Baunutzungsverordnung

Die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 8 Abs. 3 BauNVO) Vergnügungsstätten sollen auch ausnahmsweise nicht zulässig sein, um die übergeordneten Entwicklungsziele für den benachbarten Wissenschafts-, Wirtschafts- und TechnologieStandort zu sichern und diese Flächen dementsprechend für höherwertige Nutzungen vorzubehalten.

5. Im Gewerbegebiet GE 6 ist eine Unterschreitung der Mindesthöhe von 12 m ausnahmsweise zulässig, wenn an ein Gebäude, das die Mindesthöhe am Groß-Berliner Damm einhält, nach hinten herangebaut wird oder ein Gebäude nach hinten abgestuft wird. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V. mit § 31 Abs.1 BauGB).

Mit dieser Festsetzung soll der Groß-Berliner Damm baulich gefasst werden und so städtebauliches Pendant für die benachbarten baulich geschlossenen Bereiche sein.

Es kann nach hinten hin, Richtung GE 7, auch innerhalb der 20,0 m Zone des GE 6 abweichend von der festgesetzten Mindesthöhe niedriger gebaut werden, wenn ein Gebäude innerhalb des GE 6 die Mindesthöhe einhält. An dieses Gebäude können Gebäude, die kleiner als 12 m sind nach hinten herangebaut werden. Es ist auch möglich ein abgestuftes Gebäude nach hinten zu errichten, was zum Groß-Berliner Damm die Mindesthöhe von 12 m einhält. Ein seitliches Anbauen von Gebäuden unterhalb der Mindesthöhe an Gebäude mit einer Mindesthöhe von 12 m, ist nicht möglich.

6. Stellplätze, Garagen, Müllabstellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr.2 BauGB).

Aufgrund der geplanten großflächigen überbaubaren Flächen werden ausreichend Möglichkeiten geschaffen, Stellplätze, Garagen, Müllabstellplätze und Nebenanlagen zu realisieren.

Verhindert werden sollen Konflikte zur Fläche zum Schutz, zur Pflege und Erhalt von Boden, Natur und Landschaft.

7. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und auf den überbaubaren Grund86 stücksflächen zulässig. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB, § 12 AG-BauGB in Verbindung mit § 15 BauNVO).

Im Plangebiet insgesamt aber insbesondere entlang des Groß-Berliner Damms soll aus gestalterischen Gesichtspunkten die Anbringung von Werbeanlagen auf Werbung mit lokalem Bezug beschränkt werden. Nicht zulässig ist demnach Fremdwerbung. Ebenfalls nicht zulässig ist Werbung außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.

8. Im Gewerbegebiet GE 6 sind Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr.2 BauGB i.V. mit § 31 Abs.1 BauGB)

Mit dieser Festsetzung soll sicher gestellt werden, dass am Groß-Berliner Damm eine Raumkante entsteht. Stellplätze u. a. sollen nicht unmittelbar entlang der Straße entstehen, sondern in den hinteren Grundstücksbereichen angeordnet werden. Ausnahmsweise können jedoch Stellplätze u. a. zugelassen werden, wenn sie zwischen Gebäuden angeordnet werden, mit denen eine Raumkante ausgebildet wird.

9. Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen so weit begrenzt sind, dass die in der Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00 ­ 06:00 Uhr) überschritten werden: Teilflächen LEK, tags LEK, nachts GE 1-4 66 dB (A) 51 dB (A) GE 5-7 62 dB (A) 47 dB (A).

Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach der TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) das nach DIN 45691, Abschnitt 5 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen Wert von 15 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet.

Zum Schutz für sensible Nutzungen empfiehlt das schalltechnische Gutachten eine Schallkontingentierung für das gesamte Plangebiet für Tag und Nacht, unterschieden für zwei Teilbereiche, festzusetzen. Die textliche Festssetzung Nr. 9 regelt die schalltechnische Kontingentierung für die Teilflächen GE 1-4 und für die Teilflächen GE 5-7. Die Grenzwerte sind niedriger, da dies die Nähe zu sensiblen Nutzungen erforderlich macht.

10. Für das anfallende Niederschlagswasser sind Versickerungssysteme anzulegen. Das Niederschlagswasser ist zu versickern und die Versickerungsanlagen sind zu begrünen, sofern wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 36a des Berliner Wassergesetzes)

Aufgrund technischer Kapazitätsgrenzen weist die Regenwasserkanalisation zur Entsorgung des Geltungsbereichs nur ein begrenztes Fassungsvermögen auf, bzw. sind die Kapazitätsgrenzen des Dükers, der das Niederschlagswasser in die Spree leitet, beschränkt. Da die Einleitung des Niederschlagswasser in die Kanalisation nur teilweise möglich ist, müssen Versickerungsflächen im Geltungsbereich angelegt werden. Mit der Festsetzung soll sichergestellt werden, dass allen Betrieben innerhalb des Geltungsbereichs die teilweise Einleitung des anfallenden Niederschlagswasser in die Kanalisation ermöglicht werden kann.

Die textliche Festsetzung Nr. 10 wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 36a Satz 1 Berliner Wassergesetz im Bebauungsplan festgesetzt. Die Festsetzung ist eine Maßnahme der Niederschlagswasserbewirtschaftung, die auch dem Naturhaushalt zu Gute kommt und somit eine landschaftspflegerische Maßnahme ist. Sie wird jedoch aus rechtlichen Gründen nicht als Ausgleich in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 in Anwendung des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berücksichtigt.

11. Innerhalb der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist der Charakter der überwiegend offenen Rasenfluren mit Solitärgehölzen und Gehölzgruppen zu erhalten bzw. zu entwickeln. (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Mit dieser Festsetzung werden die notwendigen Maßnahmen zum Erhalt und zur Sicherung dieser durch Sukzession entstandenen Fläche konkretisiert. Diese Maßnahmen dienen vorwiegend der Sicherung des Lebensraums für besonders und streng geschützte Arten (siehe dazu Kapitel II. 3.2.2.7). 12. Innerhalb der Fläche DEFGD ist zwischen den Punkten EF und DG ein durchgehender 6

m breiter Streifen zur Verbindung der Öffentlichen Grünfläche mit der künftigen WagnerRegeny-Straße mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr.21 BauGB).