Fachhochschule

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung APOgDFw Neue Fassung APOgDFw Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APOgDFw) vom 25. April 2001 (GVBl. S. 121) Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APOgDFw) vom 25. April 2001 (GVBl. S. 121), geändert durch Verordnung vom... Der Ausbildungsleiter hat der Dienstbehörde unverzüglich zu berichten, wenn die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes des einzelnen Anwärters ernstlich gefährdet oder endgültig aussichtslos erscheint.

§ 3:

Ausbildungsleitung

(2) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte und Vorgesetzter oder Vorgesetzte im Rahmen der ihm oder ihr von der Dienstbehörde übertragenen Befugnisse. Er oder sie leitet und überwacht den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung anhand eines für jeden Anwärter und jede Anwärterin auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans aufzustellenden und der Nachwuchskraft bei Beginn der Ausbildung auszuhändigenden Ausbildungsplans über die im Einzelnen zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitte. Der Ausbildungsrahmenplan für die Anwärterinnen und Anwärter und die Einführungsrahmenpläne für die Aufstiegsbeamtinnen und ­beamten werden von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde aufgestellt. Die Ausbildungsleitung hat der Dienstbehörde unverzüglich zu berichten, wenn die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes der einzelnen Nachwuchskraft ernstlich gefährdet oder endgültig aussichtslos erscheint.

§ 5:

Dauer, Gang und Inhalt des Vorbereitungsdienstes:

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig drei Jahre, unter Anrechnung der nach § 9 Abs. 1 der Feuerwehr-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1985 (GVBl. S. 2308), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 1998 (GVBl. S. 241), berücksichtigungsfähigen Zeiten mindestens zwei Jahre.

Wer das Studium an einer technischen Fachhochschule in dem Studienschwerpunkt Gefahrenabwehr und Schadensverhütung oder in ei§ 5

Dauer, Gang und Inhalt des Vorbereitungsdienstes:

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig drei Jahre. Die in § 9 Absatz. 1 der FeuerwehrLaufbahnverordnung genannten Zeiten können im Umfang von bis zu zwei Jahren angerechnet werden, wenn sie für die Ausbildung förderlich waren und dadurch Kenntnisse für die Tätigkeit im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erlangt wurden. Eine Anrechnung von mehr als einem Jahr kommt nur bei einem Studium in Betracht, das auf Anforderungen des gehobeSeite 10 von 18

Alte Fassung APOgDFw Neue Fassung APOgDFw ner anderen Fachrichtung, die der Verwendung in der Feuerwehr förderlich ist, absolviert hat, leistet einen Vorbereitungsdienst, der mindestens ein Jahr und sechs Monate dauert. Die Dienstbehörde entscheidet jeweils auf Antrag im Einzelfall über die berücksichtigungsfähigen Zeiten.

(2) Gang und Inhalt der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1). Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Ziele der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden. nen feuerwehrtechnischen Dienstes besonders ausgerichtet ist, oder bei einer beruflichen Tätigkeit, die dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst von der Art her entspricht. Die Dienstbehörde entscheidet jeweils auf Antrag im Einzelfall über die berücksichtigungsfähigen Zeiten.

(2) Gang und Inhalt der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan.

§ 6:

Gestaltung der Ausbildung, Leistungsnachweise und Ausbildungsberichte:

(1) Im ersten Ausbildungsabschnitt hat der Anwärter die feuerwehrtechnische Grundausbildung nach Maßgabe der Regelungen der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 10. August 1999 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung zu absolvieren. Wer die feuerwehrtechnische Grundausbildung nicht erfolgreich beendet hat, darf diesen Ausbildungsabschnitt einmal wiederholen, sofern nicht die Wiederholung nach dem einstimmigen Urteil der zuständigen Konferenz der Fachlehrkräfte aussichtslos erscheint.

(2) Zum Ende der Fahrzeugführerausbildung (Anlage 1 Nr. 4) sind die von dem Anwärter erbrachten Lehrgangsleistungen von dem Lehrgangsleiter in einer Lehrgangsbescheinigung mit einer Note gemäß § 7 zu bewerten.

(3) Zum Ende der übrigen Ausbildungsabschnitte (mit Ausnahme der in Anlage 1 Nr. 2, 6 und 7 beschriebenen Ausbildungsabschnitte) sind die von jedem Anwärter erzielten Leistungen jeweils im Rahmen eines Ausbildungsberichtes von dem verantwortlichen Ausbilder mit einer Note nach § 7 zu bewerten und mit dem Anwärter zu besprechen. Der Ausbildungsbericht ist dem Ausbildungsleiter zuzuleiten.

