Dadurch werden insgesamt 15 Bäume gesichert die dem Baumschutz unterliegen und als besonders wertvoll eingestuft

Als markante und erhaltenswerte Bestände sind die folgenden Baumgruppen einzustufen:

- Linden-Reihe (12 Exemplare) im Eingangsbereich des Geländes GroßBerliner Damm 80/81A (Gewerbegebiet GE 1 Nordteil)

- Stieleichen und Pyramiden Pappeln (5 Exemplare) am Nordostrand des Geltungsbereiches (Gewerbegebiet GE 1 Südteil)

- Pappel-Gruppe (4 Exemplare, Gewerbegebiet GE 2 Nordrand)

- 2 Pappel-Gruppen (9 bzw. 14 Exemplare) südlich der Ostfuge (Gewerbegebiet GE 3 Südrand) Auswirkungen auf den geschützten Baumbestand

Der Bebauungsplan sieht vor, an zwei Stellen städtebaulich prägende und markante Baumgruppen als eigenständige Ensembles über die Festsetzung einer Fläche mit Bindungen für die Bepflanzung und Erhaltung zu sichern: Die Lindenreihe am Groß-Berliner Damm im geplanten GE 1 sowie eine Baumgruppe aus Alteichen im rückwärtigen Bereich des geplanten GE 2. Die Alteichen stehen in einem räumlichen Verbund mit weiteren Eichen außerhalb des Geltungsbereichs. Die gesamte Baumgruppe ist ein naturnahes Gehölz trockener Talsandböden und stellt einen markanten und ökologisch besonders wertvollen Baumbestand dar.

Dadurch werden insgesamt 15 Bäume gesichert, die dem Baumschutz unterliegen und als besonders wertvoll eingestuft werden.

Mit den Festsetzungen wird grundsätzlich eine Beseitigung der vorhandenen Bäume innerhalb der überbaubaren Flächen möglich. Nach den Vorgaben der Baumschutzverordnung Berlin (Pflanzung von einem Ersatzbaum pro angefangene 15 cm Stammumfang) ergeben sich bei einer Fällung von 40 geschützten Bäumen rechnerisch Ersatzpflanzungen von 460

Bäumen mit einem Stammumfang von 12/14 cm. Innerhalb der überbaubaren Flächen finden sich überwiegend Pappeln und vereinzelt ein spontaner Aufwuchs von Spitz- und EschenAhorn.

Mit der Festsetzung von einem Laubbaum je 1.000 m² Grundstücksfläche ergibt sich für die Gewerbegebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans 9-16 ein Pflanzgebot von zusammen rund 240 Laubbäumen. Hierdurch wird eine dem Gebietscharakter entsprechende Pflanzdichte gesichert. Die Festsetzung einer höheren Pflanzqualität (Stammumfang von 16/18 cm) zielt darauf ab, dass neu angepflanzte Bäume möglichst rasch eine städtebauliche Raumwirkung und eine hohe ökologische Wirkung erreichen.

Somit stehen den nach Baumschutzverordnung maximal zu pflanzenden 460 Ersatzbäumen

240 Laubbäume gegenüber, die aufgrund der Pflanzbindung anzupflanzen sind. In der Ökologischen Eingriffs- / Ausgleichsbewertung zum Bebauungsplan 9-16 wurde anhand der Berechnung des Gehölzwertes für die nach BaumSchVO Bln und die nach Bebauungsplan anzupflanzenden Bäume festgestellt, dass mit der im Bebauungsplan vorgesehenen Pflanzdichte und der höheren Pflanzqualität der Bäume eine vollständige Kompensation des möglichen Eingriffs in den Baumbestand im Geltungsbereich und im Vergleich zum aktuellen Baumbestand auf den überbaubaren Flächen darüber hinaus eine ökologische Wertverbesserung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erreicht werden kann.

Naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung Nachfolgend werden die Ergebnisse des gesondert erstellten Gutachtens „Ökologische Eingriffs- / Ausgleichsbewertung zum Bebauungsplan 9-16" (vgl. Pkt. II. 3.3.1) zusammenfassend für den Umweltbericht dargestellt.

Bewertungsgrundlagen für Eingriffe in Natur und Landschaft

Sind auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist nach § 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. Die abschließende Bewältigung des Eingriffstatbestandes nach § 21 BNatSchG erfolgt im Rahmen der Abwägung nach § 1 i.V.m. § 1a BauGB. Gesondert zu behandeln wären Biotope, die unter den besonderen Schutzstatus nach § 26a NatSchGBln fallen. Diese Biotope sind eigenständig und unabhängig von der Zulässigkeit eines Vorhabens nach geltendem Baurecht geschützt. Der Eingriffstatbestand nach § 26a NatSchGBln unterliegt nicht der Abwägung im Bebauungsplanverfahren. Nach § 26a NatSchG Bln geschützte Biotope kommen wie in Kapitel II. 3.2.1.6 dargestellt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nachweislich nicht vor.

Ebenfalls losgelöst von der Eingriffsbewertung nach § 1a BauGB ist zu prüfen, inwieweit Eingriffe in den geschützten Baumbestand erfolgen und die artenschutzrechtlichen Verbote nach den Vorschriften des § 42 Bundesnaturschutzgesetz durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans berührt werden.

Zulässige Nutzung und Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft nach bestehendem Baurecht (§§ 30 und 34 BauGB)

Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe be48 reits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Innerhalb des Geltungsbereichs ergeben sich für die Eingriffsbewertung zwei unterschiedliche Ausgangssituationen:

- Baurecht nach § 30 BauGB

Für eine Teilfläche im Südosten des Geltungsbereichs, die Ostfuge, gilt der festgesetzte Bebauungsplan XV-68a, der auf dieser Fläche eine öffentliche Grünfläche festsetzt. Für die Eingriffsbewertung wird hier das zulässige Maß der Bebauung nach § 30 BauGB als geltendes Planungsrecht zu Grunde gelegt.

- Baurecht nach § 34 BauGB

Die weiteren Flächen des Geltungsbereichs liegen im planungsrechtlichen Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Ausschlaggebend für das zulässige Maß der Bebauung ist hier die Einschätzung der planungsrechtlichen Gebietsqualität von SenStadt (ehemals SenBWV) vom 26.08.1996, die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans eine GRZ von 0,6 (nördl. Bereich) bzw. 0,4 (zentraler und südlicher Bereich) vorsieht. Eine kleine Teilfläche am Südrand wird mit einer GRZ 0,2 eingestuft.

Der Umgang mit der Regel-Überschreitung zur GRZ leitet sich gemäß der Festlegungen von SenStadt aus dem jeweiligen dem Bestand ab. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 9-16 ist die Regel-Überschreitung zu berücksichtigen.

- Damit liegt planungsrechtlich für den kleineren nördlichen Bereich (GRZ 0,6 zzgl.

Überschreitung für Nebenanlagen) kein Eingriff vor. Für die übrigen Bereiche ist der Eingriffstatbestand gegeben.

Eingriffe in den Naturhaushalt

Im Bebauungsplan wird für die Gewerbegebiete eine einheitliche GRZ von 0,6 vorgesehen.

Unter Berücksichtigung der nach § 19 BauNVO maximal zulässigen GRZ-Überschreitung können die Grundflächen im Geltungsbereich bis zu 80 % überbaut werden.

Auf der nach § 30 BauGB zu bewertenden Teilfläche des Bebauungsplans XV-68a ergibt sich mit der geplanten Festsetzung eines Gewerbegebietes im Bebauungsplan 9-16 rechnerisch eine deutliche Zunahme der überbaubaren Flächen und damit eine Verschlechterung der Naturhaushaltswertigkeit nach geltendem Planungsrecht.

Auf den nach § 34 BauGB zu bewertenden Flächen ergibt sich eine weniger deutliche Zunahme der überbaubaren Fläche.