Notenverbesserung

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den mündlichen Prüfungsteil nach dem 31. Dezember 2007 absolviert und die zweite juristische Staatsprüfung vor dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur in der auf das Ende des Erstversuchs folgenden übernächsten Prüfungskampagne. Die Zulassung ist schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu beantragen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berliner Juristenausbildungsordnung vom 7. Januar 2009 (GVBl. S. 7). Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Für die Abnahme der Prüfung nach Absatz 1 wird eine Gebühr in Höhe von 600 Euro erhoben. Der Nachweis der entrichteten Gebühr ist mit dem Zulassungsantrag einzureichen. Die Gebühr wird zurückerstattet, wenn die Zulassung versagt wird. Auf Antrag des Prüflings ermäßigt sich die Gebühr

1. auf 100 Euro, wenn der Prüfling vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichtet,

2. auf 400 Euro, wenn der Prüfling spätestens 15 Wochen nach Ablegung der schriftlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichtet oder er nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung nicht bestanden hat."

Artikel II:

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Die Berliner Juristenausbildungsordnung wird um einen Regelungstatbestand erweitert, der es Referendarinnen und Referendaren ermöglicht, die bereits bestandene zweite juristische Staatsprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung zu wiederholen. Den Referendarinnen und Referendaren, die den Eindruck gewonnen haben, dass sich ihr Leistungsstand im Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht zutreffend widerspiegelt, wird damit die Möglichkeit eingeräumt, ihre juristischen Fähigkeiten und Kenntnisse ein zweites Mal zeigen zu können.

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Note der zweiten juristischen Staatsprüfung angesichts der angespannten Arbeitsmarktsituation für Juristinnen und Juristen immer mehr an Bedeutung gewinnt. Die vorgeschlagene Änderung hält sich an den bundesgesetzlichen Vorgaben in § 5d Abs. 5 S. 4 DRiG und der Verordnungsermächtigung in § 24 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe

h) und Nr. 6 S. 1 JAG. Einen Notenverbesserungsversuch in der zweiten juristischen Staatsprüfung haben bereits die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das Gemeinsame Prüfungsamt Hamburg/Bremen/Schleswig-Holstein eingeführt. In Niedersachsen läuft derzeit ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren.

Der Wiederholungsversuch wird mit einer die Mehrkosten deckenden Gebühr versehen. Eine Stundungsmöglichkeit für wirtschaftlich weniger gut situierte Prüflinge ergibt sich aus dem Verweis in § 24 Abs. 1 Nr. 6 JAG auf die nach erfolgter Änderung des JAG auch für den Notenverbesserungsversuch geltende Verweisung auf die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge.

Die weiteren Änderungen setzen lediglich die in der Praxis bereits zur Anwendung kommende Handhabung einiger Detailaspekte der Ausbildung und Prüfung um.

b) Einzelbegründung:

Zu Artikel I: Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht, die durch die Einfügung des neuen § 32a erforderlich war.

Nummer 2 (Änderung des § 9):

Durch die Änderung der Zeitangabe in § 9 Abs. 3 Satz 1 wird lediglich ein redaktionelles Versehen beseitigt. Bei der Neufassung der JAO im Jahr 2003 war bei der Berechnung der Prüfungsdauer bezüglich der staatlichen Pflichtfachprüfung versäumt worden, das neu eingeführte Vertiefungsgespräch mit einer Dauer von maximal fünf Minuten bei der Bemessung der Prüfungszeit pro Prüfling zu berücksichtigen.