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3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Justiz die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (BKEntschV-GV)

Vom 19. Dezember 2008

Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 12. September 1975 (GVBl. S. 2370) wird verordnet:

§ 1:

Im Außendienst beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden finanziellen Aufwands eine Entschädigung nach den folgenden Vorschriften.

§ 2:

(1) Die Entschädigung für Sachkosten wird pauschal gewährt und beträgt im Kalendermonat 1000 Euro. Der vorstehende Betrag erhöht oder vermindert sich jeweils um 50 Euro, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte, jeweils gültige Verbraucherindex für Deutschland im Monat Oktober gegenüber dem Stand des Vorjahres ändert und diese prozentuale Änderung bezogen auf die in Satz 1 genannte Pau2 schale mindestens 50 Euro beträgt. Führt die Veränderung des Verbraucherindex in einem Jahr nicht zu einer Erhöhung oder Verminderung von 50 Euro, ist sie im nächsten Jahr mit zu berücksichtigen. Der geänderte Betrag wird von der Senatsverwaltung für Justiz im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport bekannt gemacht und zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.

(2) Berechtigte, die weniger als einen Monat als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher eingesetzt sind, erhalten pro Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrags.

(3) Für den durch die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von Arbeitsverträgen entstehenden Aufwand der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (Personalgemeinkosten) wird daneben eine Entschädigung in Höhe von monatlich 50 Euro gewährt.

(4) Sofern Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung verhinderter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen übernehmen, wird für daraus resultierende höhere Sachaufwendungen ab dem 31. Kalendertag der Vertretung oder Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen eine Pauschale von 10 Euro für jeden Tag einer durchgeführten Vertretung oder Verwaltung gewährt. Bei Vertretung oder Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher wird der Erhöhungsbetrag anteilig berücksichtigt.

Die Vertretungspauschale wird durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres festgesetzt.

§ 3:

(1) Notwendige und angemessene Aufwendungen vollzeitbeschäftigter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen werden pro Kalendermonat bis zur Höhe eines Betrags erstattet, der einem halben Monatsentgelt nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 des jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres geltenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder zuzüglich zu entrichtender Sozial- und gesetzlicher Unfallversicherungsbeiträge sowie einer tariflichen hälftigen Jahressonderzahlung entspricht (Höchstbetrag). Der Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend deren Beschäftigungsumfang.

(2) Liegt die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers nach dem geltenden Belastungsmaßstab höher als 120 Prozent oder niedriger als 80 Prozent, so erhöht oder verringert sich der Höchstbetrag nach Absatz 1 je angefangene zehn Prozentpunkte um jeweils zehn Prozent. Für das laufende Kalenderjahr ist die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich.

Waren Berechtigte im Vorjahr noch nicht als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher im Außendienst beschäftigt, so ist die durchschnittliche Arbeitsbelastung aller Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Vorjahr zugrunde zu legen.

(3) Die nach Absatz 1 geltend gemachten Aufwendungen sind nachzuweisen.

§ 4:

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach §§ 2 und 3 zustehenden Entschädigungsbeträge vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren einzubehalten und darüber zu verfügen. Die der Staatskasse verbleibenden Gebühren sind spätestens zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres abzuliefern.

(2) Die endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge erfolgt durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres. Entschädigungen nach § 5 Abs. 1 sind auf die zustehende Entschädigung anzurechnen.

§ 5:

(1) Reichen die innerhalb eines Entnahmezeitraums nach § 4 Abs. 1 Satz 2 vereinnahmten Gebühren aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten haben, zur Deckung der nach §§ 2 und 3 zustehenden Entschädigung nicht aus, ist der fehlende Betrag auf Antrag aus der Staatskasse zu ergänzen.

(2) Für den Fall einer vorhersehbaren längerfristigen Verhinderung sind die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher verpflichtet, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros anfallenden Kosten soweit möglich und zumutbar zu reduzieren.

Dies gilt insbesondere in Bezug auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse.

§ 6:

Reichen die nach §§ 2 und 3 zustehenden Entschädigungsbeträge nicht aus, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen Ausgaben zu decken, kann abweichend hiervon auf Antrag eine besondere Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben den Anfall der entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen.

§ 7:

Über Anträge nach § 5 Abs. 1 und § 6 Satz 1 entscheiden die Präsidentin oder der Präsident des jeweils zuständigen Amtsgerichts.

§ 8:

Die Entschädigung nach den §§ 2, 3 und 6 Satz 1 wird insoweit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gezahlt, als sie im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen ist und mit ihr Aufwendungen abgegolten werden, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären.

§ 9:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.