Modernisierung der Besoldungsstruktur
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz BesStruktG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) hatte der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes BBesG geändert. Insbesondere entfiel der bisherige Absatz 4 der Vorschrift, nach dem die Bundesregierung ermächtigt wurde, von § 26 Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen. Statt dessen wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt, nach dem die Bundesregierung und die Landesregierungen jeweils für ihren Bereich ermächtigt werden, ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen. Damit ergaben sich zwei unmittelbare Folgen.
1. Die besonderen (höheren) Obergrenzen für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 BBesG das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen ist, und die besonderen Obergrenzen für bestimmte Funktionsgruppen wurden aufgehoben.
Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 03. Juni 1998 (BGBl. I S. 1232), die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch Artikel 306 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), die zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1981 (BGBl. I S. 650), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1687), wurden mit Artikel 10 Abs. 1 des Besoldungsstrukturgesetzes aufgehoben. Artikel 10 Abs. 2 a.a.O. regelte deren weitere Anwendung bis zum Erlass einer Verordnung auf Grund des neu gefassten § 26 Abs. 3 BBesG, jedoch längstens bis zum 01. Juli 2007.
2. Die allgemeinen Obergrenzen des § 26 Abs. 1 BBesG wurden als bundesrechtliche Vorgabe unter Einfügung einer weitestgehenden Öffnungsklausel für die Länder weiterhin beibehalten. Damit wurde einerseits der Grundgedanke allgemein geltender Obergrenzenregelungen fortgeführt und der Zwang zu jeweils umfassenden Regelungen vermieden, gleichzeitig aber den interessierten Regierungen die Möglichkeit eröffnet, die allgemeinen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden oder insgesamt oder nur für einzelne Bereiche andere Stellenobergrenzenbestimmungen vorzusehen.
Das Land Berlin hat zwei Alternativen abgewogen:
1. Die ausschließliche Geltung der allgemeinen Obergrenzen des § 26 Abs. 1 BBesG, ausgenommen der Planstellen der obersten Landesbehörden, von Lehrer/inne/n und solcher Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 BBesG das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist.
2. Eine Regelung ganz von § 26 Abs. 1 BBesG abweichender Stellenobergrenzen, die zwei Ziele verfolgt. Die bestehenden Stellenobergrenzen für solche Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 BBesG das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist, bleiben erhalten. Sonderregelungen Seite 8 von 14 für Planstellen bestimmter Funktionen gehen in die neuen Stellenobergrenzen auf.
Im Hinblick darauf, dass es für die sachliche Bewertung von Beamtendienstposten nur allgemeine Kriterien gibt, hat sich das Land Berlin für einen durch Stellenobergrenzen für Beförderungsämter vorgegebenen, umfänglichen Bewertungsrahmen (Alternative 2) entschieden. Wesentliche Ziele des vorliegenden Verordnungsentwurfs sind demnach die weitestgehende Kostenneutralität und darüber hinaus die Verfahrensvereinfachung.
b) Einzelbegründung:
Zu § 1: Absatz 1 regelt den Geltungsbereich und stellt fest, dass Stellenobergrenzen sowohl für die unmittelbare und die mittelbare Landesverwaltung als auch für den Bereich der Sozialversicherung gelten sollen.
Absatz 2 enthält die Ermächtigung der Senatsmitglieder, unter Beteiligung der Senatsverwaltung für Finanzen für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen abweichende Stellenobergrenzen festzulegen.
Zu § 2: Absatz 1 legt den Wirkungsbereich der Verordnung fest. Die Stellenobergrenzen (Prozentsätze) beziehen sich in der Regel auf alle Planstellen bei einem Dienstherrn, beim Land Berlin jedoch auf die Planstellen eines jeden Bezirks und eines jeden Verwaltungszweiges der Hauptverwaltung (Einzelplan = Senatsverwaltung plus nachgeordnete Einrichtungen). Absatz 2 ermöglicht den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen die Einbeziehung von bestimmten Angestelltenstellen.
Absatz 3 verdeutlicht die Ausnahme der obersten Landesbehörden gem. § 26 Abs. 2 BBesG.
Zu § 3:
Diese Vorschrift weist darauf hin, dass die Ausbringung von Beförderungsämtern nur nach sachgerechter Bewertung der Funktion (§ 18 BBesG) und unter Beachtung der Stellenobergrenze als uneingeschränkte Höchstgrenze gerechtfertigt ist.
Zu § 4:
Dieser Paragraph enthält die allgemeinen Stellenobergrenzen des Landes Berlin in Prozent. Sie entsprechen weitgehend denen des § 26 Abs. 1 BBesG. Lediglich die Seite 9 von 14 Prozentsätze für die Besoldungsgruppen A 8 und A 9 mittlerer Dienst weichen von § 26 Abs. 1 BBesG dadurch ab, dass sie 5 bzw. 7 Prozentpunkte höher sind. Die Anhebung der Obergrenze für BesGr. A 8 geht auf den Wunsch des Rates der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen zurück und trägt dem Fehlen des Nachwuchses im mittleren nichttechnischen Dienst Rechnung. In die Obergrenze der BesGr. A 9S sind die höheren Stellenobergrenzen für Lebensmittelkontrolleure (§ 2 Nr. 7 der VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG), Beamte im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz der Datenverarbeitung (§ 3 Nr. 2 der VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG) und Beamte des mittleren Dienstes, die überwiegend Sachbearbeitungsaufgaben wahrnehmen, die vormals dem gehobenen Dienst zugewiesen waren (§ 3 Nr. 4 der VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG), eingearbeitet. Dieser Sachverhalt deckt eine Steigerung von 4,5 Prozentpunkten gegenüber der bisherigen Obergrenze von 8 % ab. Darüber hinaus wurde mit einem Umfang von 2,5 Prozentpunkten eine maßvolle Verbesserung für das Spitzenamt des mittleren Dienstes eingearbeitet, die einerseits die auf Grund sachgerechter Bewertung bestehende Ausstattung legitimieren und andererseits einer weiteren Verlagerung von Aufgaben des mittleren Dienstes auf Dienstposten des gehobenen Dienstes, und damit der Ausweitung der Beförderungsämter im gehobenen Dienst, entgegenwirken soll.
Zu § 5:
Dieser Paragraph enthält verschiedene besondere Stellenobergrenzen. Diese sind für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst, den technischen Dienst in der Eichverwaltung, Arbeitsschutzverwaltung und beim Polizeipräsidenten, den Amtsanwaltsdienst und den Gerichtsvollzieherdienst unverändert.
Die Stellenobergrenzen für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wurden dem mittleren Polizeivollzugsdienst angepasst und somit erhöht für die BesGr. A 8 von 27,5 % auf 50 % und für die BesGr. A 9 m.D. von 45 % auf 50 %.
Die bisherigen Stellenobergrenzen für den Justizvollzugsdienst, den Werkdienst und den Krankenpflegedienst bei den Justizvollzugsanstalten wurden zusammengefasst.
In die Stellenobergrenzen für den Rechtspflegerdienst und den Dienst in der Steuerverwaltung wurden die bisherigen höheren Stellenobergrenzen für herausgehobene Funktionen (§ 2 Nr. 2 der VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG, sowie § 2 Nr. 1 der VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG) anteilsmäßig eingearbeitet.
Zu § 6: Absatz 1 regelt Ausnahmetatbestände, Absatz 2 enthält zudem eine Öffnungsklausel, die der Senatsverwaltung für Finanzen ermöglicht, auf Antrag für einzelne Dienstposten weitere Ausnahmeentscheidungen zu treffen.