Gerichtsvollziehertätigkeit

Für den Fall, dass eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher die Gerichtsvollziehertätigkeit vorübergehend nicht ausüben kann (beispielsweise wegen Mutterschutz, Elternzeit, Kuraufenthalt/Erkrankung, Unfalls oder vergleichbarer Umstände) und deswegen in dieser Zeit keine Einnahmen erzielt, ermöglicht auch § 5 Abs. 1 auf Antrag eine außerordentliche Entschädigung, damit die weiterlaufenden Bürokosten bestritten werden können, ohne dass die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher auf andere Finanzierungsmittel zurückgreifen muss.

Wenn eine längerfristige Verhinderung im Sinne des Absatzes 2 absehbar oder geplant ist, sind die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher dienstund haushaltsrechtlich verpflichtet, die im Verhinderungszeitraum anfallenden Bürokosten so gering wie möglich zu halten, beispielsweise durch die Kündigung bestehender Beschäftigungsverhältnisse mit Hilfskräften oder von Verträgen mit Reinigungsunternehmen. Kommt sie oder er der Pflicht zur Kostenreduzierung nicht nach, sind die Kosten in entsprechendem Umfang als nicht angefallen und damit als nicht erstattungsfähig im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.

Zu § 6:

Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben grundsätzlich nur Anspruch auf eine Sach- und Personalkostenentschädigung nach den §§ 2 und

3. Es sind jedoch Einzelfälle denkbar (zum Beispiel bei einer außergewöhnlich hohen Geschäftsbelastung, bei Sonderzuständigkeiten für den Amtsbezirk oder bei Beschäftigung einer Aushilfskraft aufgrund längerer Erkrankung der Büroangestellten), in denen notwendige Ausgaben anfallen können, die über die dort genannten Höchstbeträge hinausgehen. Für diesen Fall kann die/der zuständige Präsidentin/Präsident des Amtsgerichts eine höhere Aufwandsentschädigung festsetzen. Um den Anfall und die Angemessenheit der Ausgaben überprüfen zu können, sieht Satz 2 insoweit eine gesonderte Nachweis- und Darlegungspflicht vor. Eine höhere Entschädigung für die Einstellung von Ersatzkräften bei längerfristigem Personalausfall kann nur gewährt werden, wenn sowohl die Erkrankung der Büroangestellten, als auch die Aufwendungen für die Ersatzkraft nachgewiesen werden. Der Gerichtsvollzieher als Arbeitgeber des Büropersonals hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz höchstens für sechs Wochen die Vergütung fort zu entrichten; im Anschluss daran wird Krankengeld gezahlt.

Zu § 7:

Die Entscheidung über Anträge nach § 5 Abs.1 und § 6 Satz 1 wird den Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte als zuständigen Leiter der jeweiligen Dienstbehörde, bei der die Gerichtsvollzieherin / der Gerichtsvollzieher beschäftigt ist, übertragen, weil diesen auch die unmittelbare Dienst ­ und Fachaufsicht obliegt.

Zu § 8:

Diese Vorschrift stellt klar, dass die Entschädigung nach den §§ 2, 3 und 6 Abs. 1 grundsätzlich steuerfrei gezahlt wird.

Zu § 9 Abs.

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.

Zu § 9 Abs. 2 Diese Vorschrift regelt das Außer-Kraft-Treten der bisherigen Regelung und stellt sicher, dass die Abrechnung für 2008 auch danach noch nach der für dieses Jahr geltenden Regelung erfolgen kann.

B. Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 12. September 1975 (GVBl. S. 2370).

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine.

D. Gesamtkosten: Keine (vgl. Buchst. F.)

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Aufgrund der Abhängigkeit der neuen Entschädigungsregelung vom tatsächlichen Aufwand der Gerichtsvollzieher sind die Kosten im Voraus nicht genau bezifferbar. Sofern sich der Umfang, in dem die Gerichtsvollzieher Bürohilfskräfte beschäftigen, gegenüber der derzeitigen Lage nicht ändern sollte, würde die neue Verordnung zu einer erheblichen Ausgabenreduzierung führen.

