Prüfungsausschuss

Die Prüfungsarbeiten werden nach näherer Bestimmung durch den Prüfungsausschuss vor der mündlichen Prüfung von einer Lehrkraft der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen (Erstzensierender oder Erstzensierende) und danach von einem Beamten oder einer Beamtin des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes (Zweitzensierender oder Zweitzensierende) bewertet.

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 7. Die die Bewertung tragenden wesentlichen Gründe sind von den Zensierenden jeweils in Kurzgutachten darzustellen. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die beiden Zensierenden nicht einigen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der Noten der beiden Zensierenden.

(8) Im Anschluss an die Bewertung der Arbeiten setzt der Prüfungsausschuss für jeden Prüfling die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung fest. Sie ist das auf zwei Dezimalstellen gerundete arithmetische Mittel der Punkte für die einzelnen Prüfungsarbeiten. Die Punkte der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Gesamtpunktzahl sind jedem Prüfling unverzüglich bekannt zu geben."

9. In § 17 werden das Wort „Note" durch das Wort „Punktzahl" und die Angabe „ausreichend (4,3)" durch die Angabe „5 Punkte" ersetzt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 6 wird durch folgende Sätze 6 und 7 ersetzt: „Die mündliche Prüfung besteht aus dem Fachvortrag, dem Planspiel und einer fachlichen Befragung. Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfling regelmäßig 90 Minuten nicht überschreiten."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) In der praktischen Prüfung, die nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung stattfinden muss, hat der Prüfling Aufgaben mit schwerpunktmäßiger Ausrichtung auf einsatztaktische Methoden und Techniken in Form einer Einsatzübung zu lösen. Die Aufgaben sind so anzulegen, dass eine Bewertung der einsatztaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten möglich ist. Bei der Abnahme der Prüfung können dem Prüfling ergänzende Fragen grundsätzlich nach Ablauf der einzelnen Übung gestellt werden."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Leistungen des Prüflings in der mündlichen und in der praktischen Prüfung sind jeweils mit einer Punktzahl gemäß § 7 zu bewerten. Die Punktzahl der mündlichen Prüfung setzt sich aus dem auf zwei Dezimalstellen gerundeten arithmetischen Mittel der Punkte für den Fachvortrag, dem Planspiel und der fachlichen Befragung zusammen. Die Bewertung der praktischen Prüfung ist die in der Einsatzübung erreichte Punktzahl. Über die Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Bewertung mit Stimmenmehrheit nicht zustande, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Wenn in einer der Teile der mündlichen oder in der praktischen Prüfung lediglich eine Punktzahl erzielt wird, die schlechter als fünf Punkte lautet, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden; der Prüfling hat alle Teile der mündlichen und praktischen Prüfung abzulegen, auch wenn die Laufbahnprüfung aufgrund schlechter als fünf Punkte bewerteter Prüfungsteile der mündlichen und praktischen Prüfung bereits als nicht bestanden gilt."

11. § 19 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Abschlussnote setzt sich zusammen aus der Ausbildungsgesamtpunktzahl, der Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung, der Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung und der Punktzahl der praktischen Prüfung.

In die Abschlussnote gehen ein

1. die Ausbildungsgesamtpunktzahl zu 40 vom Hundert,

2. die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung zu 25 vom Hundert,

3. die Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung zu 20 vom Hundert,

4. die Punktzahl der praktischen Prüfung zu 15 vom Hundert.

Die Punktzahl der Abschlussnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet errechnet.

(2) Darf der Prüfling die Prüfung wiederholen, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung, inwieweit der Prüfling vorher bestimmte Teile der Ausbildung nochmals zu durchlaufen hat, und legt fest, welche Prüfungsteile zu wiederholen sind.

(3) Gilt die Prüfung aus den in § 12 Abs. 5 oder § 14 Abs. 3, 5 und 6 genannten Gründen als nicht bestanden, so entscheidet die Dienstbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses und der Ausbildungsleitung, welche Prüfungsteile zu wiederholen sind."

In § 23 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 13 oder 16" durch die Angabe „§§ 12 oder 15" ersetzt.

14. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz „(Anlage 2)" durch die Wörter „für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte nach § 12 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung ­ Regelaufstieg ­" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „der in Anlage 2 Nr. 1 genannte Ausbildungsteil" durch die Wörter „ein funktionsbezogenes Praktikum" ersetzt.

15. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Anlage 3)" durch die Worte „für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte nach § 15 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung ­ Besonderer Aufstieg ­" ersetzt.

16. Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.

Artikel II:

Für Nachwuchskräfte, deren Leistungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Noten bewertet wurden, stellt die Ausbildungsleitung die Noten auf das Punktsystem gemäß Artikel I Nr. 4 um.

Artikel III:

Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Im Zusammenhang mit dem derzeit laufenden Verfahren zur Änderung der FeuerwehrLaufbahnverordnung ist beabsichtigt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APOgDFw) zu ändern, um eine zukunftssichere Handhabung sicherstellen.

Ein Schwerpunkt liegt auf dem Ablauf der Laufbahnprüfung. Zukünftig müssen alle Prüfungsteile der Laufbahnprüfung bestanden werden (drei schriftliche Prüfungsarbeiten, ein Fachvortrag, die Planspielprüfung, die fachliche Befragung und die praktische Prüfung).

Ferner wird das bisherige Notensystem in Anlehnung an § 8 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu) vom 25. März 2004, die bundesweit einheitlich für die Ausbildung des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes Anwendung findet, durch ein Punktesystem ersetzt, das aufsteigend von 0

(ungenügend) bis 15 (sehr gut) Punkte vorsieht, denen Noten zugeordnet sind. Die Bezeichnung und die Beschreibung der Noten wurden an Vorgaben des Laufbahngesetzes angeglichen.

Weitere wesentliche Änderung ist, dass die Rahmenpläne nicht mehr Bestandteil der Verordnung sein sollen, da sich dies in der Vergangenheit nicht bewährt hat.

b) Einzelbegründung:

1. Zu Art. I Nr. 1 (§ 3 APOgDFw):

Der Ausbildungsrahmenplan und die Einführungsrahmenpläne waren bisher als Anlagen Bestandteil der Verordnung. Dies hat sich nicht bewährt, da die Rahmenpläne durch ihre detaillierten Vorgaben eine flexible Anpassung der Ausbildungspläne an veränderte Anforderungen oder organisatorische Notwendigkeiten erschwerten.

Zukünftig sollen die Ausbildungsrahmenpläne von der Berliner Feuerwehr im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport aufgestellt werden.

2. Zu Art. I Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 und 2 APOgDFw):

In § 9 Abs. 1 FwLVO ist die Anrechnung von förderlichen Studien- und Tätigkeitszeiten auf den Vorbereitungsdienstes vorgesehen. Die neue Regelung in § 5 Abs. 1 APOgDFw konkretisiert die Vorgaben der FwLVO, indem auf die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse abgestellt wird.

Die bisher ausdrücklich bezeichneten Studienschwerpunkte Gefahrenabwehr und Schadensverhütung werden nicht mehr genannt, da das Angebot an Studiengängen, in dem für die Tätigkeit besonders förderliche Kenntnisse vermittelt werden, angesichts der Entwicklungen in der Hochschullandschaft nicht mehr abschließend aufgezählt werden kann (z.B. der gemeinsame Studiengang „Sicherheit und Gefahrenabwehr" der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) und der Otto-von-GuerickeUniversität Magdeburg oder „Rescue Engineering" der HAW Hamburg). Die aus der Anrechnung resultierende übliche Dauer des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Dienst bleibt bei zwei Jahren, die Mindestdauer bei maximaler Anrechnung bei einem Jahr. Über anrechnungsfähige Zeiten ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Entscheidung trifft nach wie vor die Berliner Feuerwehr.

Zu Absatz 2 ist anzumerken, dass die Ausnahmeregelung, die sich in der Vergangenheit als schwer handhabbar erwies, durch die zukünftig flexiblere Gestaltungsmöglichkeit der Ausbildungsrahmenpläne überflüssig wird und daher gestrichen wird.

3. Zu Art. I Nr. 3 (§ 6 APOgDFw):

Die Möglichkeit, durch ein einstimmiges Votum der Fachkonferenz die Wiederholungsmöglichkeit auszuschließen, wird gestrichen (Absatz 1). Zukünftig können alle Ausbildungs- und Prüfungsteile, die nicht bestanden wurden, einmal wiederholt werden.