Tarifverträge

§ 11

Wertung unangemessen niedriger Angebote:

(1) Erscheint ein Angebot für eine Leistung im Sinne des § 8, auf das der Zuschlag hat der öffentliche Auftraggeber das Angebot unter diesem Aspekt vertieft zu prüfen.

Eine solche vertiefte Prüfung ist immer dann durchzuführen, wenn die rechnerisch geprüfte Angebotssumme um mindestens 20 v. H. unter der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt oder um mehr als 10 v. H. von der des nächst höheren Angebotes abweicht. Diese Prüfung erfolgt ergänzend zu der in § 25 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und § 25 der Verdingungsordnung für Leistungen vorgegebenen Prüfung unangemessen niedrig erscheinender Angebote.

(2) Für den Fall der vertieften Prüfung nach Absatz 1 ist der Bieter zu verpflichten, seine Kalkulation im Hinblick auf die Entgelte, einschließlich der Überstundensätze, vorzulegen.

(3) Kommt der Bieter dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er die begründeten Zweifel des öffentlichen Auftraggebers an seiner Tariftreue im Sinne des § 9 nicht beseitigen, so ist sein Angebot vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.

§ 12:

Nachweise:

(1) der Bieter trotz Aufforderung folgende Unterlagen nicht einreicht:

1. aktuelle Nachweise der zuständigen in- oder ausländischen Finanzbehörde, des in- oder ausländischen Sozialkasse des Baugewerbes oder einer vergleichbaren Einrichtung über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen,

2. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als sechs Monate sein darf, sowie

3. eine Tariftreuerklärung nach § 9 Abs. 1 oder § 9 Abs. 5.

Die Angaben zu Satz 1 Nr. 1 oder 2 können durch eine Bescheinigung des ausländischen Staates nachgewiesen werden. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

(2) werden, so ist der Bieter zu verpflichten, nach Aufforderung und vor der nach Absatz 1 vorzulegen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Bei Aufträgen, deren Auftragswert 10 000 Euro nicht überschreitet, tritt an Stelle der Nachweise nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 die Erklärung des Bieters, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vollständig zu entrichten.

(4) Hat ein Bieter bereits einmal im Kalenderjahr den Nachweis nach Abs. 1 vorgelegt, und gibt er innerhalb des Jahres ein Angebot auf einen weiteren Auftrag ab, so entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern nicht begründete Zweifel an seiner Tariftreue bestehen.

§ 13:

Kontrollen:

(1) Kontrollen hinzuweisen. Die Kontrollen sind vom Auftraggeber zu dokumentieren.

(2) aktuelle und prüffähige Unterlagen nach Absatz 1 über die am Ort der Leistung eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten und diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers oder einer vom öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich dazu bevollmächtigen Stelle oder Person unverzüglich zur Prüfung vorzulegen.

§ 14:

Sanktionen:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 13 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung durch den Formvorlegt.Ordnungswidrighandeltauch,wervorsätzlichoderfahrlässigentgegen

§ 9 Satz 1, 2 Leistungen auf Nachunternehmer überträgt, obwohl der Auftraggeber nicht im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(2) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 9 und 10 Satz 3 zu sichern, haben die öffentlichen Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß eine Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt 10 v. H. des Auftragswertes nicht überschreiten.

(3) der in § 9 genannten Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie grob fahrlässige oder mehrfache Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 10 oder 13 Abs. 2 den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.

(4) Verpflichtungen der §§ 9, 10 oder 13 Abs. 2 verstoßen, so kann ein öffentlicher Auftraggeber es von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu einem Jahr ausschließen.

(5) Der Senat richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 4 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

1. die im Register zu speichernden Daten, den Zeitpunkt ihrer Löschung und die Einsichtnahme in das Register,

2. die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, Entscheidungen nach Absatz 3 an das Register zu melden und

3. von Unternehmen Auskünfte aus dem Register einzuholen.

§ 15:

Präqualifikationsverfahren:

(1) die

1. in die Liste präqualifizierter Unternehmen nach § 9 Nr. 3 Abs. 2 der VOB/A aufgenommen sind und sich

2. tariftreu verhalten, indem sie Tarifvertrage gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes anwenden.

(2) Präqualifizierung unterwerfen.

(3) Der Senat kann weitere Präqualifizierungsverfahren anerkennen. Für § 16

Zentrale Tariftreuestelle:

(1) Der Senat errichtet eine zentrale Tariftreuestelle für das Land Bremen. Der vom Senat beschlossene Koordinierungskreis Tariftreue gilt als Tariftreuestelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) ihrer Aufgaben nach den §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 13. Die vom Senat mit der Umsetzung der Kontrollen betrauten Ressorts sind die zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 Abs. 1. Weitere Aufgaben können der zentralen Tariftreuestelle durch Rechtsverordnung des Senats übertragen werden.

(3) Die zentrale Tariftreuestelle kann bei öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen Senat durch Rechtsverordnung.

(4) Die zentrale Tariftreuestelle legt jeweils zum 30. April eines Jahres einen Bericht veröffentlicht.

Abschnitt 4:

Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Auftragsvergabe

§ 17:

Berücksichtigung sozialer Kriterien:

(1) Bei bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Gleiches gilt für Bieter, die die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern.

(2) Als Nachweis zu 1 ist von den Unternehmen eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen vorzulegen bzw. darzulegen, wie sie die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern. Die Regelung ist den Bewerbern in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen. Dabei ist auf die Nachweispflicht zu 1 hinzuweisen.

Abschnitt 5:

Berichtspflicht

§ 18:

Vergabebericht Abschnitt 6

Schlussvorschriften

§ 19:

Inkrafttreten/Evaluierung:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor seinem Inkrafttreten durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist.

(3) Das Gesetz und seine Wirkungen sind alle fünf Jahre zu evaluieren. Die Ergebnisse sind der Bremischen Bürgerschaft vorzulegen.