Ostfuge kein eigener Schutzanspruch bei der Geräuschkontingentierung berücksichtigt werden sollte. Als Begründung dienten Untersuchungsergebnisse über den Tiergarten in Berlin. Da der Wert von 55 dB(A) tags erst in 190 m Entfernung vom Lärmort unterschritten wird, wären beidseitig der Ostfuge in einer Breite von 65 m nur solche Gewerbenutzungen möglich, die üblicherweise als nicht störend bezeichnet werden. Dies würde der Planungsabsicht der Gemeinde im B-Plangebiet 9-16 ein Gewerbegebiet zu entwickeln, zuwiderlaufen.

Das schalltechnische Gutachten empfiehlt zum Schutz benachbarter Wohnnutzungen die Festsetzung höchstzulässiger Schallleitungspegel für die Gewerbegebiete im Bebauungsplan. Aus diesem Grund wurde die textliche Festsetzung Nr. 9 in den Bebauungsplan aufgenommen. Es sind für zwei Teilbereiche unterschiedliche Werte zulässig.

Textliche Festsetzung Nr. 9. „Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen so weit begrenzt sind, dass die in der Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00 ­ 06:00 Uhr) überschritten werden: Teilflächen LEK, tags LEK, nachts GE 1-4 66 dB (A) 51 dB (A) GE 5-7 62 dB (A) 47 dB (A)

Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach der TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) das nach DIN 45691, Abschnitt 5 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen Wert von 15 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet."

Mögliche Auswirkungen durch den Schwerlastverkehr

Laut Abstimmungstermin zur Festlegung des Untersuchungsumfangs sollte im Rahmen der Umweltprüfung die Erheblichkeit möglicher Auswirkungen durch den vorhabenbedingten Lkw-Verkehr im Bereich des Groß-Berliner Damms und der Hermann-Dorner-Allee auf den Landschaftspark geprüft werden.

Der Landschaftspark stellt eine immissionsempfindliche Nutzung dar. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schutzzweck des als LSG und NSG (Kernbereich) geschützten Gebietes, der u. a. darauf abzielt, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes die besondere Eignung des Gebietes für die Erholung dauerhaft zu gewährleisten (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 NatSchGBln). Im Naturschutzgebiet sind vorrangig die Lebensstätten seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten des Offenlandes zu erhalten.

Im Rahmen der verkehrsplanerischen Untersuchung zur Entwicklungsmaßnahme Johannisthal/Adlershof wurden auf Grundlage der veränderten Rahmenbedingungen im städtebaulichen Entwicklungsbereich für verschiedene Netzfälle Verkehrsprognosen getroffen. Einen Schwerpunkt stellen dabei die möglichen Entwicklungen entlang der zukünftigen Haupterschließungsachse Groß-Berliner Damm dar, wobei für die Entwicklung der Gewerbeflächen am Groß-Berliner Damm Annahmen getroffen wurden, die u.a. Planungsvorstellungen für ein Logistikzentrum im Geltungsbereich des Bebauungsplans 9-16 einbeziehen. Bei einer Realisierung eines Logistikzentrums am Standort Groß-Berliner Damm / Wilhelm-Hoff-Straße werden folgende Erhöhungen des Schwerverkehrsanteil prognostiziert:

- Groß-Berliner Damm zwischen Segelfliegerdamm und Hermann-Dorner-Allee + 3%

- Hermann-Dorner-Allee + 4%.

Für diese Straßen wurden 2004 insgesamt folgende Querschnittsbelastungen ermittelt (DTV Mo-Fr in Kfz/24h):

- 11.300 Kfz Groß-Berliner Damm im Teilabschnitt des Landschaftsparks / Ostfuge

- 6.000 - 5.300 Kfz Hermann-Dorner-Allee.

Um eine Belastung von Nebenstraßen im Entwicklungsbereich durch den Schwerlastverkehr zu minimieren, wird in der verkehrsplanerischen Untersuchung die Ableitung der Schwerverkehrsströme über die Hermann-Dorner-Allee und die Pfarrer-Goosmann-Straße vorgeschlagen.

Für die Beurteilung der Auswirkungen der Verkehrsbelastung auf das Schutzgebiet ist die vorhabensbedingte Änderung maßgeblich, die prognostizierten Erhöhung des Schwerlastanteils um 4 % auf der Hermann-Dorner-Allee eintreten würde. Die Grundbelastung von 6000

Kfz/24h verändert sich nicht. Die prognostizierte Zuwachs des Schwerlastanteils würde zu einer Lärmzunahme um 1,4 dB von 59,9 dB(A) auf 61,3 dB(A) führen. Eine solche geringe Zunahme ist im Landschaftspark nicht wahrnehmbar, d.h. marginal in der Wirkung. Die grundlegende Beeinträchtigung für den Park besteht in der Straße mit 6000 Kfz/24h selbst.

Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Bewertung im Bebauungsplanverfahren 9-16. Insofern würden sich durch die angenommene Erhöhung des Schwerlastanteils für das LSG/NSG keine weiteren Verschlechterungen infolge der Verkehrsbelastung ergeben.

Faktisch wird durch die geplante Geräuschkontingentierung, insbesondere auch durch die stark limitierte Geräuschemission in den Nachtstunden, die Ansiedlung großflächiger lärmintensiver Nutzungen (wie z. B. ein Logistikzentrum), im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 9-16 ausgeschlossen.

Erholung

Zur überörtlichen Einbindung des Landschaftsparks setzt der Bebauungsplan 9-16 eine 60

Meter breite öffentliche Parkanlage fest. Um erhebliche optische Störungen der Erholungsnutzung durch die in unmittelbarer Nachbarschaft festgesetzten Gewerbegebiete vorsorglich zu vermeiden, wird im Bebauungsplan die Anpflanzung von Baumreihen entlang der Grundstücksgrenzen in den benachbarten Gewerbegebieten festgesetzt.

Der Anschluss der Ostfuge in südöstliche Richtung soll über die Festsetzung einer Fläche, die mit Geh- und Radfahrrechten für die Allgemeinheit zu belasten ist, gesichert werden. Die Gesamtbreite der Fläche für das Wegerecht soll 6,0 Meter betragen. Da die4 genaue Lage noch nicht fest steht, wird im Bebauungsplan eine größere Fläche DEFGD ausgewiesen, in der eine 6,0m breite Fläche entsprechend zu belasten ist.

Insgesamt schafft der Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen, den Stadtraum an das Hauptwegenetz des Landschaftsparks östlich des Groß-Berliner Damms anzubinden. Gegenüber der 36 Meter breiten, im Bebauungsplan XV-68a festgesetzten Ostfuge ergibt sich jedoch durch die Drehung der Fuge eine Verlängerung der Wegeverbindung zwischen dem S-Bahnhof Adlershof und dem Landschaftspark um 175 Meter und eine räumliche Einengung der Grünverbindung entlang der Bahn.

Unter den geänderten städtebaulichen Rahmenbedingungen wird dieser Qualitätsverlust innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 9-16 insgesamt als nicht erheblich bewertet. Dies liegt darin begründet, dass im gesamten nordöstlichen Teil des städtebaulichen Entwicklungsbereichs keine Wohnnutzung mehr geplant ist. Im Vergleich zu den ursprünglichen Planungen reduziert sich hierdurch die Erholungsfunktion der Ostfuge auf die Funktion eines Teilabschnitts einer überörtlichen Grünverbindung zwischen dem zentralen Landschaftspark und dem S-Bahnhof bzw. der Bahnunterführung Rudower Chaussee.