Vorsorge

Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen

Da entsprechend den Ergebnissen des Umweltberichts vom LEP B-B keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen, sind auch keine speziellen Überwachungsmaßnahmen geplant. Gleichwohl erfolgt eine Umweltüberwachung im gemeinsamen Planungsraum grundsätzlich durch die laufende Raumbeobachtung (vgl. Artikel 8a Absatz 10 LPlV) und die Messnetze der Umweltbehörden zur Umweltbeobachtung in Berlin und Brandenburg. Die Ergebnisse der Überwachung werden bei einer erneuten Aufstellung oder einer Änderung des LEP B-B berücksichtigt und im Rahmen dieses Verfahrens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Umweltbericht 1 Grundlagen und Methodik

Anlass und Aufgabenstellung

Die Länder Berlin und Brandenburg stellen einen gemeinsamen Landesentwicklungsplan für das Gebiet beider Länder auf. Als Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 des Raumordnungsgesetzes (ROG) zählt der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) gemäß Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu den Planungen, für die die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) besteht. § 7 Absatz 5 ROG bestimmt hierzu, „dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) durchgeführt wird". Diese Regelung wurde in das Landesrecht der Länder Berlin und Brandenburg (Artikel 8a des Landesplanungsvertrages (LPlV)) übernommen. Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne werden in diesem Zusammenhang als prüfpflichtig benannt.

Artikel 8a Absatz 1 LPlV bestimmt für den Umweltbericht die folgende Aufgabe: „Mit dem Ziel einer nachhaltigen Raumentwicklung sollen die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen der Umsetzung eines Raumordnungsplanes auf die Umwelt sowie in Betracht kommende Planungsalternativen ausgehend von den Zielen des Raumordnungsplanes angemessen ermittelt, beschrieben, bewertet und in einem Umweltbericht niedergelegt werden. Dabei ist vom gegenwärtigen Wissensstand, vom Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplanes und der Stellung des Raumordnungsplanes im Entscheidungsprozess auszugehen und nach allgemein anerkannten Prüfmethoden zu verfahren".

Der LEP B-B konkretisiert als überörtliche und zusammenfassende Planung die Grundsatzfestlegungen des Landesentwicklungsprogrammes 2007

(LEPro 2007) und setzt einen übergeordneten Rahmen für künftige räumliche Entwicklungen in der Hauptstadtregion, die auf nachfolgenden Planungsebenen konkretisiert und umgesetzt werden. Eine Prüfung aller Einzelheiten, die innerhalb des durch die Festlegungen gesetzten Rahmens möglich sein könnten, ist nicht erforderlich, da auch auf den nachfolgenden Planungsebenen eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Im Rahmen mehrstufiger Planungs- und Zulassungsverfahren ist jeder Plan auf seiner Stufe nur insoweit einer Umweltprüfung zu unterziehen, wie dies nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Planes angemessen verlangt werden kann.

Inhalt und Ziele des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg

Mit dem LEP B-B werden die bisher gültigen Landesentwicklungspläne bis auf den gemeinsamen Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) von 2006 abgelöst.

Aufbauend auf der von den Ländern Berlin und Brandenburg einvernehmlich entwickelten Konzeption und den Vorgaben des „Leitbildes Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg" und des LEPro 2007 enthält der LEP B-B Festlegungen, die als Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst werden, zu beachten (Ziele der Raumordnung) bzw. zu berücksichtigen (Grundsätze der Raumordnung) sind. Der LEP B-B soll als Rechtsverordnung der Landesregierungen mit Wirkung für das jeweilige Landesgebiet festgesetzt werden.

Konzeptionell verfolgt der LEP B-B die folgenden Ziele:

- Konkretisierung des Leitbildes für die Hauptstadtregion und des LEPro 2007 durch Festlegungen von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung für den Gesamtraum

- Zusammenführen der festgelegten Themenbereiche der bisherigen Landesentwicklungspläne (Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I ­ Zentralörtliche Gliederung ­, Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV) und Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) ­ ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum ­)

- Reduzierung der Festlegungen auf das für eine geordnete Entwicklung notwendige Maß

- Detailschärfe der Festlegungen auf einen Maßstab 1 : 250 000

- Einräumen großzügiger Entwicklungsspielräume in Bereichen, wo Verkehrsgunst, wirtschaftliche Dynamik und Bevölkerungskonzentration gegeben sind

- Unterstützung der gewerblichen Entwicklung durch weitgehenden Verzicht auf räumliche Schranken.

Inhaltlich konzentriert sich der LEP B-B auf die folgenden Schwerpunkte:

- Einbindung der Hauptstadtregion in nationale und internationale Verflechtungen

- Ermöglichung von Wirtschaftswachstum

- Räumliche Ordnung der Daseinsvorsorge

- Orientierung der Wohnflächen- und Infrastrukturentwicklung auf räumliche Schwerpunkte

- Schutz von Freiräumen und natürlichen Ressourcen

- Anregung nachfolgender Akteursebenen zur Gestaltung von Handlungsräumen.