(4) In dem auswärtigen Einsatzpraktikum (Anlage 1 Nr. 8) sowie in einem weiteren, vom Ausbildungsleiter zu bestimmenden Ausbildungsabschnitt hat der Anwärter jeweils eine auf die Lehr- und Lerninhalte des Ausbildungsabschnitts bezogene schriftliche Ausarbeitung

§ 6:

Gestaltung der Ausbildung, Leistungsnachweise und Ausbildungsberichte:

(1) Im ersten Ausbildungsabschnitt hat die Nachwuchskraft die feuerwehrtechnische Grundausbildung nach Maßgabe der Regelungen der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der jeweils geltenden Fassung zu absolvieren. Wer die feuerwehrtechnische Grundausbildung nicht erfolgreich beendet hat, darf diesen Ausbildungsabschnitt einmal wiederholen.

(2) Zum Ende der Fahrzeugführerausbildung sind die von der Nachwuchskraft erbrachten Lehrgangsleistungen von dem Lehrgangsleiter oder der Lehrgangsleiterin in einer Lehrgangsbescheinigung mit Gesamtpunktzahl gemäß § 7 zu bewerten. Die Gesamtpunktzahl muss dabei mindestens 5 Punkte betragen. Wird die Mindestpunktzahl von 5 Punkten nicht erreicht, darf dieser Ausbildungsabschnitt einmal wiederholt werden.

(3) Zum Ende der übrigen Ausbildungsabschnitte sind die von jeder Nachwuchskraft erzielten Leistungen jeweils im Rahmen eines Ausbildungsberichtes von der ausbildenden Dienstkraft mit einer Punktzahl nach § 7 zu bewerten und mit der Nachwuchskraft zu besprechen.

Der Ausbildungsbericht ist der Ausbildungsleitung zuzuleiten.

(4) In einem von der Ausbildungsleitung zu bestimmenden Ausbildungsabschnitt hat die Nachwuchskraft jeweils eine auf die Lehr- und Lerninhalte des Ausbildungsabschnitts bezogene schriftliche Ausarbeitung (Abschnittsarbeit) anzufertigen. Die Abschnittsarbeit ist innerhalb Seite 11 von 18

Alte Fassung APOgDFw Neue Fassung APOgDFw (Abschnittsarbeit) anzufertigen. Die Abschnittsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufgabenstellung abzugeben. Sie wird von dem jeweils für das Thema der Arbeit Verantwortlichen mit einer Note gemäß § 7 bewertet.

(5) Zum Ende des auswärtigen Einsatzpraktikums ermittelt der Ausbildungsleiter für jeden Anwärter eine Ausbildungszwischennote. Sie ist das bis auf eine Dezimalstelle ohne Auf oder Abrundung errechnete arithmetischeMittel der vom Anwärter in den bisherigen Ausbildungsabschnitten und gegebenenfalls Abschnittsarbeiten erzielten Noten. Die Ausbildungszwischennote ist Grundlage für die Zulassung zur schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 15 Abs. 3). Ist der Anwärter zur Prüfung nicht zugelassen, übermittelt der Ausbildungsleiter der Dienstbehörde einen Vorschlag über die zu ergreifenden Maßnahmen.

(6) Zum Ende des Vorbereitungsdienstes fertigt der Ausbildungsleiter für jeden Anwärter einen Abschlussbericht über den Gang und die Leistungsergebnisse der Ausbildung und fasst in diesem die vom Anwärter erzielten Leistungen zu einer Ausbildungsgesamtnote zusammen.

Sie ist das bis auf eine Dezimalstelle ohne Aufoder Abrundung errechnete arithmetische Mittel der vom Anwärter in den einzelnen Ausbildungsabschnitten erzielten Noten und der Noten der beiden Abschnittsarbeiten. Der Inhalt des Abschlussberichtes ist dem Anwärter vom Ausbildungsleiter zu eröffnen.

(7) Der Ausbildungsleiter vereinigt den Abschlussbericht mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unterlagen zu einer besonderen Ausbildungsakte für jeden Anwärter und leitet diese rechtzeitig vor Beginn der mündlichen und praktischen Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu. von sechs Wochen nach Aufgabenstellung abzugeben. Der Inhalt des Abschlussberichtes ist der Nachwuchskraft von der Ausbildungsleitung zu eröffnen.

(6) Die Ausbildungsleitung vereinigt den Abschlussbericht mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unterlagen zu einer besonderen Ausbildungsakte für jede Nachwuchskraft und leitet diese rechtzeitig vor Beginn der mündlichen und praktischen Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu.

§ 7:

Bewertung der Leistungen

Die schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden mit einer der in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten bewertet.

Die Notenstufen umfassen auch die jeweils um 0,3 erhöhten und verminderten Werte; der beste Wert ist 1,0, der schlechteste Wert ist 6,0.

§ 7:

Bewertung der Leistungen

Die schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden wie folgt bewertet: (Tabelle siehe Nr. 4 der Änderungsverordnung)

§ 9:

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses:

(1) Zur Abnahme der Prüfungen werden bei der

§ 9:

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses