Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2008 bleibt die in Satz 1 genannte Verordnung jedoch weiter

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 22. Oktober 1975 (GVBl. S. 3059, 1976 S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2008 (GVBl. S. 404), außer Kraft.

Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2008 bleibt die in Satz 1 genannte Verordnung jedoch weiter anwendbar.

A. Begründung:

a) Allgemeines Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind gemäß § 46 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) verpflichtet, ein Büro einzurichten und auf eigene Kosten zu unterhalten. Nach § 49 GVO sind sie daneben verpflichtet, Büround Schreibhilfen auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit dies der Geschäftsbetrieb erfordert. Zur Abgeltung der durch diese Verpflichtungen entstehenden Kosten wird den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern eine Aufwandsentschädigung (Bürokostenentschädigung) gewährt. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).

Die Bürokostenentschädigung wurde bislang pauschal und nachweisfrei gezahlt. Nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 - 2 C 41.03 -, des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2005 - 5 KN 239/03 -, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2005 - 2 D 7/04 -, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2006 - 3 B 04.3383 - und vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683 - sowie des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 - K 6/04-) dürfen mit der Bürokostenentschädigung nur tatsächliche Aufwendungen ersetzt werden. Ein wie auch immer gearteter fiktiver Kostenersatz ist nicht zulässig. Insbesondere darf Gerichtsvollziehern, denen keine Personalkosten entstanden sind, nur eine Sachkostenerstattung gewährt werden. Die bisherige Entschädigungsregelung war deshalb durch die vorliegende Neuregelung zu ersetzen.

Eine spezielle Entschädigungsregelung für die Bürokosten der Gerichtsvollzieher ist auch mit Blick auf eine mögliche Neuordnung des Gerichtsvollzieherwesens im Sinne eines Beleihungsmodells bis auf weiteres erforderlich.

Zum einen ist das Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ungewiss. Ferner wird auch nach einer etwaigen Neuordnung im Hinblick auf die zu treffenden Übergangsregelungen noch für einen längeren Zeitraum eine Bürokostenentschädigungsregelung benötigt.

b) Einzelbegründung

Zu § 1:

Bei der allen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern auf Grund von § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG zu gewährenden Bürokostenentschädigung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte um eine reine Aufwandsentschädigung (vgl. die unter A. genannten Urteile). Dies stellt § 1 ausdrücklich klar.

Zu § 2 Abs. 1 Hinsichtlich der Sachaufwendungen weisen Gerichtsvollzieherbüros eine vergleichbare, vom Geschäftsanfall weitgehend unbeeinflusste Kostenstruktur auf. Die pauschal gewährte Entschädigung für Sachkosten wird daher allen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern unabhängig vom individuellen Beschäftigungsumfang (Vollzeit, Teilzeit) und von der individuellen Arbeitsbelastung in vollem Umfang gewährt.

Mit dem pauschalen Abgeltungsbetrag sind alle notwendigen Sachaufwendungen für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros abgegolten. Hierzu zählen insbesondere folgende Kostenfaktoren:

· Aufwendungen für Büroräume einschließlich etwaiger Nebenräume,

· Heizung, Strom und Wasser einschließlich Abwasser,

· Reinigungskosten für die Geschäftsräume,

· Büromöbel und Büromaschinen (z. B. Kopiergerät, Fernsprecheinrichtungen, Telefaxgerät, Aktenvernichter, Rechenmaschine),

· Computerhardware und Computersoftware,

· sonstige Büroausstattung (z. B. Lampen, Vorhänge),

· Bürokleinmaterial (z. B. Papier, Toner),

· Literatur,

· Grundgebühren für Telefon, Handy und Internetanschluss,

· für die Ausübung des Berufs oder die Einrichtung des Büros notwendige Versicherungen (z. B. Haftpflicht, Hausrat, ggf. anteilige Gebäudeversicherungen),

· Wartung, Reparaturen und Instandsetzung,

· für die Anschaffung der Büroeinrichtung zu zahlende Schuldzinsen.

