Toto-Lotto-Annahmestellen

Toto-Lotto-Annahmestellen und die gewerblichen Spielvermittler einer Genehmigungspflicht mit eingehenden Prüfungs- und Überwachungspflichten des Senators für Inneres und Sport.

Zu § 1 (Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe): so ausgestaltet sein muss, dass die im Glücksspielstaatsvertrag genannten Ziele erfüllt werden. Wegen ihrer Bedeutung als Leitlinien des Ausführungsgesetzes werden sie in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 namentlich genannt. Abs. 2 legt fest, dass die Freie Hansestadt Bremen das Glücksspiel als öffentliche Aufgabe wahrnimmt, um die in Abs. 1 genannten Ziele umzusetzen. Die Aufgabe umfasst die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht.

Zu § 2 (Organisation des staatlichen Glücksspiels):

Da § 1 die Wahrnehmung des Glücksspiels als öffentliche Aufgabe der Freien Hansestadt Bremen überträgt, regelt § 2, dass es in der Konsequenz allein der Freien zu veranstalten und durchzuführen. Abs. 2 benennt als mögliche Glücksspiele Lotterien und Wetten sowie Klassenlotterien; weiterhin wird die Spielbank angesprochen.

Abs. 3 beschreibt die Aufsichtsbefugnisse der Glücksspielaufsicht.

Zu § 3 (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung):

§ 3 enthält keine wesentlichen Neuerungen zur bisher geltenden Rechtslage.

Das Land kann auch weiterhin die Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen durch eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere Personen des wird die Vorgabe des § 10 Abs. 2 konkretisiert.

Erlaubnispflicht wird klargestellt, dass dadurch die grundlegenden Ziele des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes nicht gefährdet werden dürfen.

Abs. 3 stellt klar, dass nach der durch den Staatsvertrag geschaffenen neuen der Erlaubnis bedürfen.

Zu § 4 (Erlaubnisverfahren):

Nach § 4 bedarf jede Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen einer schriftlichen Erlaubnis. Die Vorschrift regelt in umfassender und detaillierter Form, unter welchen Voraussetzungen eine solche Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen erteilt werden kann. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfülltsein. gelten für Veranstalter wie für Vermittler gleichermaßen.

Nr. 1 enthält einen allgemeinen Verweis auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags.

Nr. 2 zählt die Punkte auf, deren Einhaltung nach der Neufassung des insbesondere sicherstellen, dass das Glücksspielrecht in seiner neuen Form den Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts Genüge tut.

Nr. 3 bestimmt die Darlegungspflicht des Veranstalters zu dem nach § 6 erforderlichen Sozialkonzept.

Nr. 4 normiert, dass der Veranstalter sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen muss und nennt als zusätzliche Voraussetzungen die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung sowie die erforderliche kaufmännische Befähigung. einzurichtenden Fachbeirat. Er ist in den in Nr. 5 genannten Fällen zwingend zu beteiligen.

Nr. 6 regelt ebenfalls ein Novum des neuen Glücksspielstaatsvertrags. Sie regelt die ihrem derzeitigen Angebot sind die Nordwestdeutsche Klassenlotterie und ihre Lotterieeinnehmer von der Vorschrift nicht betroffen.

Nr. 7 stellt ergänzend ausdrücklich klar, dass auch die gewerblichen Spielvermittler Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 3 und 22 Abs. 2 einhalten müssen.

Durch Nr. 8 wird entsprechend der bisherigen Rechtslage sichergestellt, dass die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, d. h. das erforderliche Betriebskapital vorliegt und die für die Abdeckung des Haftungsrisikos erforderliche Rücklage gebildet wird.

Nach Nr. 9 sind die gewerblichen Spielvermittler zusätzlich verpflichtet darzustellen, wie sie den Anforderungen des § 19 gerecht werden. Dies muss bereits in der Antragstellung dargelegt werden.

Nr. 10 verweist abschließend darauf, dass bei allen Annahmestellen, Lotterieeinnehmern und gewerblichen Spielvermittlern die weiteren Voraussetzungen des Ausführungsgesetzes erfüllt sein müssen. werden kann, in denen z. B. Regelungen zu Einsatzgrenzen und gesperrten Spielern getroffen werden können, die über die entsprechenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags hinausgehen.

Abs. 3 ermöglicht es, in der Erlaubnis über eine weitere Nebenbestimmung festzulegen, dass und in welcher Form an der Vorbereitung des Glücksspiels ein Notar oder behördlicher Vertreter beteiligt werden muss.

Glücksspiel festgelegt werden müssen, und normiert, welche Mindestvoraussetzungen dabei erfüllt sein müssen.

Glücksspiele auch keine Erlaubnis zur Vermittlung erteilt werden kann.

Abs. 6 regelt weitere Nebenbestimmungen zu der behördlichen Erlaubnis. Sie ist zwingend zu befristen und steht unter einem Widerrufsvorbehalt. Die Vorschrift legt fest, in welchen Fällen insbesondere die Erlaubnis widerrufen werden soll.

Zu § 5 (Annahmestellen): Vertriebssystem des staatlichen Glücksspielanbieters eingegliedert sind.

Abs. 2 enthält einen Hinweis auf die nach dem neuen Staatsvertrag sogenannten Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial, die in §§ 12 f. geregelt sind. eingerichtet werden und enthält einen zusätzlichen Hinweis auf Gaststätten und andere öffentliche Vergnügungsstätten.

Erlaubnis beantragen kann.

Die Absätze 5 und 6 sind Ausfluss des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Netz der Annahmestellen zu eng geknüpft ist und damit nicht den Anforderungen zu entwickeln, das jährlich zu überprüfen und fortzuschreiben ist. Dies entspricht dem Beispiel anderer Länder, die ebenfalls gesetzlich eine Verminderung der Zahl vorsehen. Durch das zugrunde zu legende Konzept ist für den Veranstalter eine hinreichende Flexibilität bei der Verminderung gewährleistet.

Zu § 6 (Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer):

Nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag bedürfen auch die Klassenlotterien und deren Lotterieeinnehmer künftig einer behördlichen Erlaubnis. Es ist zudem beabsichtigt, durch einen Staatsvertrag die Norddeutsche Klassenlotterie auf eine neue zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigt werden kann, eine entsprechende Erlaubnis auch mit Wirkung für die Freie Hansestadt Bremen zu erteilen.

Abs. 4 formuliert durch den Verweis auf §§ 4 und 5 weitere Voraussetzungen, die ein Lotterieeinnehmer für die Erlaubniserteilung erfüllen muss.

Abs. 5 stellt klar, dass, soweit es sich um örtliche Verkaufsstellen der Klassenlotterien

Zu § 7 (Gewerbliche Spielvermittlung):

Der neue Glücksspielstaatsvertrag bestimmt, dass auch gewerbliche Spielvermittler unter denen gewerblichen Spielvermittlern eine solche Erlaubnis erteilt werden kann.

Absatz 2 stellt klar, dass die Anforderungen des § 4 für jede Vertriebsform erfüllt werden müssen. Diese zusätzliche Klarstellung erklärt sich daraus, dass gewerbliche sind.

Abs. 3 formuliert ein Provisionsverbot, nachdem es dem staatlichen Veranstalter von Glücksspielen und dessen Annahmestellen untersagt ist, gewerblichen Spielvermittlern für die Vermittlung von Glücksspielen wirtschaftliche Vorteile einzuräumen.

Abs. 4 legt fest, dass nach einer Übergangszeit von drei Jahren örtliche Verkaufsstellen von gewerblichen Spielvermittlern in Bremen verboten sind. Diese Regelung ist erforderlich, um den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden, das Netz möglicher Stellen, die die Gelegenheit zum Glücksspiel bieten, zu verringern, wie dies § 5 Abs. 5 und 6 für die Annahmestellen des Veranstalters gemäß § 3 Abs. 1 vorsieht. Diese Vorgabe würde konterkariert, sofern es den gewerblichen zu unterlaufen. Die Übergangsfrist von drei Jahren ermöglicht es den gewerblichen Spielvermittlern, ihren Vertrieb reibungslos auf andere Vertriebswege Grundgesetz grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit entsprochen und das Berufsbild des gewerblichen Spielvermittlers mitgeprägt.

Zu § 8 (Suchtprävention und Suchtforschung): und -forschung beteiligen und verlangt ebenso wie die verfassungsrechtlichen § 8 regelt die Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen an der Finanzierung sind aus den Spieleinsätzen aufzubringen.

Zu § 9 (Ausschluss):

Die Vorschrift des § 9 trägt den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags zum dazu verpflichtet sind, den Ausschluss Minderjähriger vom öffentlichen Glücksspiel insgesamt und den Ausschluss gesperrter Spieler von bestimmten Glücksspielangeboten sicherzustellen. Die genannten Veranstalter werden zudem verpflichtet.