Die Verordnung zur Anwendung und Ergänzung der BinnenschiffahrtsstraßenOrdnung vom 15 Juli
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten:
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Die Verordnung zur Anwendung und Ergänzung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 15. Juli 1988 (GVBl. S. 1298) wird aufgehoben, soweit sie nicht durch die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107 / GVBl. S. 516), die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), geändert durch Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769) und die Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost vom 12. April 1995 (VKBl. 1995 S. 254) außer Kraft getreten ist.
(3) Die Verordnung über das zeitliche Fahrverbot für Sportboote mit Verbrennungsmotor vom 1. April 1981 (GVBl. S. 562) wird aufgehoben, soweit sie nicht durch die Verordnung über das Fahren mit Sportfahrzeugen auf Binnenschiffahrtsstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost vom 22. Mai 1995 (BGBl. I S. 737) außer Kraft getreten ist.
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (unverändert) Anlage (zu § 1 Abs. 1) Verzeichnis aller schiffbaren Landeswasserstraßen
1. Aalemannkanal
2. Alter Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal
3. Alte Spree (in Spandau)
4. Spree von der Landesgrenze bis Dämeritzsee (oberhalb)
5. Grimnitzgraben
6. Havelschlenke
7. Heiligensee
8. Aalemannkanal
2. Alter Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
3. Alte Spree (in Spandau)
4. Spree von der Landesgrenze bis Dämeritzsee (oberhalb)
5. Grimnitzgraben
6. Havelschlenke
7. Heiligensee
(3) Die für die Schifffahrt- und Hafenaufsicht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Umweltschutzes, insbesondere der Gewässerreinhaltung, der öffentlichen Ruhe sowie des Eigentums, der Fischerei, der Gewässerkunde oder der Unterhaltung der Gewässer durch Rechtsverordnungen zu regeln oder zu beschränken. Insbesondere können Vorschriften erlassen werden über
1. den Betrieb und das Verhalten in Häfen und an Umschlagstellen;
2. zeitliche und örtliche Beschränkungen der Schiff- und Floßfahrt;
3. die Registrierung und die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen;
4. das Erfordernis einer Zulassung für Kleinfahrzeuge und über die Erteilung und den Entzug der Zulassungen; die Zulassung kann von bestimmten Anforderungen, insbesondere an die Lautstärke der Motore, das Mischungsverhältnis des Treibstoffes, die Abgase, die technische Ausrüstung und die Sicherheitseinrichtungen abhängig gemacht werden; ferner können Überprüfungen und das Überprüfungsverfahren festgelegt werden;
5. das Erfordernis einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kleinfahrzeugen und über die Eignung und Befähigung zum Führen von Kleinfahrzeugen, die Erteilung und den Entzug von Fahrerlaubnissen sowie über das Prüfungsverfahren.
Für Amtshandlungen auf Grund der Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Mit der Durchführung der Aufgaben, insbesondere mit der Erteilung von Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können geeignete natürliche oder juristische Personen beauftragt werden. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht der für die Schifffahrt- und Hafenaufsicht zuständigen Senatsverwaltung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bundeswasserstraßen.
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung BinSchUO)
§ 6:
Fahrtauglichkeitsbescheinigung:
(1) Die technische Zulassung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers zum Verkehr wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen.
(2) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper, das, die oder der auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt, muss folgende Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:
1. auf dem Rhein
2. auf den anderen Wasserstraßen
a) ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe,
b) ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest.
(3) Die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen zum Befahren der Zone 1 und 2 sowie der Erleichterungen zum Befahren der Zonen 3 und 4 ist im Gemeinschaftszeugnis zu vermerken oder ist für
Schiffe, für die ein Schiffsattest ausgestellt worden ist, durch ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis nachzuweisen.
(4) Für eine Fähre ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr durch ein Fährzeugnis nach dem Muster in Anhang V Teil V zu erbringen.
§ 7:
Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
(2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteiltes Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis gleich, soweit es nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.
(3) Die Besatzung muss im Falle des Absatzes 2 nach Zahl und Zusammensetzung den Anforderungen des Anhangs II oder XI mit folgender Maßgabe entsprechen:
1. Die Bescheinigung für den Rhein..............
2. Die Bescheinigung für alle anderen Wasserstraßen erfolgt durch einen Eintrag in das Gemeinschaftszeugnis oder eine Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III.
(5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Abkommen ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für dieses Fahrzeug wird ein Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil 1 erteilt.
(6) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen von Fahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht in den Anwendungs- und Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 fallen, werden anerkannt, sofern diese nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 76/135/EG erstellt sind und das Fahrzeug den Bestimmungen der Richtlinie 76/135/EG entspricht und nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs nach Vorschriften erfolgte, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(7) Eine von einer zuständigen Behörde eines Landes ausgestellte Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer nach dieser Verordnung ausgestellten Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich, soweit sie nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.