Es ist allerdings zu erwarten, dass auf Grund der Neuregelung jedenfalls mittelfristig mehr Gerichtsvollzieher Bürohilfskräfte in regulären Arbeitsverhältnissen beschäftigen werden. Wenn sich die Mehrbeschäftigung in einem durchschnittlichen Rahmen hält, kann die Reform gegenüber dem bisherigen Modell aufkommensneutral umgesetzt werden. Nur im Extremfall, also bei Ausschöpfen der Höchstbeträge durch nahezu alle Gerichtsvollzieher, würden sich die Ausgaben maßvoll erhöhen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass dies mit einem Zuwachs an sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen einhergehen und damit zu Mehreinnahmen an Steuern und Sozialbeiträgen führen würde.

Ein nahezu feststehender Betrag ist die Höhe der Entschädigung für Sachkosten, weil diese pauschal gewährt wird. Sie beträgt im Kalendermonat 1.000,00, mithin 12.000,00 im Jahr. Ausgehend von der Zahl der im Jahr 2007 eingesetzten Gerichtsvollzieher von 280,39 wären insgesamt 3.364.680,00 für die Entschädigung der Sachkosten aufzuwenden.

Schwieriger zu prognostizieren ist die Höhe der voraussichtlichen Personalkosten. Der monatliche Höchstbetrag beträgt 1.475,02 monatlich, mithin 17.700,24 im Jahr bei Ausschöpfung des Höchstbetrages. Laut einer Umfrage bei allen Berliner Gerichtsvollziehern hatten 94 Gerichtsvollzieher Büropersonal beschäftigt. Bei Fortführung dieser Beschäftigungsverhältnisse entstünden maximal Kosten von 1.663.822,50 (17.700,24 x 94). Die Kostenobergrenze läge, bei Ausschöpfung des Höchstbetrages durch alle Gerichtsvollzieher bei 4.962.970,20 (17.700,24 x 280,39 Gerichtsvollzieher). Außerdem erhalten die Gerichtsvollzieher, die Büropersonalbeschäftigen insgesamt 600,- pro Jahr zur Deckung ihrer Ausgaben als Arbeitgeber (Personalgemeinkosten). Zu den vorgenannten Summen kämen daher noch 56.400,00 (600,00 x 96) bzw. 168.234,00 (600,00 x 280,39). Zusammen mit den vorgenannten Sachkosten würden sich die Gesamtkosten demnach zwischen 5.084.902,00 und maximal 8.561.416,00 bewegen.

Neben der Entschädigung zur Abgeltung der Bürokosten steht den Gerichtsvollziehern gemäß § 1 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung ­ VollstrVergV) vom 8. Juli 1976 (BGBl. I. S. 1783 / GVBl. S. 1580) eine sogenannte „Anspornvergütung" in Höhe von 15 v. H. der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren zu (2007 fiktiv: 1.425.680,96 gemindert durch Höchstbetragsgrenzen).

Im Jahr 2007 nahmen die Berliner Gerichtsvollzieher 9.504.539,76 an Gebühren ein. Zusätzlich haben die Gerichtsvollzieher im Jahr 2007 insgesamt 936.585,88 an Schreibauslagen (sog. Dokumentenpauschale) einbehalten, die nach der Neuregelung der Bürokostenentschädigung ebenfalls an das Land Berlin abzuführen wären. Unter Zugrundelegung der Einnahmen für 2007 hätte daher insgesamt ein Betrag in Höhe von 10.441.124,00 zur Dekkung der Bürokostenentschädigung und der Anspornvergütung zur Verfügung gestanden. Nach den Einnahmen des Jahres 2007 wäre daher eine deutliche Deckung der Bürokostenentschädigung und der Anspornvergütung durch die vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen zu verzeichnen. Der Restbetrag verbleibt der Landeskasse.