Patent

Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschifffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten (§ 5) Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen: Kleinfahrzeuge, die

1. durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften als Behördenfahrzeuge gekennzeichnet sind;

2. durch Führen einer Flagge oder Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft gekennzeichnet sind;

3. ihren Heimathafen oder ­ort und deren Eigentümer ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben, bis zu einem Jahr nach Einreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie

a) das nach dem Recht ihres Heimatstaates vorgeschriebene Kennzeichen, verbunden mit dem Nationalitätenkennzeichen, führen oder

b) ihren Namen und Heimathafen oder ­ort außen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben sowie den Namen und die Anschrift des Eigentümers an einer innen gut sichtbaren Stelle fest angebracht führen, soweit ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist; dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;

4. ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes amtliches Kennzeichen führen, soweit es vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannt worden ist; diese amtlichen Kennzeichen werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht.

§ 6:

Urkunden

Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:

1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;

2. in den Fällen des § 4 Abs. 2 a) der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;

b) das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;

c) das Flaggenzertifikat;

3. in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein. Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten § 4a Teilnahme am Verkehr mit Sportfahrzeugen:

(1) Abweichend von § 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung darf mit einem Sportboot im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3,

1. das nach dem 15. Juni 1998 erstmals in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wird und

2. dessen Länge des Schiffskörpers L 20 m nicht überschreitet und das kein Fahrgastschiff im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist, am Verkehr auf den Wasserstraßen des Bundes nur teilgenommen werden, wenn es mit der CEKennzeichnung nach § 3 Abs. 1 versehen ist.

(2) Soweit für ein Sportboot die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder deren Verlängerung beantragt wird, erstrecken sich die erste Untersuchung und die Nachuntersuchungen bei Fahrzeugen mit CE-Kennzeichnung nur auf die in Anhang II § 21.02 Nr. 2 Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Bestimmungen.

Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt (Binnenschifferpatentverordnung ­ BinSchPatentV)

§ 24:

Wiederholungsuntersuchung, Ruhen der Erlaubnis

(2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn die nach § 23 Abs. 6 zuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung § 7.

Liegeverbot

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:

a) auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillleigeverbot besteht;