Die Anschaffungskosten für Büromöbel, Büromaschinen, Computerhardware und für die sonstige Büroausstattung sowie die Aufwendungen für Wartung, Reparaturen und Instandsetzung sind nach ertragssteuerlichen Grundsätzen berücksichtigt. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen für Büroräume, hinsichtlich derer berücksichtigt worden ist, dass diese entweder in Form von Mietzahlungen bei angemieteten Räumen oder in Form der Abnutzung (vgl. § 7 Einkommensteuergesetz (EStG)) bei Räumen in Gebäuden, die im Eigentum der Gerichtsvollzieherin / des Gerichtsvollziehers stehen, anfallen. Hierbei ist beachtet worden, dass die Büroräume einer Gerichtsvollzieherin bzw. eines Gerichtsvollziehers in der Regel den Mittelpunkt ihrer bzw. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden (vgl. Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26. Dezember 2006 - IV 83/2006). Die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher erbringt in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung an seinem Arbeitsplatz in seinen Büroräumen und außerhalb dieses Arbeitsplatzes. Neben der für den Gerichtsvollzieherberuf bedeutenden Außendiensttätigkeit gehört die Innendiensttätigkeit zu dessen Kernbereich. Zu dem Aufgabenfeld von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern gehört insbesondere auch die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen, die Einräumung von Ratenzahlungsvereinbarungen nach § 806a Zivilprozessordnung, die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 63 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, das Abhalten von Sprechstunden, die aktenmäßige Verwaltung und Archivierung von Vollstreckungsvorgängen und die Durchführung des Schrift- und Telefonverkehrs.

Als Ersatz für den darüber hinaus bei der Erledigung von Zwangsvollstrekkungsaufträgen entstehenden Aufwand, insbesondere Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Vordruckauslagen, Fahrtkosten, Entgelte für Bankdienstleistungen u. a. werden den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern die von ihnen erhobenen Auslagen überlassen (§ 11 Abs. 2 GVO, Nrn. 701- 713 KV-GvKostG). Diese Aufwendungen sind deshalb nicht Bestandteil der Bürokostenentschädigung.

Die Höhe des monatlichen Abgeltungsbetrags resultiert aus dem Ergebnis der bundesweiten Erhebung zur Feststellung der Sachkosten eines Gerichtsvollzieherbüros in Verbindung mit einer lokalen stichprobenartigen Erhebung bei den Berliner Gerichtvollzieherinnen und Gerichtvollziehern im Jahr 2005 und berücksichtigt die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Erhöhung der Mehrwertsteuer sowie zwischenzeitliche Preissteigerungen. Die Erhebungsergebnisse enthalten keine Hinweise auf gravierende regionale Abweichungen in der Kostenstruktur, die regionale Staffelungen im Sachkostenansatz notwendig gemacht hätten.

Durch die Anpassungsklausel ist gewährleistet, dass die Sachkostenentschädigung keine statische Größe ist, sondern an der allgemeinen Preisentwicklung teilnimmt. Dies sichert den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern ein gleichbleibendes Entschädigungsniveau. Die Anpassung wurde auf einen Schwellenwert von 50 Euro begrenzt, um eine ständige Anpassung, auch bei kleinsten Veränderungen zu vermeiden. Gleichzeitig wird durch die Anpassung in 50-Euro-Schritten gewährleistet, dass die Sachkostenpauschale stets eine „runde Summe" darstellt. Durch Satz 3 wird sichergestellt, dass Veränderungen unter 50 Euro im Folgejahr hinzuaddiert und der 50 Euro überschreitende Betrag bei künftigen Veränderungen mit berücksichtigt wird.

Zu § 2 Abs. 2 Berechtigte, die weniger als einen Monat als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher eingesetzt sind, erhalten die Sachkostenpauschale zeitanteilig.

Zu § 2 Abs. 3 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, die Büropersonal beschäftigen, entsteht durch diese Arbeitgeberfunktion ein zusätzlicher Arbeitsaufwand bzw. bei der Beautragung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zusätzliche Kosten, die mit dieser pauschalen monatlichen Entschädigung abgegolten werden.

Zu § 2 Abs. 4 Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Übernahme von Vertretungsaufgaben auch zu einem höheren Aufwand führt.