Ohne Bebauungsplan bestünde für den erhaltenswerten markanten Baumbestand über die BaumSchVO hinaus kein Schutzanspruch

Bauvorhaben würden nach Maßgaben des § 34 BauGB genehmigt werden und müssten sich in Art und Maß der Nutzung an der ortsüblichen Bebauung orientieren. Aufgrund des hohen Überbauungsgrads im Bestand, ist für die Grundstücksteile entlang des Groß-Berliner Damms davon auszugehen, dass eine Bebauung im Bereich der Obergrenze des zulässigen Nutzungsmaßes nach § 17 BauNVO genehmigungsfähig wäre.

Ohne Bebauungsplan bestünde für den erhaltenswerten markanten Baumbestand über die BaumSchVO hinaus kein Schutzanspruch. Auch für die für den Naturhaushalt besonders wirksamen Maßnahmen wie die extensive Dachbegrünung, die sich aus dem Landschaftsprogramm Berlin ableitet, würde keine Rechtsgrundlage bestehen.

Nach § 34 BauGB besteht auch für die beräumten Flächen zum Bahngelände und entlang der festgesetzten Ostfuge Baurecht. Eine Erhaltungspflicht für die v.a. faunistisch bedeutsamen Rohbodenflächen besteht nicht. Ohne gezielte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen würde durch Sukzession eine Verbuschung einsetzen, die den ökologischen Wert der Flächen deutlich mindert. Rohboden- und Kiesflächen, die vor allem für Arten wie den streng geschützten Brachpieper, den Flussregenpfeifer und die Haubenlerche notwendig sind, sind dauerhaft nur durch gezielte Maßnahmen wie z. B. eine wiederkehrende Beseitigung der Vegetationsdecke zu erhalten.

Die Ostfuge unterläge bei Nichtdurchführung der Planung weiterhin den planungsrechtlichen Bindungen des festgesetzten Bebauungsplans XV-68a (öffentliche Grünfläche).

II. 3.2.4..Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Wie im Kapitel II 3.2.2. dargelegt, lässt der Bebauungsplan Vorhaben zu, die mit nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind. Diese Auswirkungen können jedoch durch geeignete Maßnahmen entweder vermieden oder ausgeglichen bzw. soweit gemindert werden, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt verbleiben.

Bei folgenden Maßnahmendarstellung wird zwischen den Maßnahmen, die der Vermeidung bzw. dem Ausgleich des naturschutzrechtlichen Eingriffs dienen (Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes), den Eingriff in den geschützten Baumbestand kompensieren und Maßnahmen die Auswirkungen auf weitere Schutzgüter (Schutzgut Men schen, Erholungsfunktion) mindern bzw. sich aus anderen naturschutzfachlichen oder Umweltschutzanforderungen (Artenschutz, Biotopverbund, Immissionsschutz) ergeben, differenziert.

Maßnahmen zur Vermeidung / Kompensation des naturschutzrechtlichen Eingriffs

Der Eingriffsvermeidung dienen:

- die Festsetzung zur Versickerung von Niederschlagswasser über Vegetationsflächen sofern nicht wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

- die Ausweisung der Offenlandfläche am Bahndamm als Fläche für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und die textliche Festsetzung zu den Entwicklungszielen (Erhalt des Offenlandcharakters, Biotopverbundwirkung).

- Ausschluss der Anlage von Stellplätzen, Garagen, Müllabstellplätzen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zur einheitlicheren Gebietgestaltung

Eine vollständige Kompensation des Eingriffs wird durch die Festsetzungen von Grünflächen, sowie bestimmter für die Baugebiete im Entwicklungsbereich geltender ökologischer Standards erreicht. Im Einzelnen werden festgesetzt:

- eine Grünfläche (Ostfuge) zur Sicherung der Erholungsfunktionen (übergeordnete Grünverbindung), und zur Sicherung des Biotopverbundes sowie zur Entwicklung von neuen Freiflächen mit Biotopqualität. Im Rahmen der Eingriffsbewertung findet nur etwa die Hälfte der Fläche (ca. 1 ha) Anrechnung, da ca. 1,05 ha der Umsetzung von Sammelausgleichsmaßnahmen für das Entwicklungsbereich dienen,

- extensive Begrünung der mit einer maximalen Dachneigung von 15°festgesetzten Flachdächer (mit Ausnahme von technischen Einrichtungen und Beleuchtungsflächen),

- Vorgartenzonen mit Pflanzbindungen (Baumpflanzungen) in den Gewerbegebieten angrenzend an die Ostfuge zur Gestaltung der Parkrandbereiche.

Durch diese Maßnahmen kann der Eingriff in Natur und Landschaft (Naturhaushalt, Landschaftsbild) vollständig ausgeglichen werden, Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches sind nicht notwendig.

Ergänzend wirkt sich die Begrünungspflicht für ebenerdige Stellplätze (ein Baum je vier Stellplätze) positiv auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild aus. Weiterhin liegt zur Bepflanzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen eine Pflanzliste vor, die eine Zu63 sammenstellung von standortgemäßen Arten beinhaltet. Sie hat empfehlenden Charakter und soll die Anpflanzung von ökologisch wertvollen Strukturen unterstützen.

Maßnahmen zur Vermeidung / Kompensation des Eingriffs in den geschützten Baumbestand

Durch die Festsetzung von zwei Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und zum Erhalt werden prägende Baumreihen, -gruppen im nördlichen Teil des Geltungsbereiches erhalten.

Die o. g. Pflanzbindungen für Laubbäume ermöglichen in den Baugebieten die Pflanzung von 204 standortgemäßen Laubbäumen. Durch Festsetzung der deutlich erhöhten Pflanzqualität (16-18 cm) wird dann auf der Basis des Gehölzwertes eine vollständige Kompensation in Bezug auf die Anforderungen der BaumSchutzVO Berlin erreicht.

Maßnahmen zur Sicherung besonderer Erholungsfunktionen

Zur Umsetzung der Grünverbindung zwischen dem Landschaftspark und dem S-Bahnhof sichert der Bebauungsplan ein Wegerecht im Bereich des Gewerbegebietes GE 7. Hierdurch wird die Verbindung zwischen der Ostfuge und der Wagner-Regeny-Straße hergestellt.

Maßnahmen zur Ausgestaltung des Straßenraumes der Wagner-Regeny-Straße als Verbindungsachse zum Landschaftspark werden im Rahmen der Umsetzung des benachbarten Bebauungsplans XV-67a durchgeführt.

Kompensationsmaßnahmen aus anderen Bebauungsplänen

Die in den Flächen zum Anpflanzen in den Vorgartenzonen der Gewerbegebiete an der Ostfuge festgesetzten Baumpflanzungen werden einschließlich notwendiger Maßnahmen zur Bodenverbesserung durch die Adlershof Projekt GmbH durchgeführt. Hierbei handelt es sich um eine Kompensationsmaßnahme für Eingriffe in den geschützten Baumbestand im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV 51l.

Auf etwa 1,05 ha der festgesetzten Grünfläche (Ostfuge werden Sammelausgleichsmaßnahmen aus anderen Bebauungsplänen (Eingriffe in geschützte Biotope) umgesetzt.

Maßnahmen zur Erfüllung der artenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß § 42 BNatSchG

Neben den bereits o. g. Grünfestsetzungen, die positive Auswirkungen für den Artenschutz haben (Erhalt und Entwicklung von Offenland-Habitatstrukturen im Bereich der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, und der Ostfuge), sind folgende konkrete Maßnahmen notwendig.